Neue Nationalzeitung
- Journal
- Neue Nationalzeitung
- Volume
- XIV (1912)
- Issue
- Heft 16 (16.8.1912)
- Date
- 1912-08-16
- Page
- Seite 2 (sequence 2)
- Language
- German
- Belongs to
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Seite 2 jedes Juden, der das russische Reich bewohnt, auf der anderen Seite. Diese Feststellung, zu der ich auf Grund eines eingehenden Studiums dieser Abhandlung gelangt bin, drückt meine tiefdurchdachte Ueberzeugung aus. Meine Absicht ist es daher, diese Ueberzeugung zu rechtfertigen, indem ich auf drei Hauptmomente, die in dieser Abhandlung bewiesen werden, die allgemeine Aufmerksamkeit lenke: Erstens. Die russischen Juden entbehren eines der fundamentalsten bürgerlichen Rechte, das selbst den Untertanen despotischer Monarchen eingeräumt wird, nämlich das Recht, sich in irgend einem Teile des Landes ihr freies Domizil zu wählen. Ueber 95 Prozent der russischen Juden sind gezwungen, innerhalb des Ansiedlungsrayons zu wohnen. Dieser Rayon macht kaum V03 des Zarenreiches aus. Das ist das ungeheure Ghetto. Der Ansiedlungsrayon entstand dadurch, daß, als Rußland an Umfang zunahm, Provinzen dazukamen, die dicht von Juden bewohnt waren. Diese jüdischen Massen konnten nicht ausgerottet werden, sie konnten jedoch vom Genüsse bürgerlicher Rechte ausgeschaltet werden. Ein Engländer würde wohl glauben, daß es dem Juden gestattet sei, wenigstens innerhalb dieses Rayons sein Domizil zu wählen und seine Fähigkeiten zu entfalten. Aber das ist eine Täuschung. Die russische Polizei verjagt die Juden aus den Dörfern des Rayons und zwingt sie, sich nur in den Städten niederzulassen. Seit 1882 wurde jede jüdische Niederlassung in einem Dorfe verboten. Nur diejengen, die bereits vor 1882 in Dörfern lebten, durften hier bleiben. Er darf aber nicht von einem Dorfe in ein anderes übersiedeln. Jede zeitweilige Abwesenheit macht ihn des Rechtes, am Lande zu wohnen, verlustig. Die Polizei ergreift jede Gelegenheit, um die Juden fortzujagen. Die Dorfjuden waren oft nicht in der Lage, Grundstücke für Friedhöfe zu erwerben. Zuweilen werden kleine Städte als Dörfer erklärt, damit den Juden das Recht genommen wird, dort zu wohnen. Gleichzeitig wird der Ansiedlungsrayon eingeschränkt. So wurde im Jahre 1887 der Industrie-Bezirk Rostow vom Rayon losgelöst; einige Jahre später wurde der Kurort Yalta als nicht zum Rayon gehörig erklärt. Die Rechte der Juden innerhalb des Rayons werden immer mehr beschränkt und es bleiben ihnen nur wenige Privilegien, die von der Gnade der Polizei abhängen. Nicht zu vergessen ist, daß alle Beschränkungen, so bezüglich der Bildung, der freien Berufe, des Landeseigentums usw. sowohl die Juden innerhalb als auch außerhalb des Rayons betreffen. Vier Klassen der Juden haben das Recht in ganz Rußland zu wohnen: 1. Die gewesenen Soldaten; 2. die akademisch Graduierten und Studenten; 3. die Kaufleute erster Gilde; 4. die Handwerker. Wenn diese vier Klassen wirklich freies Wohnrecht hätten, so wäre die Lage der russischen Juden noch erträglich, obwohl die Zahl der Privilegierten kaum 5 Prozent der Juden übersteigt. Allein dieses Privilegium ist inWirklichkeit bei jeder der genannten vier Klassen so weit eingeschränkt worden, daß es vom Segen zum Fluche wurde. Zwei Beispiele mögen dies illustrieren: Nehmen wir die gewesenen jüdischen Soldaten. Die russische Armee beruht au! der allgemeinen Wehrpflicht. Die Juden tragen seit Jahren