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Neue Nationalzeitung · 1913-11-28 · Heft 24 (28.11.1913) · p. Seite 186

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Journal
Neue Nationalzeitung
Volume
XV (1913)
Issue
Heft 24 (28.11.1913)
Date
1913-11-28
Page
Seite 186 (sequence 2)
Language
German
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Seite 186 j.Neue National-Zeitung^ Nr. 24 Das werde dann zur allgemeinen Verbrüderung zwischen Polen und Juden führen. Damit wären die Juden zufrieden, wenn sie eine Garantie hätten, daß solche Kompromisse zustande kommen werden und sie wenigstens aus diesen Städten je ein Mandat erhalten. Aber ohne Garantie darf man dem Block und seinen Demokraten nicht trauen, denn sie haben bisher noch immer den Juden ihre Mandate weggenommen. Als solche Garantie wurde von jüdischer Seite das Proportionalwahlrecht in diesen sechs Bezirken verlangt. Da darf jeder Wähler auf seinen Stimmzettel nur einen Namen schreiben, und die zwei Kandidaten, welche die meisten Stimmen erhalten, sind gewählt: einer als Majoritäts-, der andere als Minoritätsabgeordneter. Auf diese Weise wären den Juden in diesen Bezirken sechs Mandate sicher. Für Krakau und Lemberg wurde im Interesse der jüdischen Minoritäten die Schaffung je eines jüdischen Wahlkreises (innerhalb des Judenviertels) verlangt. Während die Demokraten gemeinsam mit Dr. Löwenstein diese Kautelen ablehnten, weil sie offenbar die Juden überrumpeln wollten, haben sich die hinter den Bischöfen stehenden Anti-Block-Parteien (die Podolier Konservativen, die Allpolen und der christlichsoziale Verband') bereit erklärt, in einem Wahheformentwoirf sowohl das Proportionalwahlrecht, jedoch nur in 4, respektive in 5 Stadtbezirken sowie die jüdischen Wahlkreise in Krakau und Lemberg zu konzedieren. Sie haben damit zwei Absichten verbunden: einerseits wollen sie sich sicherstellen, daß die Juden nicht beide Mandate kraft ihrer Majorität erobern, anderseits glauben sie durch die Loslösung der christlichen Wähler von den jüdischen innerhalb der ersteren leichter eine Majorität und damit das Minoritätsmandat zu erobern, während es sonst im Falle eines Listenskrutiniums und Kompromisses den Demokraten, als einer judenfeindlicheren Partei, zufallen würde. Wenn wir also von den Schwierigkeiten, die zwischen Polen und Ruthenen bezüglich der Wahlreiorrn noch immer bestehen, absehen, so wäre die Frage des Proportionalwahlrechtes und der damit im Zusammenhange stehende Kampf um die städtischen Mandate der schwerwiegendste Differenzpunkt innerhalb der polnischen Parteien. Diese Differenz ist noch nicht erledigt. Die Demokraten wehren sich beharrlich gegen die Proportion, weil sie dann an die Juden und an ihre allpolnischen Gegner Mandate abgeben müssen; die Antiblock-Parteien lassen mit sich handeln und sind zu Konzessionen an die Juden bereit. Noch ist unsicher, welche Seite siegen wird. Da zeigte es sich erst, daß der galizischen Judenschaft jede Führerschaft fehlt; selbst Löwenstein und Kolischer liegen sich in den Haaren, 'und die jüdischen Sozialdemokraten, die für Verschmelzung sonst schwärmen, bevorzugen die Proportion, weil sie der jüdischen Eigenart Rechnung trägt. Was den Juden gerechter Weise gebührt, erhalten sie allerdings von keiner Seite; der neue Wahlreformentwurf wird ihren Anspruch schmälern» er macht ihn aber auch weniger problematisch. SchliießMc'h wird es aiber auch im reformierten Landtag auf die Zahl der jüdischen Landtagsaibgeardheten nicht ankommen, sondern nur auf deren Qualütä t. Abgeordnete nach dem Muster der bisherigen „Hausjuden" können der' galizischen Judenschaft nicht nützen, auch wenn sie nach Dutzenden zählen; ihnen gegenüber sind bloß zehn unabhängige, energische, selbstlose Juden vorzuziehen. Eine solche Wahl wäre aber nur dann möglich, wenn sich der Wahlkampf unter den Juden allein abspielt. Nicht umsonst wehren sich 'die Führer der gaiiziisChen KahäJ- Korruption so krampfhaft gegen die Proportion! L. Der Fall Friedeberger vor Gericht. Die Entlassung des Direktors Dr. Friedeberger durch das Kuratorium der Isr. Taubstummmanstalt, respektive den Anstalts-Pas cha Dr. Kur an da, ist geradezu zu einem jüdischen Gesellischafts-Skandal geworden. Die jüdische "Gesellschaft und nicht Doktor Kurandia allein sind bis auf die Knochen blamiert. Es wird kaum eine jüdische Großgemeinde d:er Welt geben, in der man den. Leiter einer großen jüdischen Anstalt ohne jede Disziplinar-Untersuchiung aufs Pflaster wirft, und selbst das Anerbieten eines Schiedsgerichtes schroff ablehnt. Jeder ausländische Gelehrte wird es sich künftighin sehr genau überlegen, ob er sich an einer jüdischen Anstalt in einer Stadt anstellen lassen wird; in der so merkwürdige Begriffe von Recht und Moral herrschen. Denn was hier ein Kuratorium unternimmt, kann bald auch an anderen Anstalts-jKuratorien gang und gäbe wenden. Es ist bekanntlich eine Kot e r i e, welche sich gegenseitig überallhin schiebt und schieben läßt. Deshalb ist der Fall Friedeberger für die Wiener Verhältnisse typisch 'und deshalb das große Interesse, welches 'demselben seitens der großen Oeffentlichkeit entgegengebracht wird. Wenn nun trotzdem die Organe der Kultusgemeinde schw e r g e n, so ist umso mehr unsere Pflicht, zu sprechen. Die Gerichtsverhandlung. Am 13. d. M. hat beim Wiener Landesgericht die Streitvierhandlung über die 'Klage des Kuratoriums der israelitischen Taubstummen-Anstalt wegen Feststellung, daß die an Direktor Friedeberger erfolgte Kündigung zu Recht bestehe, stattgefunden. Bei dieser Verhandlung erschienen auf der Klagsseite der Präsident des Kuratoriums Dr. Kuranda in Begleitung seines Vertreters Dr. Gold r e i c h, während auf der beklagten Seite für Direktor Doktor Friedeberger die Advokaten Dr. S. R. L a n d a u und Dr. Gustav >M o r g e n sl t e r n intervenierten. Entgegen den Anträgen der Klagspartei, welche Gründe für die Entlassung angeführt hat, beschloß der Gerichtshof zuerst die Rechtsfrage zu untersuchen, und zwar, ob Direktor Friedeb'erger mit einem lebenslänglichen Vertrage angestellt wurde, oder ob dies nicht der Fall war und derselbe daher jederzeit auch ohne Grund gekündigt werden konnte. In einer mehrstündigen Verhandlung wurde diese Frage von den 'beiderseitigen Parteienvertretern eingehend erörtert. Die Vertreter des Beklagten wiesen auf folgendes hin: . .

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