Neue Nationalzeitung
- Journal
- Neue Nationalzeitung
- Volume
- XI (1909)
- Issue
- Heft 13 (18.6.1909)
- Date
- 1909-06-18
- Page
- Seite 5 (sequence 5)
- Language
- German
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Nr. 13 Seite 5 viele vermögende, wohlhabende, ja reiche Leute, bei denen nicht nur eine große Anzahl von Oesterreichern lohnende Beschäftigung finden, sondern die sich auch an vielen humanitären Werken recht bemerkbar beteiligen. In den achtziger und neunziger Jahren des verflossenen Jahrhundertes, sowie namentlich in den letzten 5 bis 10 Jahren haben sich nun auch viele russische Staatsangehörige, darunter eine größere Anzahl von Juden, nach der Bukowina geflüchtet. Es wird ausdrücklich hervorgehoben, daß die meisten der Letzleren im Laufe der Jahre successive die Bukowina wieder verlassen haben, indem sie größtenteils andere fremde, zumeist auch überseeische Länder, aufgesucht haben, ein Teil aber auch wieder nacli Rußland zurückgekehrt ist. Es hatten sich nämlich notorisch nicht nur jüdische Privat- Komitees gebildet, sondern es ist namentlich von der „Alllance Israelite" und der „Oesterreichischen israelitischen Allianz" eine große Aktion zu dem Zwecke eingeleitet und durchgeführt worden, damit viele jüdische russische Flüchtlinge teils expatriiert, teils repatriiert werden, zu welchem Zwecke bekanntlich große Summen gesammelt worden sind. Aus diesen Gründen ist denn auch derzeit die Zahl der nach der Bukowina geflüchteten und daselbst verbliebenen russischen Staatsangehörigen, und darunter der Juden, eine nur ganz geringe, zumal die Behörden Viele im Laufe der Zeit ausgewiesen und abgeschafft haben. — Es kann nicht behauptet werden, daß die im Lande Zurückgebliebenen etwa für die übrige Bevölkerung wirtschaftlich einen Schaden bedeuten würde, weil eben deren Zahl eine so geringe ist, daß sie diesfalls gar nicht in Betracht kommen können. — Um so befremdender, peinlicher muß es aber berühren, daß trotz der vorstehends geschilderten wahren Sachlage die k. k. Polizeidirektion in Czernowitz sowie die übrigen politischen Behörden im Lande eine Art Austreibung dieser wenigen Russen im Lande, und speziell der Juden, betreiben, die zu dieser Maßregel auch nicht den mindesten Anlaß gegeben haben und bei denen die gesetzlichen Voraussetzungen zur Ausweisung oder Abschaffung aus der Bukowina bezw. aus den im Reichsrate vertretenen Königreichen und Ländern in keiner Weise vorhanden sind. Die Abschiebung aus einzelnen Orten oder Gebieten Gisleithaniens und die polizeiliche Abschaffung von Fremden regelt bekanntlich das Gesetz vom 27. Juli 1871, R.-G.-Bl. Nr. 88; die §§ 1 und 2 dieses Gesetzes enthalten jene Bedingungen, bei deren Zutreffen eine solche Abschaffnng stattfinden darf. Was geschieht nun aber in der Bukowina? Die Polizeidirektion in Gzernowitz sowie die übrigen politischen Behörden im Lande schaffen russische Staatsangehörige, und namentlich Juden, aus dem Lande ab, ohne daß der gesetzlich geforderte Nachweis des Vorhandenseins der Voraussetzungen für eine Abschaffung vorhanden wäre, und beschränken sich auf die einfache Zitierung des fünften Absatzes des § 2 des zit. Gesetzes. Die Unglücklichen, die von dieser harten Maßregel getroffen werden, werden in der Regel zur Behörde vorgeladen, und es wird ihnen in der Regel bedeutet, daß sie binnen dieser oder jener Frist ihren seit Jahren inne gehabten Aufenthaltsort unnachsichtlich verlassen müssen. — In ihrer Bedrängnis und Not sowie in ihrer Gesetzesunkenntnis erbitten sich die