Neue Nationalzeitung
- Journal
- Neue Nationalzeitung
- Volume
- XI (1909)
- Issue
- Heft 9 (23.4.1909)
- Date
- 1909-04-23
- Page
- Seite 2 (sequence 2)
- Language
- German
- Belongs to
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Nr. Q. der den Glaubensgenossen gewährleisteten Rechte; die hierüber gefassten Beschlüsse sind als Anträge an den Oberrat zu leiten. e) Die Feststellung des Voranschlages für die Erfordernisse des Verbandes, sowie die Beschaffung der Mittel zur Bestreitung dieser Auslagen. f) Die Prüfung und Genehmigung der Rechnungen über die Fonde und Stiftungen, welche dem Landesverbände als solche gehören, oder von demselben verwaltet werden. g) Die Errichtung, Verwaltung und Erhaltung von solchen Institutionen, welche zur gemeinschaftlichen Benützung der zu ihrem Sprengel gehörigen Kultusgemeinden dienen, nach Zulass der Mittel. h) Die Feststellung der Lehrpläne für den Religionsunterricht, sowie der Qualifikation der Religionslehrer vorbehaltlich der Genehmigung des Oberrates, unter Aufrechthaltung der diesbezüglich der Staatsverwaltung gesetzlich eingeräumten Ingerenz und unbeschadet der diesbezüglich den einzelnen Kultusgemeinden durch ihre behördlich genehmigten Statuten eingeräumten Rechte. i) Die Entscheidung über Beschwerden gegen Verfügungen der Verbandsleitung. Die Verbandsversammlung wählt weiters für die Dauer von drei Jahren vier Mitglieder und zwei Ersatzmänner, welche mit dem Vorsitzenden dessen Stellvertreter und dem Schriftführer die Verbandsleitung bilden. Organe des Reichsverbandes sind die Reichsverbandsversammlung und der Oberrat. Zum Wirkungskreise des Reichsverbandes gehören : a) Anträge an die Staatsverwaltung in Angelegenheiten, welche die öffentliche Rechtsstellung der jüdischen Glaubensgenossen im Staate betreffen, einschliesslich des Rechtes der Beschwerdeführung in Fällen von Verletzung dieser Rechtsstellung. b) Die Sorge für Ausbildung von Rabbinern, Religionslehrern und sonstigen Kultusfunktionären, (Kantoren, Kaiv^leibeamten, Schächtern u. dergl.), sowie Festsetzung der von den Bewerbern um diese Aemter nachzuweisenden allgemeinen fachlichen und insbesondere theologischeu Bildung, unter Bedachtnahme auf die kulturellen Verhältnisse der einzelnen Landesverbände und unter Beobachtung der diesbezüglich bereits bestehenden gesetzlichen Vorschriften. Die Organisierung von Lehranstalten für die Ausbildung von Rabbinern, Religionsiehrern und anderen Kultusbeaniten und die Feststellung von Lelirplä/ien und Prüfungsordnungen bedürfen zu ihrer Giltigkeit der staatlichen Genehmigung. c) Die Aufstellung einer allgemeinen Verwaltungsordnung für das Vermögen der Kultusgemeinden und der Verbände, sowie die Erlassung näherer Bestimmungen über das Rechnungswesen, zur Richtschnur für die Geschäftsführung derselben. d) Dis Sorge für die standesgemässe Besoldung sämtlicher Kultusgemeindebeamten und ihrer Angehörigen, Altersversorgungen nach Analogie der diesbezüglich der Staatsbeamten eingeräumten Rechte. e) Die Beratung des vom Oberrate an den Reichsverband erstatteten Berichtes (§ 30) und die Erteilung des Absolutoriums über die Rechnungen der vom Oberrate verwalteten Stiftungen und Fonde. f) Beschwerden gegen Amtshandlungen des Oberrates. g) Die Entscheidungen über Rekurse gegen die Entscheidungen der Verbandsversammlung. h) Die Wahl des Oberrates, sowie der Kommission zur Revision der Rechnungen des Oberrates. Der Reichsverbänd wählt für die Dauer von drei Jahren aus seiner Mitte vier Mitglieder und drei Ersatzmänner, welche mit dem vom Verbände Wien entsendeten Rabbiner, ferner dem Vorsitzenden, dessen