Neue Nationalzeitung
- Journal
- Neue Nationalzeitung
- Volume
- X (1908)
- Issue
- Heft 45 (13.11.1908)
- Date
- 1908-11-13
- Page
- Seite 2 (sequence 2)
- Language
- German
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Nr. 4b Prüfungen umzubringen, sie gehen ihm noch jetzt an die Hand, um die jüdischen (>bcrstabs!irztc 2. Kl. für die Vorrückung in die i. Klasse zu disqualifizieren. Was will diesem allgemein geübten Vorgänge gegenüber die diesmalige Beförderung zweier jüdischer Oberstabsärzte heissen. ^Hinter beiden steht eine Phalanx höchster militärischer Würdenträger, die ihre (Qualifikation, und diese ist eine ganz ausserordentliche, mit der ganzen Macht der eigenen Persönlichkeit, die der .Dankbarkeit nicht entbehrt, auch gegen Dr. v. Priel durchsetzten. Läge man den gleichen Masstab der Würdigkeit zur Beförderung auch bei den arischen Militärärzten an, die Finger einer Hand würden ausreichen, um die Beförderten aufzuzählen. Und diesen Vorgängen gegenüber, die in der ganzen zivilen und militärischen Aerzteschaft bis ins kleinste Detail bekannt sind, unternehmen es zwei jüdische ärztliche Redakteure, in ihrem Blatte*) Raum für ein Loblied für Dr. v. Priel zu geben. Dass der Sänger desselben in unmittelbarer Nähe des Gepriesenen sitzt, ist wohlbekannt. Was von den Ruhmestaten Dr. v. Priels bis 1898 und deren Vergeltung gesungen wird,^ bleibe unwidersprochen, weil wir die Person Dr. v. Priels imniu: aus dem Spiele Hessen und uns nur mit dessen Systeme Wfa»<5tcn Letzteros beginnt mit dein Oktober J 901 - niit der Ernennung Dr. v. Uriels zum Chef des nülitärärztliche-a Offizierskorps, wenn auch dieses System an den jüdischen Militärärzten bereits seit dem 17. Dezember 1898, da er zum Chef der 14. Abteilung des Kriegsministcriums ernannt wurde, sich schmerzlich fühlbar machte. Allein um alle Macht zu besitzen, musstp Her unbeeinflußte.- Chef des mä. Korr^ rJrv- Nag y aus dem Wege geräumt werden, und nun begannen die seither geübten Praktiken gegen die jüdischen Militärärzte. Als Chef der 14. Abteilung verweigerte Dr. v. Priel den jüdischen Medizinern die Staatsstipendien, den jüdischen Aerzten die Aufnahme in das Korps, transferierte die jüdischen Militärärzte in die entlegensten Garnisonen - als Chef des Korps — doch nein, er ging ja gesetzmässig vor - während er Chef des Korps war -■- Hess die Beförderungskommission nahezu alle jüdischen Oberstabsärzte 2. Kl., die vor der Vorrückung standen, pensionieren. Dieser Raubbau am lebendigen Gute des Staates ist das einzig charakteristische an Dr. v. U r i e 1 als L e n k e r der österreichisch-ungarischen Militär-Sanität. Ueber den Vorteil der Errichtung der militärärztlichen AppHkationssclmle weiss ausser dem Lobredner Dr. v. Uriels wohl niemand zu sprechen, denn bekanntlich kommt es zur Wertung der Leistungen der Applikationsschüler schon darum nicht, weil — so weit das gemeinsame Heer in Betracht kommt — sie nur die Schule verlassen, um dem militärärztlichen Stande den Rücken zu kehren. Dr. v. Uriels .weiteren Verbleib achtet der Lobredner als ein Opfer, als dankenswertes Opfer des Gepriesenen und hält ihn für unersetzbar. Lasse doch der Rhapsode die Feder nicht trocken werden, denn sobald der ,, Unersetzbare" in Bälde gegangen sein wird, wird sie zur Schilderung der Unersetzbar- *) Gemeint ist hier die von Dr. Heinrich A d I er und Dr. Adolf K r 0 n f e 1 d herausgegebene „Medizinische Wochenschrift", die in einem Beiblatte „Der Militärarzt" jungst den Dr. v. Uriel in überschwänglicher