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Neue Nationalzeitung · 1908-12-11 · Heft 49 (11.12.1908) · p. Seite 6

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Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Neue Nationalzeitung
Volume
X (1908)
Issue
Heft 49 (11.12.1908)
Date
1908-12-11
Page
Seite 6 (sequence 6)
Language
German
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Seite 6. „Neue National-Zeitung" Nr. 49. zu dem die Wucherer ausleihen. Nach meiner Ansicht kann man diese kleinen Anstalten gar nicht genug ermutigen. Man sollte ihnen gestatten und ermöglichen, nicht bloss kurzfristige Vorschüsse zu geben, sondern auch Darlehen auf 2, 3, 4. 5 Jahre und darüber 7.11 gewähren, wo es sich um dauernde Bodcn-Ameliorationen handelt, deren Ainortisicrung Jahre erfordert, wie z. B. bei der Wiederherstellung von Weinbergen, bei Baumanpflan/.ungen, bei Errichtung von Gehegen, dem Graben von Trinkwasser-Brunnen, dem Bau von Arbeits- und Fager- 7-äiimen, wie sie zur Zeit die Taba'kspflanzer verlas! gen, damit sie nicht vollständig in der Gewalt der Grosshändler von Zigarren und Zigaretten sind. Nach, allem, was ich auf meiner Reise gesehen habe, verehrter Herr Präsident, bin ich überzeugt, dass dank der unermüdlichen Tätigkeit der Agronomen, der Unterstützungen der J. G. A. und der von ihr begründeten Institute die landwirtschaftlichen Kolonien und Einrichtungen in Kassland den Beweis erbringen werden, dass die Israeliten nicht nur für den Landwirtschaftsberuf geeignet sind, sondern dass .sie bald für die russischen Landwirte als Muster dienen werden. Ein wesentliches Mittel zur Förderung der Landwirtschaft in Russland wird darin bestehen, dass man die freie Ausdehnung der jüdischen Kolonien im ganzen Reich begünstigt. Die von der J. G. A. in Russland gebrachten Opfer werden nicht umsonst gebracht sein. Das von ihr begonnene Werk liefert schon jetzt Ergebnisse, die bald auch die der Wahrheit am meisten abgeneigten Kreise überzeugen werden. Das ausserordentlich verdienstliche Werk muss weitergeführt werden; aber man muss mit Vorsicht, mit Methode und ohne Ueberstürzung vorgehen. Das ist meine Ueberzeugung. Gestatten Sie, verehrter Herr Präsident. Ihnen nochmals meine tiefste Verehrung und herzliche .Ergebenheit auszusprechen. Dr. jur. BRUNO TANNENWALD (Hamburg) : Kommunale §elbst\tei^a1hjn$ in der (pür^ei *) Während die Provinzen, Regierungsbezirke. Kreise umd Amtsbezirke in der Türkei durch Berufsbeamte, welche vonder Regierimg eingesetzt sind, und von gemischten Fairnbchörden vorwallet werdein,, (vergl. Blau, ,,Grundzüge des türkischen Verwaltulnigsreehts." Altneuland it)o6 \r. 7. <V'. werdein die Gau-, Dorf- und Stadtgemeinden von Laiein und VerwalUmgskörpcrn geleitet, die v;»u den Gemcilnidcn gewählt sind. Iin, das Gemeindckollegium können diejenigen zur Gemeiinde gehörigen türkischen Gutert iain e n gewählt werden, w e 1 c h e 30 J a h r o a. 1 t siind und mindestens 100 Piaster jährlich direkte S t a a 1 s s t e u e r n z a. h 1 e n- 1 Jas aktive Wahlrecht habem diejenigen gemeindeeingesessenen Ottoma n e n. d i e 18- J a h r e a 11 sind *) Nach Loytved, ,.