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Neue Nationalzeitung · 1914-02-27 · Heft 4 (27.2.1914) · p. Seite 26

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Journal
Neue Nationalzeitung
Volume
XVI (1914)
Issue
Heft 4 (27.2.1914)
Date
1914-02-27
Page
Seite 26 (sequence 2)
Language
German
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Seite 26 „Neue National-Zeitung^_ Nr. 4 1. Der Präsident ist verpflichtet, die Ausführung eines Beschlusses des Kultusvorstandes zu sistieren, wenn derselbe gesetzwidrig ist. In diesem Falle hat er gleichzeitig an d i e k. k. S t a 11 h a 11 e r e i die Anzeige zu erstatten. 2. Der Präsident ist berechtig t, die Ausführung eines Beschlusses zu sistieren, wenn er denselben „als einen den Interessen der Kultusgemeinde in hohem Qrade abträglichen anerkennt." / '" Herr Dr. Stern, hat, wie aus dem offizieller; Cpmmunique zu ersehen ist, erklärt, daß er „vor,-, sichtweise" die Ausführung des Beschlusses, weil er ..in' hohem Qrade den Interessen der Kultusgemeinde „abträglich" sei, sistiere. Wie-hat er nun diese seine Behauptung begründet? Er hätte ja nachweisen müssen, daß durch die-Ausführung dieses Beschlusses der Gemeinde zumindest irgend ein, moralischer oder materieller Schaden oder sonst welche Lasten erwachsen würden. Das hat Herr Dr. Stern nicht einmal behauptet! Dagegen meinte er, er habe diesen Beschluß deswegen sistiert, weil er eine der im § 3 der Statuten (Aufgaben der Kultusgemeinde) nicht vorhergesehenen Aufgaben umfasse. Die Annahme des sistierten Beschlusses bedeute also — behauptete Dr. Stern — nichts anderes als eine Statutenänderung. Für eine solche aber seien die formellen Voraussetzungen, die Anzahl der notwendigen Stimmen «. dgl., nicht vorhanden gewesen. , Diese Begründung ist selbstverständlich ganz unstichhältig. Die Kultusgemeinde verteilt auch an verschiedene christliche Vereine und Wohltätigkeitanstalten Subventionen, was gewiß in den Gemeinde- Statuten nicht vorhergesehen ist. Die Kultusgemeinde unterstützt durch Subventionen verschiedene jüdische Anstalten außerhalb ihres lokalen Wirkungskreises, wie z. B. den „Bezalel" und die „Lämelschule" in Jerusalem, was sich auch mit den Aufgaben im § 3 nicht deckt. Niemandem ist es bisher eingefallen, zu behaupten, daß dadurch die Statuten verletzt wurden, respektive der diesbezügliche Beschluß eine Statutenänderung wäre. Erst dem Doktor Stern blieb es vorbehalten, in der Annahme des Beschlusses auf Förderung jüdischer Zwecke, insbesondere der jüdischen Ansiedlungszwecke eine Statutenänderung zu sehen. Daß dies eine Willkur und Rabulistik ist, unterliegt wohl gar keinem Zweifel. Allein, Dr. Stern war doch einmal Advokat, und wenn er noch nicht um seinen Verstand gekommen ist, sollte er ein wenig logisch bleiben. Wenn also Dr. Stern der Ansicht ist, daß der Beschluß, betreffend die Palästinakon> mission, den Statuten widerspricht, dann ist eben dieser Beschluß gesetzwidrig und nicht bloß „abträglich". Ist der Beschluß aber gesetzwidrig, dann ist Dr. Stern nicht bloß berechtigt, sondern verpflichtet, diesen Beschluß zu sistieren. Er hat abqr auch die weitere Pfliclit, im Sinne des § 25 die gleichzeitige Anzeige an die k. k. Statthalterei behufs weiterer Anordnung zu erstatten. Die Statthalterei würde dann zu entscheiden haben, ob