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Neue Nationalzeitung · 1911-07-14 · Heft 14 (14.7.1911) · p. Seite 11

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Journal
Neue Nationalzeitung
Volume
XIII (1911)
Issue
Heft 14 (14.7.1911)
Date
1911-07-14
Page
Seite 11 (sequence 11)
Language
German
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Nr. 14 „Neue National-Zeitung" Seite 11 FEUILLETON. Moses Silberfarb: judensfeuern in 'Russland. (Schloß)*) Dank Verpachtung der allgemeinen Korobkasteuer, bleibt ein bedeutender Teil dieser Steuer, als ein oft ziemlich hoher Unternehmergewinn in den Taschen der Pächter. Nicht diejenige Summe, die in der Wirklichkeit auf das jüdische Fleisch erhoben wird, fließt in die Gemeindekasse, sondern nur die Pachtsumme, welche auf den alle 4 Jahre vorgenommenen Ausgeboten der Korobkasteuerverpachtung, festgestellt wird. Wie hoch die Gesamtsumme ist, die im ganzen jüdischen Ansiedelungsrayon4) von der Verpachtung der Korobkasteuer eingenommen wird, wissen wir nicht genau, es fehlen uns nämlich die nötigen statistischen Daten. Bekanntlich übersteigt die Pachtsumme in den größeren jüdischen Gemeinden, wie zum Beispiel Odessa, Kiew, Wilna, Berditschew usw. 200.000 Francs, während sie in den kleineren Flecken mit einer jüdischen Bevölkerung von 40—50 Familien nicht immer den Betrag von 1000 Francs erreicht. Nach einer annähernden Zusammenstellung beträgt die jährliche Gesamtsumme der Pachtgelder nicht weniger als 15,000.000 Francs. Für welche Zwecke werden mm diese Gelder, die von den armen jüdischen Volkskreisen erhoben werden, verwendet? Gemäß § 1 der Satzungen über die Korobkasteuer werden diese Gelder, wie wir gesehen haben, für dreierlei Zwecke verwendet: zur Erleichterung der Mittel der rückstandslosen Erfüllung der öffentlichen Leistungen, zur Abzahlung der gesellschaftlichen Schulden und für Zwecke der Bildung, der Fürsorge und der Wohltätigkeit. Jede dieser drei Gruppen hat ihren verschiedenen historischen Ursprung. Ursprünglich war die Korobkasteuer, die nach Zeugnis des Gesetzes „seit jeher in den jüdischen Gemeinden besteht", ausschließlich für Zwecke der Bildung und der gesellschaftlichen Wohltätigkeit bestimmt. Mit der Entstehung von Schulden bei den jüdischen Gemeinden mußten nun aus den Geldern der Korobkasteuer auch die hieraus erwachsenden Leistungen gedeckt werden. Erst später hat die russische Regierung, die sich der Gemeindeorganisation bediente, um von den Juden erhöhte Steuern zu erheben, die bestehende Korobkasteuer zu ihren Fiskalzwecken ausgenutzt; sie hat nämlich den von der Gemeinde zu deckenden Steuernausfall in die erste Linie der aus der Korobkasteuer zu bestreitenden Ausgaben gestellt. Mit der Abschaffung der Kopfsteuer wurde die Summe der Steuerrückstände der jüdischen Gemeinden natürlich kleiner, doch belasten die Abgaben für die Landschaftsverwaltung das Gemeindebudget, wie bisher. Diese Last wird umso *) Vergleiche die vorige Nummer. Die Redaktion. 4) Die Korobkasteuer wird nur in 15 Gouvernements der nordwestlichen, südwestlichen (mit Einschluß der Stadt Kiew) und der südlichen Gegend erhoben, wo den Juden der ständige Aufenthalt gestattet ist. Senatsukas vom 23. Mai 1890. Was das Königreich Polen betrifft, so wird dort die jüdische Gemeinde uf einer ganz anderen Grundlage verwaltet. fühlbarer, je mehr mit dem sinkenden ökonomischen Wohlstande der jüdischen Kleinbourgeoisie ihre Leistungsfähigkeit in bezug auf die Steuerentrichtung abnimmt. Als zweite obligatorische Ausgabe, die aus den Geldern der Korobkasteuer gedeckt wird, erscheint die Erfüllung der aus den Gemeindeschulden erwachsenden Leistungen. Solche Schulden sind, wie aus § 61 der Satzungen über die Korobkasteuer zu ersehen ist, entweder nicht amortisable (Rentenschulden), von denen nur der Zins bezahlt werden muß, oder aber amortisable, von denen die Prozente und Raten des Kapitals abgezahlt werden. — Welches ist nun der Ursprung der einen oder anderen Art von Schulden? Die Rentenschulden greifen noch in die urvordenklichen Zeiten zurück. Seit mehreren hundert- Jahren zahlen die jüdischen Gemeinden Zinsen ihren Gläubigern, als welche die verschiedenen Institutionen der katholischen Kirche — die Klöster, die geistlichen Akademien usw. erscheinen. Wenn man aber die Entstehungsgründe dieser Schulden prüft, so sieht man, daß sie eine schändliche Erbschaft der religiösen Verfolgungen der Juden bilden. Bereits im Jahre 1773 stellte die polnische Regierungskommission, die zur Regelung der Schulden der Gemeinde Posen eingesetzt war, fest, daß „ein bedeutender Teil der Schuldverschreibungen durch Zwang von seiten der Geistlichen und beamteten Personen errichtet worden ist, daß die Jesuiten von den Juden mit Anwendung der strengsten Exekutivmittel Zinsen von schon seit langer Zeit bezahlten Schulden eintreiben, und daß schließlich die Einstellung der von den Jesuiten veranstalteten Judenmassakre^ sowie die Befreiung der bedeutenderfön Gemeindemitgliedelr, die ebenfalls von den Jesuiten in den Klostergefängnissen eingesperrt gehalten worden, dem Kahal bis 158.000 polnische Zloty (zirka 30.000 Francs) zu stehen gekommen ist." Die dritte Gruppe der Ausgaben, die aus den Summen der Korobkasteuer gedeckt werden müssen, bilden die Ausgaben der jüdischen Gemeinde für Zwecke der Bildung und der gesellschaftlichen Fürsorge. Aber bevor die Administration den jüdischen Gemeinden die nach Entrichtung der Rückstände und Abzahlung der Schuldobligationen der Gemeinde übrigbleibenden Summen der Korobkasteuer zur Befriedigimg der erwähnten Bedürfnisse übergibt, werden von diesen Summen noch bestimmte Beträge für den Reservefonds, für den sogenannten Fonds der „Ueberschüsse" abgezogen. Denn gemäß § 71 der Satzungen über die Korobkasteuer hat die Gouvernementsobrigkeit dafür Sorge zu tragen, daß „nach Deckung der Ausgaben der jüdischen Gemeinde, ihrem Wohlstande und ihren Bedürfnissen entsprechend, gewisse Reste aus der Korobkasteuer — wo dies möglich sein wird — gesammelt werden sollen." Der Uebereifer, der bei der russischen Bureaukratie nie fehlt, wo es sich um Durchführung gesetzlicher Beschränkungen der Juden handelt, findet im gegebenen Falle darin seinen Ausdruck, daß auf Verlangen der Gouvernementsobrigkeit die

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