eine im Verhältnisse zu ihrer Anzahl ungeheure Last, denn sie liefern 20 bis 35 Prozent mehr Soldaten als sie ihm Verhältnisse zur allgemeinen Bevölkerungszahl verpflichtet wären. Diese Ungerechtigkeit ist darauf zurückzuführen, daß die Behörden weder auf die ungeheure jüdische Auswanderung, noch auf die jüdischen Todesfälle irgendwelche Rücksicht nehmen. Zu dieser ungeheuren Militärlast kommt noch die systematische Ausschließung der Juden von jeder Vorrückung in der Armee. Unter diesen Umständen hat gewiß kein Russe ein solches Recht auf ein freies Wohnrecht wie der jüdische Soldat, der seine Wehrpflicht abgeleistet hat. Und dennoch wird jeder Engländer mit Bestürzung vernehmen, daß dieses Wohnrecht nur den „Nikolaus- Soldaten" und deren Nachkommen eingeräumt wird, respektive jenen Soldaten, die vor dem Jahre 1874 gedient haben. Das freie Wohnrecht ihrer Nachkommen ist nicht viel mehr wert. Denn — so wurde im Jahre 1894 entschieden — darauf haben nur Nachkommen jener Soldaten einen Anspruch, die zur Zeit ihrer Entlassung außerhalb des Rayons gewohnt haben und die ihre Kinder in diesen Wohnsitzen als Soldaten ins Geburtsregister eingetragen hatten. Die Juden, die aus diesem Titel für ihre Armeedienste auf ein freies Wohnrecht Anspruch erheben dürfen, sind auf den Aussterbe-Etat gesetzt. Nehmen wir ein anderes Beispiel, wie das gesetzliche Wohnrecht in Wirklichkeit illusorisch gemacht wird. Für keine der privilegierten Klassen hat das freie Wohnrecht eine solche Bedeutung wie für die akademisch Graduierten oder die Hochschüler. Aber dieses Wohnrecht wird gewaltig eingeschränkt. Die Graduierten oder Hörer ausländischer Universitäten haben darauf keinen Anspruch. Und dann das merkwürdige Prinzip der „Schulnorm" hindert ja die Juden, sich dort den Studien zu widmen, wo sie das freie Wohnrecht erlangen sollen. Denn nur ein gewisser Perzentsatz jüdischer Hörer darf die Universität besuchen. Wir können uns einen Begriff von ihrer Bedeutung (der Schulnorm) machen, wenn wir uns vorstellen, welchen Effekt ein Beschluß des Parlaments haben würde, der festlegt, daß nicht mehr als 5 Prozent der Studenten, die sich in Oxford oder Cambridge immatrikulieren lassen, Juden sein dürfen. Die jüdischen Prostituierten sind die einzige Klasse, der das ganze Kaiserreich offen steht. Jüdische Mädchen haben, wie bekannt, sich entschließen müssen, dieses schändliche Handwerk zu ergreifen, um das für ihre Karierre als Lehrerinnen oder Studentinnen notwendige Wohnrecht zu erlangen; sie haben einen „gelben Zettel" genommen. Aber diese jüdischen Mädchen wurden in zynischer Weise aus ihren Wohnsitzen vertrieben, weil sie sich eben nicht der Schande preisgegeben, sondern dem Studium und dem Lehrfache gewidmet haben. Es ist wohl überflüssig, hier weiter den Weg zu verfolgen, auf welchem die russische Regierung das den Kaufleuten und Handwerkern eingeräumte Wohnrecht in ganz Rußland in der Praxis zu Nichte macht. Es mag jedoch bemerkt sein, daß die Handwerker de fakto der Polizei-Willkür preisgegeben sind. Die Einschränkung ihres Rechtes auf einen freien Wohnsitz ist gewiß ein Gesetzesbruch. Aber sie haben weder das Recht noch die Mittel, um ihre beschränkten Rechte zu verteidigen. Dieses Attentat auf die individuelle Freiheit ist wohl die Hauptbasis der Mißwirtschaft in Rußland; aber leider bildet sie noch immer nicht das volle Maßdes den Juden zugefügten Unrechts. (Fortsetzung folgt.)