Neue Nationalzeitung
- Journal
- Neue Nationalzeitung
- Volume
- X (1908)
- Issue
- Heft 45 (13.11.1908)
- Date
- 1908-11-13
- Page
- Seite 3 (sequence 3)
- Language
- German
- Belongs to
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Nr. 45. „Neue National-Zeitung" Seite 3. ungiltig sei wegen Religionsvei schiedciiheiten gemäss § 64 ~ A. 'B. G. B. Die geschlossene Ehe sollte im Inlande die rechtliche - Folge der Legitimation des ausseiehelich geborenen Kindes hervorbringen, was seitens der beiden Gatten ausdrücklich anerkannt wurde. Dieses Urteil der ersten Instanz wurde vom Oberlandesgerichte Wien bestätigt. Gegen diese beiden gleichlautenden Entscheidungen erhob der Verteidiger des Ehebandes die Revision an den Obersten Gerichtshof, indem er die Rechtsanschauung der beiden unteren Instanzen für irrig erklärte und darauf hinwies, dass die vom moralischen Standpunkte aus gewiss nicht verwerfliche Absicht, ihr aussereheliehes Kind durch nachfolgende Ehe zu legitimieren, unmöglich den Ehegatten zum Schaden gereichen und die L'ngiltigkeit der Ehe hervorrufen könne. Der Oberste Gerichtshof schloss sie)) diesen Anschauungen des UhelKuidsverteidigcis an, gab der Revision Folge und erklärte unter Aufhebung der Urteile der beiden unteien Jiisiajuzen die zwischen Oskar Schcrmant und Stephanie Böhm am 23. Jänner 1904 in der Grafschaft London geschlossene Ehe trotz R e 1 1 g i o n s v c rs c h 1 e d e n h e i t für g i 1 t i g. In der Begründung wird hervorgehoben, $ 4 des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches binde zwar die österreichischen Staatsbürger auch bei Handlungen und Geschälten im Auslande an die ihre persönliche Fähigkeit einschränkenden < lesetze Oesterreichs, wenn diese Handlungen und Geschäfte im Inlande rechtliche Folgen hervorbringen sollen. Unter den rechtlichen Folgen können jedoch nach der Intention des Gesetzes nur konkrete f olgen gemeint sein, nicht aber Absichten oder Zwecke, welche die Ehegatten bei der Schliessung der Ehe leiteten. Die Intention der Ehegatten, ihr uneheliches Kind durch die nachfolgende Ehe zu legitimieren, könne unmöglich im Sinne des § 4 die persönliche Fälligkeit der Ehegatten zur Eingehung der Ehe einschränken und die Ungiltigkeit der Ehe hervorrufen. Eine gesetzliche Folge der Gihigkeit der Ehe ist nach £ 1G1 A. B. G. B., dass das aiisserehcliehe Kind der Ehegatten durch die nachfolgende Ehe schit Eltern als ein ehelich eiv.exigtes anzusehen asl. Sind die jüdischen Frauen minderwertig? Eine andere sehr (interessante Entscheidung" hal der Oberste Gerichts- und Kassationshof am 1. Juni 1908 betreffs der Frauen-Abteilung" in den jüdischen ijethäusern gefällt. Dieselbe lautet: Den Schulz des § 303 St.-G. geniesst auch die F r a u e n- Abteilung des israelitischen B e t h a u s e s während der in der .Männerabteilung abgehaltenen gottesdienst liehen Verrichtung, der die Frauen in abgesonderter Andachtsübung beiwohnen. Der Fall war folgender: Arn 20 September 1000 wurde im öffentlichen Bethause der israelitischen Oeineinde in Przemysl das Versöhnungsfest gefeiert. Bekenner jüdischen Glaubens, Männer und Frauen, versammelten sich in den für jedes der beiden Geschlechter bestimmten Abteilungen, um dem an diesem Tage ' üblichen Gottesdienste beizuwohnen. Während die Männer im allgemeinen Betraume der Synagoge den Festgottesdienst verrichteten, beteten die trauen in der für sie bestimmten Abteilung des Tempels, die durch eine Scheidewand von der Männerabteilung getrennt ist. Eine in dieser Scheidewand befindliche Fensteröffnung gewahrt den Frauen Einblick ,in den für die Männer bestimmten allgemeinen Betraum. Unter den an der Andachtsübung teilnehmenden Frauen befanden sich Rosa G., Tyle K. und Taube K. Wegen des von Rosa G. angeblich unbefugt eingenommenen Sitzes gerieten die beiden Erstgenannten in Streit. Tylc K. beschimpfte Rosa G. gröblich, so dass letztere beschämt und weinend sich zurückzog. Diese Beleidigung der Rosa G. gab Taube K. Anlass, für erstere einzutreten. Es entspann sich nunmehr ein geräuschvoller Streit zwischen Tyle K. und Taube lv, der in Tätlichkeiten ausartete und unter den anwesenden Frauen Aergernis erregte. Aus diesem Anlasse erkannte das Kreisgericht in Przemysl mit Urteil vom 6. November 1907 Tyle K. und Taube K. des im £ 303 St.