(irundriss der all^enu-inen < nisation der Verwaltungsbehörden der eigentlichen Türkei." in den Mitteilungen des Seminars für orientaliche Sprachen. l>crlin 1904, S. 25 ff. Die politischen Ereignisse im Orient machen es uns zur Pflicht, unsere Leser mit der Administration der Türkei bekannt zu machen, worüber ..Palacstina" diesen interessanten Artikel publiziert. A n m. d. R e d. u in d jährlich mindestens 50 Piaster d irekte S t a a t s s t e u e r n entrichten. Das Wahlverfahren,, w elches von der Kreisregierimg (kasaa geleitet wird, ist schriftlich. Die Wahl des Gemeindebezw. Gemeindec|Uartier\ orstehers (muehtar) muss vom Landrat (kaimakam), die des Gaugeme index orsteher.s (müdir) vom Oberpräsidenten bestätigt werden-. In den Städten bestimmen die OuartierVorsteher umd die Vorsteher der einzelnen religiösen Gemeinden aus der Zahl ihrer wahlberechtigten Gemcindomitglicdcr je zwei Vertrauensmänner. Von diesen, welche zusammen mindestens 20 sein müssen, bilden 10 durch das Los gewählte die W'ahlkommissioin. Von dieser Kommission wird auf Grund der Grundsteuerbücher die Liste der Kandidaten, aufgestellt, welche auch Tage lang öffentlich ausgelegt wird umd gegen deren Richtigkeit innerhalb dieser acht T.aigc Protest erhoben werden kann. Nachdem \ on der Wahlkommission innerhalb weiterer acht. Tage über die etwa eingelaufenen Proteste entschieden worden ist und eine weitere Frist von zehn ( agen. innerhalb deren bei dem Gerichte erster fastanz gegen die Fntscheidung der Kommission Berufung eingelegt werden kann, abgewartet i-t, wird die Liste endgültig geschlossen. Anfang Februar erfolgt dann die Wdhl, die geheim und schriftlich ist. Innerhalb zehn Tagen muss die Wiaihl beendigt sein und am 1 v Februar wird das Resultat dem Proviuzialbezw . Bezirks- oder Kreisrat mitgeteilt und nach ihrer Bestätigung von 'der Regierung bekannt gemacht. Aktives Wahlrecht'haben alle -on sangehörigen ()tvamanen, die mindestens 25 Jahre alt, nicht vorbestraft sind und mindestens 50 Piaster Grundsteuer zahlen. Die Selbstverwaltungskörper sind Hilfsorgane der Regierung, sie üben feiner eine streitige und freiwillige Gerichtsbarkeit aus. Die Landgemeinde wird von auf ein Jahr gewählten Gemeindevorstehern (muehtar) und dem Dorfältestenkollegium (iclniar medschlissi■ verwaltet. Der Muehtar, dessen Amt ein Fhrenamt ist, untersteht dem zuständigen Kaimakam bezw. Müdir. Seine Befugnisse" erstrecken sich über: Veröffentlichung der Gesetze. Verordnungen und obrigkeitlichen Befehle: Zustellung von gerichtlic hen Protesten und Arrestbeschlüssen; Ausstellung von Legitimations papieren, Vornahme der ersten polizeilichen Feststellungen und vorläufigen Festnahme; Beaufsichtigung der vom Dorfältestenkollegium ernannten Flur-und Nachtwächter; Eintragung der eingetretenen Ge luirts- und Sterbefälle. D.es Dorfältestenkollegium, welches aus mindestens drei und höchstens zwölf auf ein |ahr gewählten Mitgliedern besteht, beschliesst unter Vorsitz des Gemeindevorstehers über alle Gcmeindeangcelgenheiten, insbesondere die Verteilung der auf die Gemeinde fallenden Steuern: es fungiert in zivilrechtlichen Streitigkeiten auf Antrag der Parteien als Vergleichsbehörde. Die Gaugemeinde wird von dem auf zwei Jahre gewählten Gemeindevorsteher (müdir) und dem Gaugemeinderat (nahije medschlissi) verwaltet. Die Stellung und die Zuständigkeit des Müdirs ist ähnlich der des Muditars. Der Gemeinderat besteht aus mindesieus vier, höchstens acht Mitgliedern, die auf fcwei Jahre gewählt sind und zuständig sind für die Entscheidung von Zivilprozessen mit einem Streitwert von unter 1 50 Piastern — die Entscheidung (Beschluss, nicht Urteil) ist inappellabel — und von Strafprozes-

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