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Neue Nationalzeitung · 1909-12-17 · Heft 26 (17.12.1909) · p. Seite 9

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Journal
Neue Nationalzeitung
Volume
XI (1909)
Issue
Heft 26 (17.12.1909)
Date
1909-12-17
Page
Seite 9 (sequence 9)
Language
German
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Nr. 26 „Neue National-Zeitung" „Die Sonntagsruhe und der jüdische Nationalfonds." Wien. 15. Dezember. Wir erhalten von Herrn Dr. Egon Zweig als Obmann des „Keren Kajemeth L'jisroel" (Nnlionalfonds-Sammelstelle für Oeslerreich) nachstehende Zuschrift : „An die Redaktion der ,Neuen National-Zeitung1 W i e n. In Ihrer Nr. 54 haben Sie unter der Rubrik Korrespondenzen' eine Noliz ,Die Sonntagsruhe und der jndis he Nationalfonds1 gebracht, die wir hiemit gemäß j< 19 Pr.-G. berichtigen. Es ist unwahr, daß in unserem Bureau die Angestellten am Samstag wie an irgend einem Wochentag zur Arbeit verhalten, Sonntag aber frei sind. Wahr ist vielmehr, daß am Samstag unser Bureau gesperrt ist, während Sonntag vormittags amtiert wird; Avahr ist ferner, daß der zitierte Kündigungsbrief* vorn 24. März dem Diener Ascher N. auf dessen ausdrückliches dringendes Verlangen auch den Sonntag Vormittag ausnahmsweise freigab." Mit diesem Briefe versucht es Herr Dr. Zweig in naiver Weise die Wahrheit, resp. den Inhalt seines eigenen Briefes zu v e r d r e h e n. In seinem zitierten Briefe vom 24. März 1909, der in unserem Bureau jedermann zur Einsicht vorliegt, heißt es —- wie bereits in Nr. 24 angegeben war — ausdrücklich : „Die Beschäftigungszeit für den Bureaudiener wurde von uns wie folgt festgesetzt: Täglich von 8—12 und von 2—8. Sonntag frei.* Was heißt denn tägl ich? Das heißt in obigem Zusammenhange für jederm ann — mit Ausnahme des Dr. Zweig — an sechs Tagen der Woche. Warum heißt es in diesem Briefe nicht „Samstag frei", sondern „Sonntag frei"? Nun meint Dr. Zweig, »daß der zitierte Kündigungsbrief vom 24. März dem Diener Ascher N. auf dessen ausdrückliches dringendes Verlangen auch den Sonntag Vormittag ausnahmsweise freigab". Aber auch diese Behauptung des Dr, Egon Zweig i<-t eine bewußte Entstellung d*>r Wahrheit. In obigem Kündigungsbriefe des Dr. Zweig heißt es diesbezüglich, wie sich jedermann überzeugen kann: „Um Ihnen das Aufsuchen eines anderen Postens zu erleichtern, falls Sie nicht zu Herrn K. zurücktreten wollen, räumen wir Ihnen täglich zwei Stunden, am besten von 11 —12 und von 2—3 ein." Das ist ganz etwas anderes als Dr. Zweig der Oeffentlichkeit vormachen möchte. Ascher N. hatte nur Sonntag frei, an den anderen Tagen aber Dienst. Uud an diesen anderen Tagen, somit auch am Samst a g, bekam er zwei Stunden frei zum „Aufsuchen eines anderen Postens". Es ist sehr traurig, wenn Dr. Zweig zu solchen Entstellungen greifen muß, um die merkwürdige Amtieruig im jüdischen Nationalfonds und die aus so kleinlichen Motiven erfolgte Entlassung des jüdischen Dieners zu rechtfertigen. Rußland. Reichsduma-Mitglied ßrodsky — verurteit Petersburg, 10. Dezember. (Orig.-Korr.) Entgegen den von den Zeitungen verbreiteten Nachrichen wurde die Wnh.' Brodsky's in Odessa vom Senat nicht anerkannt. Brodsky gedenkt es nicht mehr auf die Entscheidung der Duma ankommen zu lassen, und ist entschlossen, sein Mandat niederzulegen. Hiefür ist auch der Umstand entscheidend, daß Bn»d-ky vom Gerichte in Odessa wegen Beilegung des ihm angeblich nicht gebührenden Vornamens Arkadi Efimowicz verurteilt wurde und zwar zu 100 Rubel, resp. zu einem Monat Arrest. Die größte Erbärmlichkeit bei diesem Prozesse war die Verhandlung selbst. Sie vollzog sich nach echt russischer Art. Als der Rabbiner von Odessa, der ein Gutachten abzugeben hatte, erklärte, daß jüdische Eltern ihren Kindern neben den erblichen Namen oft auch nichtjüdische Namen beilegen, meinte ein Votant Andrejewsky: „Können die Juden ihre Kinder auch ,Hund4 und ,Katze' benennen?" Darauf erwiderte der Rabbiner ganz ruhig: „Solche Namen kommen nicht vor." Der Petersburger Rabbiner erstattete sein Gutachten schriftlich, und zwar dahin, daß es den Juden gestattet sei, auch nicht biblische resp. christliche Vornamen zu tragen. Die Beratung des Gerichtes dauerte eine halbe Stunde; das Urteil war ja schon längst fertig. Das „echtrussische" Urteil hat dem Angeklagten Brodsky in der öffentlichen Meinung keineswegs geschadet; seine Neuwahl scheint gesichert. Der Giftmordprozeß gegen einen jüdischen Fleischhauer. Kiew 12. Dezember. (Orig.-Korr.) Nach zweijähriger Dauer ist endlich dieser Tage der jüdische Fleischhauer PinkasKozol in Luck vom hiesigen Kreisgerichte, nachdem er bereits ein Jahr Z w a n g s n r b c i t verbüßt hatte, von der Anklage wegen Giftmordversuches freigesprochen worden. Dieser Strafprozeß gehört jedenfalls zu den erschütterndsten Dramen in den ohnehin an Opfern der Justiz so reichen russischen Judikatur und er h t auch ungeheure Sensation in ganz Rußland hervorgerufen. Am 13. November 1907 ist in Luck die Familie eines hohen Staatsbeamten unter Gifterscheinungen erkrankt. Da der Arzt der Ansicht war, daß hier eine Vergiftung infolge des Fleischgenusses vorliege, wurde der Fleischlieferant sofort verhaftet und vor das Kriegsgericht gestellt. Als einziges Indiz gegen den Fleischhauer wurde angeführt, daß in seinem Geschäftslokale Fleischstücke gefunden wurden, die mit Strichnin bestreut waren; nach Angabe des Fleischhauers waren sie auch nur zum Vergiften von Mäusen bestimmt. Der eingeleitete Strafprozeß nahm dann folgenden Verlauf: Kozol wurde vom Kriegsgerichte freigesprochen, worauf jedoch das Urteil von der zweiten Instanz aufgehoben wurde. Daraufhin wurde Kozol von der ersten Instanz zu zehn Jahren Zwangsarbeit verurteilt. Er wurde sofort verschickt und hat bereits ein Jahr der Strafe abgebüßt. Inzwischen gelang es ihm aber, eine Wiederaufnahme zu bewirken und neue Beweise seiner Unschuld vorzulegen. Nunmehr erfolgte sein F r e i s p r u c h. Er ist jedoch psychisch und wirtschaftlich ganz zu Grunde gerichtet. Und diesen Schaden wird ihm die Justiz des Zarismus nicht gut machen.

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