-G. bezeichneten Vergehens schuldig. Die dagegen von Tyle K. erhobene Nichtigkeitsbeschwerde fand der Kassationshof als unbegründet zu verwerfen. Aus den sehr ausführlichen 'Entscheidungsgründen sei folgendes hervorgehoben: , Auch der Einwand der Beschwerde, der Annahme des Deliktstatbestandes stehe der Ausspruch des Sachverständigen entgegen, demzufolge es nach den Satzungen M>>sis eine ,,öffentliche Rehgionsübung" jüdischer Frauen nicht gebe, kann als nicht zutreffend bezeichnet «erden. Dass, \\jr die Be- - schwerde, gestützt auf das Sachverständigengutachten, geltend - macht, die öffentliche Andachtsverrichtung als solche nur in dem für die Männer bestimmten Räume vor sich geht, nur diese an den gottesdienstlichen Handlungen tätigen Anteil zu nehmen berechtigt, die Frauen aber von der unmittelbaren Verrichtung solcher Handlungen ausgeschlossen sind, ändert nichts an der Tatsache, dass im Bethause eine öffentliche Religionsübung stattfand, der auch die Frauen, wenngleich in passiver Beteiligung, anwohnten. Ist es ihnen selbst nach dem Gutachten des Sachverständigen gestattet, das Bethaus zu betreten, den gotK'sdienstlichen Verrichtungen der Männer zu folgen und aus diesem Anlasse gleich ihnen ihre Gebete zu verrichten, dann finden auch sie sich im Schutzbereiche des § 303 St.-G. Seine Anwendung Vird nicht deshalb ausgeschlossen, weil, wie die Beschwerde vermeint, der inkriminierte Vorfall nicht auch bei diesen eine Störung des Gottesdienstes hervorgerufen hat, be/.w. .Aergernis zu erregen geeignet war, ganz abgesehen von der tatsächlichen Feststellung des Erkenntnfsgerichtes, dass auch diese Möglichkeit .schon im Hinblicke auf die technische Einrichtung der beiden Beträume gegeben war. Seien es auch nur die rituellen Vorschriften über die Reinhaltung des Leibes, die Teilung 'des Brotes und die Entzündung der Kerzen am Sabbat, die dem Sachverständigengutachten zufolge nach den mosaischen Gesetzen die jüdische Frau vom Standpunkte ihrer Religion zu beobachten verpflichtet ist, während sie als solche von der Religionsübung selbst, von der Beteiligung an gottesdienstlichen Verrichtungen jeder Art ausgeschlossen wird, so folgt daraus noch keineswegs ihre Schutzlosigkeit in der Verri< htung ihrer Andacht aus Anlass der öffentlichen Religionsübung der Männer." * Die „Polin" und der Wiener. Das Landesgericht Wien hat sich mit einer sehr sonderbaren Klage auf rngültigkeitserklärung einer iudenehe vor einigen Tagen, zu beschäftigen gehabt:" Der Kläger, der Platzageiu Moritz S t e i n f c 1 d, behauptete in seiner Anzeige, er habe sieh vor elf Jahren in kudnik in Galizieii mit der Tochter eines dortigen Kaufmannes, Heiiumc Engländer, verlobt und habe dann eine Zeitlang in Wien mit ihr gelebt. Ende des vorigen Jahres, nachdem sie ihr Zusammenleben schon längst aufgegeben hatten, erhielt er von seiner Frau brieflich die Aufforderung, am 8. Dezember im Gebäude der lsvaclitisehen Kultusgcmeindc in (der Tempelgasse zu erscheinen, um dort sein Kind, das den Beziehungen, entsprungen war, zu legiümUi en. Als er am bezeichneten Tage in der Tempelgasse erschien, sei es ihm aufgefallen, dass dort ein Trauhimmel aufgestellt war; er habe seine Befürchtung dem anwesenden Rahbincr und dein 'Sekretär mitgeteilt, sei aber von beiden aufgefordert worden, sich nicht zu fürchten und unter den Trauhinunel zu treten. Dann habe der Rabbiner ihn und die Imglander .aufgefordert. ,.Ja'" zu sagen, was er, eingeschüchtert, auch tat. Bim Verlassen des Gebäudes habe ihm die Engländer höhnisch gesagt: '.Jetzt hat eine Polin einen Wiener hineingelegt."' Just am nächsten Tage habe er vom Sekretär erfahren, dass er tags zuvor mit llermine Engländer getraut worden war. Er begehrt daher die Ungültigkeitserklärung der Ehe w egen M a n g e 1 s der E i n w i 11 ig u n g. Die Gattin, die im \ orbeix ■itenden Verfahren über diese Klagezuerst einvernommen wurde, erklärte alle Angaben des Klagers als unrichtig. Vor allem sei vor elf Jahren in Rudnik keine blosse Verlobung, sondern eine Ehe nach in os a i s c h e m Ritus geschlossen worden. Was die Zeremonie in der Tempelgasse betreffe, so habe sie ihrem Gatten schon im September vorigen Jahres gesagt, sie wolle mit ihm eine staatlich gültige Ehe scliliessen. um das Kind zu legitimieren. Darauf sei Steinfeld auch unter der Bedingung eingegangen, dass sie sich gleich .nach der Eheschliessung wieder von ihm scheiden lasse' Steinfeld habe also genau gewusst, was die Zeremonie in der Tempelgasse zu bedeuten habe. Die Darstellung der Gattin wurde von zahlreichen Zeugen bestätigt. Rabbiner Dr. David und Sekretär Fuchs erklärten, dass die l^heschliessung \n der gesetzlich vorgeschriebenen Weise vorgenommen worden sei und dass Stcjnfcld genau wissen musste. dass er eine Ehe schliesse. Der Gerichtshof erklärte denn auch. <k-m Antrag des Ehebandsverteidigers sich anschliessend, die angefochtene Ehe als gültig. # Die Gebäudesteuerfreiheit der Privat-Bethäuser. In der am Freitag, den 30. Oktober, stattgehabten öffentlichen Verhandlung hatte sich der V e r w a 1 t u n g s - G <■- ii( htshot mit dieser frage zu beschädigen.