tatsächlich dieser Beschluß gesetzwidrig ist oder nicht. Das tut aber ein Dr. Stern nicht. Denn er weiß ganz gut, daß ihn die Statthalterei desavouieren würde. Er sistiert also den Beschluß nicht als gesetzwidrig, sondern als abträglic h. Das ist schon an und für sich eine unwürdige, niedrige Handlungsweise, die den Dr. Stern charakterisiert. Nun kommt die zweite Niedrigkeit, durch die Dr. Stern noch mehr die Präsidentemwürde der Wiener Kultusgemeinde prostituiert. Nehmen wir den Fall, Dr. Stern sei verpflichtet oder berechtigt gewesen, diesen Beschluß als gesetzeswidrig oder abträglieh zu betrachten. Was schreiben nun die Statuten ausdrücklich vor (§ 25)?, Sie verpflichtet den Präsidenten, denselben Gegenstand auf die Tagesordnung der nächsten binnen längstens a c h t T a g e n a n z u b e r a u m e n d e n S i t z u n g des Kultusvorstandes zr setzen. Das heißt, Dr. Stern hat, wenn er den Beschluß sistiert, die Pflicht, binnen acht Tagen eine neuerliche Kultusvorstandsitzung einzuberufen und in dieser Kultusvorstandsitzung hat der Kultusvorstand über denselben Gegenstand noch einmal zu beschließen. Im vorliegenden Falle also hätte in der Sitzung vom 8. Februar, nach dem ausdrücklichen Sinne der Statuten, der Vorstan'd noch einmal zu beschließen gehabt, ob die Palästina-Kommission mit dem von den Herren Ehrlich und Stricker beantragten Wirkungskreise akzeptiert wird oder nicht. In dieser Sitzung wäre sofort Klarheit geschaffen worden: entweder wäre der ursprüngliche Beschluß aufrecht erhalten worden und gegenüber der neuerlichen Annahme des Beschlusses gibt es keine Sistierung mehr, oder aber er wäre im Sinne des Vertreterkollegiums geändert worden. Dr, Stern befürchtete das Erstere und somit eine neuerliche Niederlage. Was tut er? Er tritt die Gemeindestatuten mit Füßen, um nur mit aller Gewalt seine schon so schäbig gewordene Reputation aufrecht zu erhalten. Er stellt also zur Debatte nur die Frage der Sistierung, nämlich, ob die Sistierung zur Kenntnis genommen wird oder nicht: obwohl, wie wir bereits erwähnt haben, d i e F r a g e der Zulässigkeit der Sistierung nach dem Wortlaut der Statuten keinen Gegenstand der Beratung oder Beschlußfassung bilden kann. Der Kultusvorstand hätte nun die Möglichkeit an der Hand der Statuten die Unzulässigkeit der Debatte und Beschlußfassung über die Sistierung des Beschlusses nachzuweisen; dazu waren die Herren gewiß eher zu feig als zu dumm. So hat Dr. Stern mit dem ganzen Nachdruck seiner Würde, die er in die Wagschale geworfen hat, bei dem rückenmarklosen. Kultusvorstand die Zustimmung zu seiner Sistierung durchgesetzt. Nun kommt aber eine weiter Statutenverletzung. Dr. Stern ließ durch Dr. Gustav Kohn einen statutenwidrigen Antrag stellen, nämlich daß der Antrag auf Einsetzung einer Palästinakonimission im Sinne des Vertreterkollegiums den Gegenstand der nächsten Plenarsitzung bilden soll. Nach dem § 25 der Statuten —dieStatuten sind ja dazu da.daß sie gehandhabt und nicht, daß sie von Dr. Stern und seinen Mameluken verfälscht werden — heißt es aber, daß derselbe Gegenstand, also der Gegenstand dessistiertenBeschlusses der nächsten Plenarsitzung zur Beschlußfassung unterbreitet werden soll. Den Gegenstand des sistierten Beschlusses aber bildet

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