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Neue Nationalzeitung · 1912-03-22 · Heft 6 (22.3.1912) · p. Seite 2

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Journal
Neue Nationalzeitung
Volume
XIV (1912)
Issue
Heft 6 (22.3.1912)
Date
1912-03-22
Page
Seite 2 (sequence 2)
Language
German
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Nr. (5 lung der Handelsbeziehungen nur von schädlichem Einfluß sein konnte. Die russische Regierung ist s'c:i dieser Gefahr bewußt geworden und hat zur Förderung des ausländischen Handels Schritte unternommen, um eine gewisse Einheit bei der Behandlung ausländischer Juden, wie auch eine größere Toleranz beim Vidieren der Pässe, zu erzielen. So wurden im Jahre 1891 über Interpellation des Finanzministers an die russischen Konsuln Weisungen, die vom Czar genehmigt wurden, über die Behandlung ausländischer Juden herausgegeben. Obwohl diese Weisungen den ausländischen Juden größere Redde zugestanden haben und auch eine gleichmäßigere Behandlung derselben herbeiführten, so erwiesen sie sich doch bald als unzulänglich und neue Maßnahmen als erforderlich. Gelegentlich der Vorgänge des Jahres 1905 erklärte der Minister des Innern, Herr B u 1 y g i n, daß die Anwendung des Gesetzes trotz aller Bemühungen der Regierung, sie zu erleichtern, in der Praxis zahlreichen Schwierigkeiten begegnete. Da nach Ansicht des Herrn Bulygin in der Behandlung ausländischer Juden keine Besserung eintreten könne, solange sie auf den einschränkenden Gesetzesbestimmungen basierte, beantragte er die Abschaffung dieser behindernden gesetzlichen Bestimmungen. Weiters beantragte er auch, gelegentlich der Regierungsvorlage über das Paßgesetz, daß die Juden dieselben Rechte haben sollen wie alle anderen Ausländer. Nun hat sich aber die Situation, die zu Anfang des russischen Kcnstitutionalismas «rünstiger zu werde;] versprach, sehr verschlechtert. Die Behandlung der Juden, ob sie nun russische oder ausländische Staatsbürger sind, ist mit der Zeit so intolerant geworden, daß die Vereinigten Staaten diese Fra^e aufgenommen haben. Obgleich der im Jahre 1832 zwischen Rußland und Amerika abgeschlossene Handels- und Schiffahrtsvertrag in Paragraph 1 vorsieht, daß die Untertanen beider vertragschließenden Teile die beiden betreffenden Staaten, resp. ihre Kolonien betreten und sich dort aufhalten können, so bezieht Rußland diesen Paragraph nur auf amerikanische Untertanen, die nicht dem mosaischen Glauben angehören. Bei amerikanischen Untertanen mosaischen Glaubens finden dieselben einschränkenden Bestimmungen über das Betreten russischen Bodens Anwendung, wie bei den Juden solcher Staaten, mit denen Rußland keine Verträge abgeschlossen hat. Wenn auch diese Praxis zu Mißstimmung Anlaß gab, so war sie immerhin noch erträglich, insolange, als die HandeblbestimmunKyen zwischen Rußland und den Vereinigten Staaten nur lose waren,- von dem Augenblick aber an, in dem sich die Handelsbeziehungen beider Staaten ausdehnten, wurde diese Praxis nicht nur hinderlich, sondern direkt gefährlich. Amerika zog daher vor, lieber den Vertrag aus dem Jahre 1832 abzuschaffen, als ein Abkommen anzuerkennen, das seinen Untertanen nicht genügend Schutz gewährte und überdies fortwährend zu unliebsamen Reibereien Anlaß gab. Die von Amerika unternommenen Schritte, um auf Rußland einen Druck auszuüben, wurden vielfach erörtert. Einerseits wurde behauptet, daß die einschränkenden gesetzlichen Bestimmungen in der Praxis einem Verbote