Meisten nur eine Frist zur Ordnung ihrer Angelegenheiten — sie unterschreiben ein Protokoll und so ist das Abschaffungserkenntnis rechtskräftig! Sobald nun der verhängnisvolle Zeitpunkt gekommen ist, müssen Leute, die jahrelang im Lande gelebt, sich daselbst volkommen einwandfrei und korrekt verhalten haben, die einen ehrlichen Erwerb betreiben, hier Familien begründet haben, kurz als wohlgesittete und nützliche Menschen gelebt, ja denen oft ihre Aufenthaltsgemeindo mit Zusicherung der Aufnahme in den Gemeindeverband für den Fall der Erwerbung der Staatsangehörigkeit erteilt hat, — ihre ihnen lieb gewordene Heimat verlassen, mit ihren Frauen und im zartesten Alter stehenden Kindern den Wanderstab ergreifen und in die ungewiße Fremde weiter ziehen! Der unsägliche Jammer und das schwere Unglück, das dadurch vielen Familien und Personen zugefügt wird, spottet oft jeder Beschreibung. Und wenn schon hie und da gegen ein Abschaffungserkenntnis ein Rechtsmittel ergriffen wird — der Erfolg ist in der Regel ein vollständig negativer — und da die Entscheidung des Landeschefs über Rekurse gegen Abschiebungs- oder Abschaffungserkenntnisse endgiltig ist, stehen die Unglücklichen hilflos und jammernd da. Wohl gewährt auch das k. k. Landespräsidium mitunter gnadenweise eine Verlängerung des Aufenthaltes, aber in der Folge müssen die Abgeschafften das Land verlassen und gehen mitunter mit ihren Familien geradezu elendiglich moralisch, physisch und wirtschaftlich zugrunde, zumal sie das Erworbene in der Bedrängnis direkt verschleudern müssen, um nur das Letzte, oft auch nur die notwendigen Reisekosten herauszuschlagen. (Es folgt hierauf (ine Aufzählung der mit konkretem Material versehenen Eingaben, die der Vorstand der israelitischen Kultu?genieinde in Czernowitz am 20. April und 1908 zur Zahl 1009, am 21. April 1908 zur Zahl 985 am 4. Mai 1908 zur Zahl 1078 an die k. k. Bukowinaer Landesregierung in diesem Belange überreicht hat). Also nicht eine gesetzlich durchgeführte Erhebung und der Nachweis darüber, daß der Gemaßregelte etwa eigentumsgefährlich abgestraft sei, keine Mittel besitze oder keinen Erwerb betreibe etc. — bloß der Nichtbesitz eines sogenannten Gouverneurpasses macht einen sonst anständigen, rechtschaffenen, arbeitsamen und ehrlichen Menschen v o g e 1 f r e i, damit er mit seiner Familie ausgetrieben werde. Nun wolle aber erwogen werden, daß ja diese tausendfach unglücklichen Menschen nicht freiwillig oder zu ihrem Vergnügen ihre russische Heimat verlassen haben — sie wurden ja notorisch genötigt, dieses Land, in dem sie verfolgt, gehetzt, mit unsäglicher Barbarei behandelt und niedergemetzelt werden, zu verlassen — und können doch nicht riskieren, in diese zweifelhafte Heimat zurückzukehren, um nach Sibirien verschickt oder einem sonstigen furchtbaren Schicksal preisgegeben zu werden! Zum Nachweise der vorstehenden Schilderungen will ich auch einige Fälle dieser Abschaffungs-Praxis seitens der k. k. Polizeidirektion in Czernowitz und der k. k. Bezirkshauptmannschaft auf dem flachen Lande der Bukowina anführen. So ist jüngst von der k. k. Polizeidirektion in Czernowitz ein gewisser Schmiel S. abgeschafft worden, derselbe ist Handelsangestellter, 40 Jahre alt, bei der Firma Brüder Sandmann in Czernowitz beschäftigt, seit zirka drei Jahren in Czernowitz verheiratet, Vater eines Kindes und unbeanstandet; ebenso ist von der k. k. Bezirkshauptmannschaft Zastawna mit Erkenntnis vom 27. März 1909, Z. 7354, ein gewisser Hersch G. abgeschafft worden, derselbe