Neue Nationalzeitung
- Journal
- Neue Nationalzeitung
- Volume
- XI (1909)
- Issue
- Heft 10 (7.5.1909)
- Date
- 1909-05-07
- Page
- Seite 4 (sequence 4)
- Language
- German
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Seite 4 „Neue National-Zeitung" Nr. 10 Ob die Militärärzte eten Tod Neschs auch als einen -kt der Simulation bezeichneten, ist den Interpellanten nicht bekannt. Lieber den Erfolg der nach dem Tode des Soldaten vorgenommenen Sektion der Leiche konnte nichts sicheres bekannt werden, es verlautet aber, dass zahlreiche schwarze Flecken den Körper bedeckten. Der Vorfall erregte in der Bevölkerung peinliches Aufsehen und eine anhaltende Erregung. Gleichzeitig gelangte ein zweiter Vorfall zur öffentlichen Kenntnis. Im September 1908 rückte der Infanterist Wolf Samet des 30. Infanterieregiments zur Waffenübung ein und wurde der 3. Kompagnie zugeteilt. An Rheumatismus erkrankt, meldete sich der Reservist bei seinem Hauptmann Sokolowski, wurde aber von den Militärärzten Bardach und Majewski als Simulant qualifiziert und vom Hauptmann dem Militärgerichte wegen Insubordination und Simulation überstellt und nach zweimonatlicher Untersuchungshaft zu sieben Monaten Kerker verurteilt. Während dieser Zeit na»ten Frau und Kinder am Hungertuche. Nach eingezogenen Informationen war Satnet wirklich krank und eine Simulation ausgeschlossen. Geben die Aerzte sehr wenige Garantien einer gerechten wissenschaftlichen, begründeten Entscheidung, so entbehrt das im geheimen Verfahren gefällte Urteil des Militärgerichtes jeder Vertrauenswürdigkeit. Die Gefertigten stellen folgende Anfragen u. s. w." Die Behandlung der Süden in der deutschen Armee, (Der Selbstmord des Einjährig-Freiwilligen Max Bloch in Mülhausen.) Berlin, Anfangs Mai. Vor wenigen Tagen hat vor dem Kriegsgericht der 29. Division in Mühlhausen gegen den Rittmeister der dritten Eskadron des Jägerregiments Nr. 5, Grafen Alex von Gersdorff, eine Verhandlung stattgefunden, die uns einen traurigen Einblick hinter die Kulissen des deutschen Kasernenlebens eröffnet. Die jüdischen Eltern müssen sich voll Verzweiflung fragen, wohin es denn eigentlich führen soll, wenn ihren Söhnen die Erfüllung der Militärpflicht durch antisemitische Verfolgungen seitens ihrer Vorgesetzten masslos erschwert wird, und der Dienst „für Kaiser und Reich" nur Schimpf und Schande bereitet, ji ihnen sogar die Selbstmordwaffe in die Hand drückt. Die Anklageschrift beschuldigte den Rittmeister, durch vorschriftswidrige Behandlung und fortgesetzte Beleidigung den Einjährigen Max Bloch zum Selbstmorde getrieben, ferner durch verschiedene Aeusserungen den Vater des Einjährigen, den Fabrikanten und Stadtrat Adrian Bloch, beleidigt zu haben. Die Anklage stützte sich auf die Zeugenaussage des Leutnants von G o r i s o n, welcher folgendes deponierte: „Bloch war militärisch absolut unbrauchbar, ausserdienstlich erwies er sich als wohlerzogener, höflicher Mensch. Beim Ausrichten der Schwadron habe er seitens des Grafen von Gersdorff den Ausdruck gehört: „Der Judenjunge soll sich Zurücks cheren J" Ebenso erinnere er sich, beim Zugreiten gehört zu haben, dass Gersdorff rief: „Bilden Sie sich auf ihr Geld ja nichts ein, das sich Ihr Vater erworben hat, um keinen schlimmeren Ausdruck zu gebrauchen!" Dieser Vorfall bildete den Gegenstand einer sehr lebhaften Diskussion unter den Offizieren im Kasino. Zeuge will die Möglichkeit nicht bestreiten, dass er einen Zwischensatz überhört haben könnte, glaubt aber nicht an diese Möglichkeit. Graf Gersdorff ist nach des Zeugen Ansicht in seinen Aeusserungen zweifellos zu weit gegangen, in der Behandlung dagegen gar nicht, denn oft hätte er zu Bestrafung Grund gehabt, habe dies aber nicht getan. Er nehme ausdrücklich auf seinen Zeugeneid, dass seiner Meinung nach die Konfession des verstorbenen Einjährigen Bloch Anlass zur Beleidigungen seitens des Rittmeisters Grafen von Gersdorff gegeben hat. Zeuge erklärt ferner, er, Leutnant Müller und auch andere Offiziere hätten sich mitunter sehr erregt über die Behandlung des Einjährigen durch den Angeklagten; Ausdrücke ähnlich wie Juden junge, Judennase und dergleichen seien öfter gefallen". Ein weiterer Zeuge, der Gefreiter Soister, behauptete, Bloch sei in der ersten Zeit mit Lust und Liebe bei der Sache gewesen, er sei aber so gedrückt worden, dass ihm die Liebe zum Soldatenstand verging. Er sei wie ein Schuljunge behandelt worden und habe sich oft bei ihm darüber beklagt. Auf Grund des Beweisverfahrens — im Zuge desselben wurde zur Entlastung des Rittmeisters die Frau Wachtmeister einvernommen — nahm der Anklagevertreter, Kriegsgerichtsrat Walther, folgende Aeusserungen für bewiesen an: „Wenn Sie vom Pferde fallen und das Genick brechen, ist es auch kein Schaden für das Vaterland!" „Mir ist jeder Bauernjunge lieber als Sie". „Er soll auf das Geld seines Vaters sich nichts einbilden, das sein Vater zusammen geschachert hat, um keinen schlimmeren Ausdruck zu gebrauchen". „J u d e n j u n g e, J u d e n 1 ü m m e 1". Der öffentliche Ankläger beantragte eine Gesamtstrafe von 5 Wochen verschärften Stubenarrest. Das Gericht nahm nur einen einzigen Fall von Beleidigung, begangen durch den Ausdruck „Judenjunge" oder „Judenlümmel" als erwiesen an und verurteilte den Angeklagten zu zwei Tagen Stubenarrest, der gesetzlich geringsten zulässigen Strafe. Bezüglich der übrigen Punkte erfolgte Freisprechung Zwei Tage Stubenarrest — für ein junges Menschenleben! Dieses Schandurteil Iässt sich wohl nicht besser charakterisieren, als mit den Worten des Organes des hiesigen Vereines zur Bekämpfung des Antisemitismus. „Der Vorgang liefert einen traurigen Beitrag zu dem Kapitel „Die Juden im Heere". Die Juden sind von der Offizierslaufbahn in der deutschen Armee ausgeschlossen, trotzdem die Tüchtigkeit der jüdischen Soldaten in Krieg und Frieden von den