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Neue Nationalzeitung · 1909-04-23 · Heft 9 (23.4.1909) · page 1

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Journal
Neue Nationalzeitung
Volume
XI (1909)
Issue
Heft 9 (23.4.1909)
Date
1909-04-23
Page
– (sequence 1)
Language
German
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Ngug WCißNÄL-ZHCÜNG UNNDAU XI. JHHRGHNG. WIEN, 23. HPRIL 1909. Nr. 9. Eine jüdische Gesamforganisafion in Oesterreich. Am 4. Mai findet der von uns bereits angekündigte jüdische Gemeindetag zum Zwecke der BescliLssfassung über den vom Organisations- Komite des Bundes vorbereiteten Entwurf zur Schaffung einer autoritativen Gesamtorganisation der Juden Oesterreichs im Sitzungssaale des Wiener Kultusvorstandes statt. Die Bedeutung dieser Gesamtorganisation wurde in diesem Blatte wiederholt erörtert; in der vorigen Nummer hatten unsere Leser Gelegenheit, die Ansicht des Bundes-Präsidenten Dr. Stern selbst zu hören. Den Delegierten der Kultusgemeinden, die zum Gemeindetag erscheinen, wird ein fertiges Elaborat vorliegen. Dasselbe besteht aus einem Gesetzes- Entwurf und einem Motivenbericht. Ueber die Prinzipien und die Details des Gesetzes werden sich die Delegaten noch zu einigen haben. Nach erfolgter Einigung wird erst die grosse Frage entstehen, ob die Regierung geneigt sein wird, den angenommenen Entwurf zum Gesetze zu erheben. Damit hängt auch die Frage zusammen, in welcher Form dies zu geschehen hätte: ob durch Vorlage an das Parlament oder im Wege einer Verordnung. Der Motivenbericht lässt die überlässt die Sorge der Regierung, nicht umhin können, im Sinne des §11 lit. h. des Staatsgrundgesetzes über;die Reichsvertretung (vom 21. Dezember 1867) den Entwurf im parlamentarischen Wege zu erledigen — wenn ihr überhaupt die Sache sympatisch ist. Nach dieser Richtung haben die Einberufer Gemeindetages von der Regierung gar keine Sicherung erhalten; es ist somit unbekannt, ob heutige Regierung nicht ebenso wie zur Zeit Kultusgesetzes jeder konsistorial-ähnlichen Verfassung feindlich gegenübersteht. Erreicht man etwas, wenn man die Regierung vor ein fait accompli stellt? . . . Frage offen; er Diese wird aber des Zudie des Aus dem Texte des Entwurfes. Der Entwurf gliedert die Vertretung und Verwaltung der israel. Religionsgesellschaft nach drei Abstufungen: a) Kultusgemeinde; b) Landes-Verbände; c) Reichs-Verband. Landesverbände werden errichtet: 1. In Wien für die Kultusgemeinden in Niederösterreich, Oberösterreich, Salzburg, Steiermark, Kärnten, Krain, Tirol und Vorarlberg. 2. In Triest für Stadt und Gebiet Triest, Istrien, Görz, Gradiska und Dalmatien. 3. In Czernowitz für die Bukowina. 4. In Lemberg für Ostgalizien (ehemaliges Verwaltungsgebiet Lemberg). 5. In Krakau für Westgalizien (ehemaliges Verwaltungsgebiet Krakau). 6. In Prag für das Königreich Böhmen. 7. In Brünn für Mähren. 8. In Troppau für Schlesien. Organe der Landesverbände sind die Verbandsversammlung und die Verbandsleitung. Die Verbandsversammlung besteht aus den Delegierten der dem Verbände zugewiesenen Kultusgemeinden und dem Gemeinderabbiner am Sitze des Verbandes. In den Wirkungskreis der Verbandsversammlung gehören: a) Die Verhandlung und Entscheidung in erster Instanz bei Streitigkeiten zwischen zwei Kultusgemeinden im Sprengel des Landesverbandes, zwischen Kultusgemeinden, Stiftungen und Fonden, soweit diese Streitigkeiten nicht vor die ordentlichen Gerichte gehören. b) Die von der Staatsverwaltung einzuholende Begutachtung bei vorgebrachten Ansuchen wegen Aenderung der Abgrenzung von Gemeindesprengeln oder Bildung neuer Kultusgemeinden. c) Die Erledigung der von der Verbandsleitung oder dem Oberrate ihr zugehenden Vorlagen. d) Die Verhandlung über die aus dem Sprengel des Landesverbandes einlaufenden Beschwerden wegen Verletzung

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