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Neue Nationalzeitung · 1911-06-30 · Heft 13 (30.6.1911) · p. Seite 11

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Journal
Neue Nationalzeitung
Volume
XIII (1911)
Issue
Heft 13 (30.6.1911)
Date
1911-06-30
Page
Seite 11 (sequence 11)
Language
German
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Nr. 13 „Neue National-Zeitung" Seite 11 FEUILLETON. Moses Silberfarb: judensfeuern in ^ussland *) „Außer den Steuern, sagt das Gesetz, die von den Juden als städtischen und ländlichen Bewohnern, erhoben werden, werden von ihnen noch besondere Abgaben unter den Benennungen Licht- und Korobkasteuer erhoben." Wollen wir nun eine jede dieser Steuern, ihre Höhe und Bestimmung, die Art der Repartition und Erhebung betrachten. Die „Licht"1)-Steuer ist ausschließlich zur Errichtung und Erhaltung auf Grund von jüdischen Schulen bestimmt, wird von besonderen temporären Regeln (vom 31. Dezember 1851) erhoben und untersteht der Verwaltung des Ministeriums der Volksaufklärung. Laut diesen temporären Regeln des Jahres 1851, die in der zweiten vollständigen Gesetzessammlung B. XXVI Nr. 25865 abgedruckt sind, wird die Steuer auf folgende Weise erhoben: Der Gesamtbetrag der von den Juden zu erhebenden Liehtsteuer muß 230.000 Rubel (zirka 600.000 Franks) ausmachen (§ 1). „Die Summe der gesamten Steuer wird! alljährlich vom (Ministerium des Innern unter den jüdischen Gemeinden verteilt — nach Möglichkeit ihrem Wohlstande gemäß und der Höhei der Korobkaemnahmen entsprechend" (§ 2). „Jede Gemeinde nimmt eine innere Repartition der von ihr zu entrichtenden Summe vor, den Regeln folgend, die für die Staatssteuer vorgeschrieben sind und den Anordnungen gemäß, die vom Ministerium des Innern getroffen werden" (§ 3). Für die rückstandslosei Entrichtung der von einer jeden Gemeinde zu entrichtenden Steuer ist die Gemeinde voll und ganz verantwortlich; die Gemeinde ihrerseits wendet den rückständigen Steuerzahlern gegenüber diejenigen Maßregeln an, die für die Erhebung der Staatssteuern vorgeschrieben sind" (§ 4). Diese Regeln bedürfen wohl keiner weiteren Erläuterungen. Es sei hier nur hinzugefügt, daß die Lichtsteuer ausschließlich für die Erhaltung jüdischer Schulen mit russischer Unterrichtssprache bestimmt war, die von der Regierung zum Zwecke der Verbreitung der Bildung im jüdischen Volke und der Hebung seines kulturellen Niveaus errichtet wurden. Da aber diese Politik „des aufgeklärten Monarchismus" von der Regierung den Juden gegenüber bald verlassen wurde, so wurden keine neuen jüdi- *) Die Judensteuern in Rußland sind wesentlich verschieden von unseren Kultussteuern. Sie werden vom Staate eingehoben und verwaltet, zum großen Teil sogar für nichtjüdische Zwecke verwendet. Wir vermissen bisher in der Literatur eine übersichtliche Darstellung dieser Steuern. Nun finden wir sie in der jüngst erschienenen Inaugural-Disserfcation von Moses Silberfarb: rDie Verwaltung der jüdischen Gemeinden Rußlands" (Druck von Adolf Alkalay & Sohn in Preßburg). "Wir hoffen, daß unsere Leser diesem Thema das gebührende Interesse zuwenden werden. Die Redaktion. M Diese Steuer wird „Licht'-Steuer genannt, weil sie ursprünglich auf die Lichter, die von den jüdischen Frauen an den Vorabenden der Sonnabende und der Feiertage angezündet werden, auferlegt wurde (Siehe Zweite vollst. Gesetzessamml. Bd. XX. Nr. 19, 304 § 2). sehen Schulen mehr errichtet, während die ein für allemal festgesetzte Gesamtsumme der Steuer fortbeistehen blieb. Und da diese Summe überhaupt nicht groß ist, und über sie ausschließlich das Ministerium der Volksaufklärung verfügt, so spielt diese Steuer im Leben der jüdischen Gemeinde keine bedeutende Rolle, Ganz anders ist die K o r o b k a s t e u e r. Sie nimmt im Gemeindebudget den wichtigsten Platz ein, da sie die Haupteinnahmsquelle der Gemeinde darstellt. Infolgedessen verdient sie auch eine ausführliche Betrachtung. Die Korobkasteuer wird auf Grund der von den Satzungen vom 19. Dezember des Jahres 1844 aufgestellten Vorschriften bestimmt und erhoben. (Z. V. G.-S. Bd. XIX. Nr. 18, 545.) Die grundlegenden Artikel dieser Satzungen sind folgende: „Die seit jeher in den jüdischen Gemeinden des russischen Reiches bestehende besondere Steuer unter der Benennung Korobkasteuer ist für die gesellschaftlichen Bedürfnisse der Juden bestimmt, wie: zur Erleichterung der Mittel der rückstandslosen Steuerentrichtung und der pünktlichen Erfüllung der anderen Obliegenheiten, zur Abzahlung der Gemeindeschulden, zur Errichtung und Erhaltung von jüdischen Schulen, zur Unterstützung von Juden, die sich der Landwirtschaft zuwenden und für Zwecke der gesellschaftlichen Fürsorge und Wohltätigkeit" (§!)• Unter „Korobkasteuer" wird nicht irgend eine Steuer verstanden, sondern ein ganzes System von Steuern, die von den jüdischen Gemeinden erhoben werden. Dieses System umfaßt: I. Die indirekten Steuern: a) vom Schlachten vom Vieh und Geflügel nach jüdischem Ritus und b) vom „koscheren" Fleisch überhaupt (das Fleisch von Tieren, die nach jüdischem Ritus geschlachtet worden sind und das von den Adern gereinigt ist — gemäß den Forderungen der jüdischen Religion (§ 8). Diese Steuern sind unter der Bezeichnung der „allgemeinen Korobkasteuer" .bekannt und werden auf dem Wege der Verpachtung erhoben (§ 16). IL Die verschiedenen Arten der direkten Steuern: a) die Einkommensteuer (§ 10, 11) ,* b) die Gewerbesteuer (§ 10, 12) und c) die Erwerbsteuer (§ 10, 13). Diese Steuern werden vom Gesetz als „subsidiäre Korobkasteuer" bezeichnet und „werden unmittelbar von denjenigen Juden erhoben, die sie zu tragen haben" (§ 16). Die Feistsetzung der Proportion, in welcher die allgemeine und die subsidiäre Korobkasteuer in das Gemeindebudget eingetragen werden sollen, sowie die Festsetzung der Gesamtsumme und der Quote einer jeden der Gemeindesteuern, gehört zur Kometenz der städtischen Uprawa, die sich in dieser Frage mit den seßhaften und wohlhaben-

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