gleichkämen, andererseits wird eingewendet, daß dadurch Rußland einer Anzahl von nnwürdigen und schlecht beleumundeten Agenten und Zwischenhändlern das Betreten riisisisichen Bodens verwehrt hätte, was vom kommerziellen Standpunkte aus nur zu begrüßen wäre. Angesichts dieser Interessengegensätze ist es vielleicht nicht uninteressant, einen kurzen Ueberblick darüber zu geben, wie sich das russische Gesetz diesen einschränkenden Bestimmungen gegenüber verhält, umsomehr, als die Bestimmunge i aus dem Jahre 1891, auch wenn sie das in Kraft stehende Gesetz vorstellen, bis jetzt noch nicht in den Russischen Kodex einverleibt und daher der breiten Masse der Bevölkerung unbekannt sind. Für gewöhnlich bedürfen Ausländer, wenn sie Juden sind, der Erlaubnis des Ministers des Innern, um russischen Boden zu betreten. Die hiezu nötigen Formalitäten beanspruchen eine lange Zeit, weshalb im Interesse des Handels einige Ausnahmen gemacht werden, bei denen die Konsuln das. „Paßvisum" nach ihrem freien Ermessen ohne vorherige Einholung der Erlaubnis vornehmen können. Bis zum Jahre 1891 fand dieses Vorrecht Anwendung bei Bankiers und Inhabern protokollierter Firmen, doch wurde es durch die Bestimmungen des Jahres 1891 ausgedehnt auf Bevollmächtigte, Angestellte und Vertreter dieser Firmen, wie auch auf solche Ausländer jüdischer Konfession von Rang und mit einem ausgedehnten Geschäft, die von den Ministern der Finanzen, des Innern und des Aeußern die spezielle Erlaubnis erhalten haben, in Rußland Geschäfte durchzuführen und Banken und Fabriken zu errichten. Später erhielten die Konsuln die Weisung, nicht nur Firmen-Inhabern, sondern auch deren Get-eilsc'uaffern freien Eintritt nach Rußland zu gewähren rnd die Anzahl der Vertreter von HandelsuntermMimungen, die in Geschäften nach Rußland gesendet werden, nicht zu begrenzen. Durch den im Jahre 190-1 mit Deutschland und 1906 mit Oesterreich abgeschlossenen Verlrag wurde den rlandlungsreisenden mosaischer Konfession das Recht zugestanden, nach Rußland Muster etc. mitführen zu dürfen. Was Einzelfirmen anbelangt, so finden diese in dem Gesetze keine Erwähnung und ist 'hiezu erst die Erlaubnis einzuholen Oie Konsuln können ohne vorherige Erlaubnis? des Ministers ausländischen Juden verschiedenen Standes die Erlaubnis, im Lande zu verweilen, bis zu einem Zeiträume von drei Monaten gewähren; in {enen Fällen aber, wo die Handlungsreiftenden sich sechs Monate im Lande aufhalten wollen, ist die Erlaubnis des Ministers hiezu erforderlich. Während dieser Zeit können ausländische Juden ungehindert über die Grenze und wieder zurück; wollen sie aber ihren Aufenthalt verlängern, so ist 'hiezu wieder erst die Erlaubnis des Ministers notwendig. Außerdem dürfen sie während dieser Zeit in Rußland kein Geschäft errichten. In der Folge haben sich auch gewisse Schwierigkeiten darin ergeben, genau festzustellen, welche Juden ausländische Untertanen sind und welche nicht. Viele russische Juden haben sich nach dem Verlassen ihrer Heimat in anderen Staaten naturalisieren lassen. Nach dem russischen Gesetz vererbt sich die Untertanenpflicht und kann ein russischer Untertan nur mit Genehmigung des Czaren darauf verzichten. Wenn sich ein russischer Untertan ohne Erlaubnis des Czaren in einem fremden Staate naturalisieren läßt, so macht er sich eines Verbrechens schuldig und er und seine Nachkommen verbleiben nach dem Gesetze weiter russische Untertanen.

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