Stellvertreter und den zwei Schriftführern als O b e rr a t zu fungieren haben. Der Oberrat ist das vermittelnde Organ zwischen der jüdischen Religionsgesellschaft und den Obersten Staatsbehörden, ferner zwischen dem Reichsverbande und den Landesverbänden. Der Oberrat ist berechtigt, Rabbiner oder im Schuldienste stehende hervorragende Männer als ausserordentliche Mitglieder zur Abgabe eines Outachtens in prinzipiell wichtigen Fragen zu seinen Sitzungen einzuladen. In dringenden Fällen kann der Oberrat Verfügungen, welche dem Reichsverbande vorbehalten sind, mit provisorischer Geltung treffen und hat der nächste Reichsverband über die Zweckmässigkeit und den Fortbestand einer solchen Verfügung zu entscheiden. Das sind die wesentlichsten Bestimmungen des Gesetzes. Seine Notwendigkeit wird im Motivenbericht ausführlich dargelegt. Es heisst da: Aus dem Motivenbericht: „Das Bedürfnis nach einem die Kultusgemeinde äusserlich umschlingenden Bande machte sich immer mehr und mehr geltend. Zahlreiche Belange, deren Regelung im Interesse der Erhaltung des Judentums sich als unabweisbar notwendig herausgestellt hatte, mussten ungeregelt bleiben, weil die einzelnen Kultusgemeinden zu schwach waren, diese Angelegenheit zu ordnen, eine Verbindung mit den anderen Kultusgemeinden jedoch fehlte. Um nur einige dieser Fragen anzuführen, sei erwähnt, dass die Regelung des Religionsunterrichtes, die Heranbildung von tüchtigen Religionslehrern, insbesondere für die Volks- und Bürgerschulen, die Entlohnung und Versorgung der Rabbiner und der übrigen Kultusbeamten, die Schaffung eines jüdischen Archivs u. s. w. dringend notwendig geworden sind, wenn das Judentum nicht dauernden Schaden leiden soll. An die Lösung dieser Frage konnte jedoch bisher nicht herangetreten werden, weil das gemeinsame Organ fehlte, welches die gesetzliche Autorität hätte, diese Frage zu lösen und durchzuführen. Aber auch die besonders in den letzten 25 Jahren wiederholt erfolgten und noch immer erfolgenden Angriffe auf das Judentum und dessen Bekenner lassen es als dringend notwendig erscheinen, dass die Juden eine autoritativ ausgestaltete Repräsentanz erhalten, die berechtigt wäre, im Namen der gesamten Judenschaft Oesterreichs das Wort zu ergreifen. Ein weiterer Umstand, dessen Bedeutung nicht unterschätzt werden darf, spricht für die gesetzliche Regelung einer Gesamt-Organisation. Die staatlichen Behörden entscheiden in zahlreichen Kultussachen der Juden, ohne jede Kenntnis der einschlägigen Verhältnisse und ohne dass ein Jude berechtigt wäre, in autoritativer Weise sein Gutachten abzugeben. Gewiss wird ein gewissenhafter Referent sich bei einem Juden informieren, wenn er seine Entscheidung treffen soll, allein dem Gutachten eines solchen unverantwortlichen Beirates, den sich der Referent nach seinem Belieben aussucht, kann, auch wenn die verschiedenen im Judentume herrschenden Strömungen ausser Acht gelassen werden, doch nicht jenes Vertrauen entgegengebracht werden, das eine hiezu eingesetzte Körperschaft gemessen würde. Der Mangel eines gemeinschaftlichen Vertretungskörpers, wie ihn die katholische Kirche in ihren Konsistorien und die protestantische Kirche in ihrem k. k. Oberkirchenrate besitzt, hat auch für die Staatsverwaltung den Nachteil, dass die Staatsbehörden vielfach mit Verhandlungen und Entscheidungen befasst werden, die über den Rahmen der dem Staate zustehenden obersten Aufsicht über alle von ihm als gesetzlich zulässigen Kulte hinausgehend, rein interne Angelegenheiten der israelitischen Religionsgesellschaft betreffen. Durch solche Verhandlungen werden die Staatsbehörden und