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Neue Nationalzeitung · 1910-01-21 · Heft 2 (21.1.1910) · p. Seite 4

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Journal
Neue Nationalzeitung
Volume
XII (1910)
Issue
Heft 2 (21.1.1910)
Date
1910-01-21
Page
Seite 4 (sequence 4)
Language
German
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Seite 4__„Neue National-Zeitung"_Nr. 2 „Doch Halt! — Kontrebande! Es gibt keinen jüdischen Volksstamm." Jetzt erwidere ich aber: „Ich bitte, ich brauche doch nicht reichsgerichtiicher zu sein als das Reichsgericht. Sagt es doch selbst, daß das Jüdische nur eine Lokalsprache sei, weil es nicht vom ganzen Volksstamme gesprochen wird. Folglieh muß doch der Volksstamm ganz sein. Das Reichsgericht ist also aus der Rolle gefallen. Die österreichische Gesetzgebung behandle, so versichert es zwecks Begründung einer Entscheidung, die Juden bloß als Religionsgenossenschaft, in seinem Denken und Argumentieren behandelt aber das Reichsgericht die Juden als Volksstamm. Ein Musterjudikat. Es ist nur kein Appellhof da, der es aufheben könnte wegen des Nichtigkeitsgrundes, daß »das Urteil mit sich selbst im Widerspruch ist«. (§ 47? Ziffer 9 G. P. 0. und § 281 Ziffer 5 Straf P. O.) Allein das Urteil ist durch sich selbst widerlegt. HUizuzufügen wäre noch, daß der Gedankengang des Reichsgerichtes, wenn er auch kein solcher Aufsitzer wäre, juristisch unhaltbar ist. Daraus, daß ein Teil eines Volksstammes sich entnationalisiert — den subjektiven Inhalt seines Nationalitätsrechtes ändert, wird das nationale Recht des volkstreuen Restes nicht alteriert. Und nun noch ein Wort zu der „Gesetzgebung", nämlich zu dieser österreichischen Gesetzgebung, die nach den Behauptungen des Reichsgerichtes im Gegensatze zum Denken der Bevölkerung die Juden bloß als Religionsgenossenschaft kennen soll. Es wäre lächerlich, zu bestreiten, daß es in Oesterreich bestimmte gesetzliche Vorschriften, betreffend die äußere Regelung der konfessionellen Angelegenheiten der mosaischen NE JÜDISCHE Rassische Pressstimmen über den Emigrationskongress. Unter den aktuellen Problemen, die die jüdische Presse überhaupt und die jüdisch-russische Publizistik insbesondere beschäftigen, nimmt die Emigrationsfrage zweifellos den ersten Platz ein. Und das darf uns auch nicht wundernehmen. Denn das jüdische Wanderungsproblem ist mit den Grundlagen unseres nationalen Daseins aufs engste verknüpft. Schon seit einigen Jahrzehnten spielt die Emigration eine bedeutende Rolle im Leben des gesamten osteuropäischen — und in der letzten Zeit auch des amerikanischen — Judentums, indem sie die tiefgreifendsten Veränderungen und Verschiebungen im jüdischen Leben hervorruft. Aber erst in allerjüngster Zeit hat man endlich allgemein die Notwendigkeit eingesehen — die große jüdische Wanderungsfrage, die immer mehr die Interessen sämtlicher Schichten der jüdischen Nation berührt, auf die Tagesordnung der Öffentlichen Diskussion zu stellen. Und in unserer Zeit sehen wir die Emigrationsfrage im Zentrum der die jüdische Presse beschäftigenden Tagesfragen stehen. Besonders bemerkenswert ist der Umstand, daß, während man in Rußland gewöhnt ist, über jede Frage — mag sie noch so winzig und unbedeutend sein — eine endlose und in der Regel äußerst unfruchtbare Polemik zu eröffnen und unzählige Lanzen zu zerbrechen, stellte sich in dieser Frage von Anfang an eine fast allgemeine und vollständige Einstimmigkeit ein. „Man muß endlich einmal beginnen, den Wandererstrom zu regulieren, in den bisher physischen Religionsgenossenschaft gäbe. Damit, daß man diese zitiert, hat man aber keinen Beweis erbracht, daß die österreichische Gesetzgebung sich nicht auch mit der Regelung der sozialen, gesellschaftlichen, rechtlichen und sprachlichen Verhältnisse der Juden befaßt, sie also als eine nationale Individualität behandelt hat. Wohl ist es richtig, daß in der konstitutionellen Aera kein Gesetzgebungsakt vorkam, der von den Juden als N a t i o n spricht. Aber auch andere Nationen werden nirgends erwähnt. Die ersten verfassungsmäßigen Gesetze, die Nationen benennen, sind die mährischen Ausgleichsgesetze. Anders war es allerdings in der absolutistischen Aera. Nun habe ich in meiner Beschwerde die bekannten zwei Hofdekrete zitiert, die den Gebrauch der jüdischen Sprache und Schrift im Amtsverkehre verbieten, sich also mit dieser Sprache als geltender und in Gebrauch stehender befassen. Wenn sich das Reichsgericht auf das bürgerliche Gesetzbuch aus dem Jahre 1811 berufen hat — wie konnte und durfte es dann Gesetze aus dem Jahre 1814 und 1846 übersehen? Oder wollte es sie übersehen? Nun wissen wir, was man uns antwortet. Mit einer solchen Antwort kann man sich aber nicht lange behaupten und ich weiß nicht, ob man sich ein zweites Mal damit herauswagen wird. Es sei denn, daß man den Schein, daß wir auch Recht haben sollen, wo es uns gebührt, ablegen wird. Unseren mosaischen Religionsgenossen aber, die sich uns gegenüber triumphierend auf den Richterspruch dieses illustren Tribunales berufen, wird man vor der Hand das mit der Unterschrift Josef Ungers versehene Papier lächelnd entgegenhalten können. ErUQRdTION. Prozeß das Element der Organisation, des Bewußtseins und der Planmäßigkeit hineinzubringen." Das wurde bereits zu einem Axiom, das von keiner Seite mehr angefochten wird. Um dieses Ziel zu erreichen, müssen selbstverständlich eine festgefügte und weit ausgebreitete Organisation, sowie eine Reihe anderer Institute geschaffen werden. Und das einzige Organ, das kompetent und berufen wäre, diese Institute zu schaffen, kann nur ein allweltlichjüdischerEmigrationskongreß sein. Das ist der logisch-bindende Weg, der die gesamte jüdische Presse — ohne Unterschied der Parteirichtung — zum Bewußtsein der Notwendigkeit dieses Kongresses führt und führen mußte, besonders in Rußland, wo das Problem am schärfsten empfunden wird. Wir wollen nun hier einige Preßstimmen aus den allgemeinen und jüdischen Blättern Rußlands reproduzieren, die das Gesagte vollauf bestätigen werden. „W jestnik Odessy", eine im Süden Rußlands sehr verbreitete Zeitung, schrieb am 8. November 1909 : „Der Emigrationskongreß ist durch die Notwendigkeit hervorgerufen, der jüdischen Wanderung eine neue Richtung zu geben. Denn ihr bisheriger Charakter, der zur Konzentration der Emigranten führte, zieht eine Reihe äußerst unnormaler Folgen nach sich. Es entsteht in den Einwanderungsländern eine Bewegung gegen die Zulassung neuer Massen; sogar die Arbeiter protestieren — durch ihre Gewerkschaften — gegen das Anwachsen der Einwanderung. Der Planmäßigkeit und Zielbewußtheit der Emigration steht die Abwesenheit jeglicher allgemeiner Organisation in dieser Sphäre

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