Weise gefeiert bat. Anm. der Red. keit des Nachfolgers verwendet werden müssen und verwendet werden. Nicht die Kreierung neuer stabsärztlicher und eines generaloberstabsärztlichen Postens ist imstande der allgemeinen Flucht aus dem militärärztlichen Stande und der damit zusammenhängenden Destruktion des ärztlichen Dienstes in der Armee Einhalt zu tun; das Bewußtsein, gerecht behandelt zu werden, ohne Vorurteil gegen Konfession und Nationalität, nur nach den ärztlichen Kenntnissen und Leistungen beurteilt zu werden, kann den Stand heben, der in seiner wissenschaftlichen Würde füglich auf die äusseren Ehren der Kombattanz verzichten kann, auf die Dr. v. Uriel und seine Satelliten als Notwendigkeiten hinweisen, wenn die Aerzteflucht zur Diskussion gestellt wird. Doktor v. Uriel selbst in seiner unüberwindlichen Geringschätzung der jüdischen Militärärzte hat Veranlassung genug zur Geringachtung des ganzen Standes gegeben. Seine 11 inianser :ung der veriassungsgemäss verbürgten Rechte de; jüdischen Staatsbürger hat in den in Betracht kommenden Kreisen das Gefühl der Rechtlosigkeit erzeugt, der den Stand überhaupt nicht anstrebenswe.'t erscheinen lässt. (gerichts-Entscheidun^11 in jüdischen fragen. Eins giltine „Mischehe " Nach dem in Oesterreich geltenden allg. bürg. Gesetzbuche ist die Ehe zwischen einem Christen und einem Nicht-Christen (einem Juden) ungilug. Wollen sich also zwei Personen heiraten, von denen eine christlich ist, so muss diese, falls der andere Teil nieixt «,irn Christentume übertreten Wilkaus dem Christentum austreten, d. n. ivOnfessions<i^>yerden. Die Ehe wird;dann als ,,Not-Zivilehe" vom Magistrat geschlossen. Nach der Praxis des Obersten Gerichtshofes war bisher (diese Vorschrift für österreichische Staatsbürger auch dann bindend, wenn sie ihre Ehe im Auslande geschlossen haben, wiewohl sonst der Grundsatz gilt „locus regit actum", d. h. dass beim Abschluss eines Formalaktes die Formalitäten zur Anwendung gelangen, wie sie am Orte des Abschlusses gelten. Seit jüngster Zeit ist der Oberste Gerichtshof von dieser starren Rechts tuffassung abgewichen, wie es der nachstehende Fall beweist. Herr Osk;ir Schcrmant und Fräulein Stephanie Böhm wurden am 23. Jänner 1904 vor dem Zivilstandesbeamten des Mile End Old Town in der Grafschaft London getraut. Zur Zeit der Ehescbliessung war Oskar Schermant Israeli t, während seine Braut der katholischen Religion angehörte; beide Ehegatten waren österreichische Staatsbürger. Unter Berufung auf die in London erfolgte Eheschliessung" überreichten die Ehegatten bei der niedeiösterreichischen Statthalterei ein Gesuch, in welchem der Antrag gestellt wurde, es möge die Legitimation ihres vor der Ehe am 22. März 1902 geborenen Sohnes Ernst durch die nachfolgende Ehe anerkannt und diese Legitimation in den Matrikeln durchgeführt werden; die Ehegatten wiesen darauf hin, dass die Eheschliessung den Zweck verfolgte, ihr ausserehclich.es Kind zu legitimieren. Die niederösterreichische Statthalterei verständigte das Landesgericht Wien, das von Amts wegen das Verfahren wegen Ungiltigkeitserklärung der Ehe einleitete; die Ehe wurde für den Bereich der im Reichsrate 'vertretenen Königreiche und Länder für u n g i 11 i g erklärt und gleichzeitig ausgesprochen, dass beide Ehegatten an der Ungiltigkcit dieser Ehe Schuld tragen; die Legitimation des ausserehelichen Kindes erschien somit abgelehnt. Diese Entscheidung basierte auf der Erwägung, dass»zur Zeit der Eheschliessung der Mann sich zur mosaischen, die Frau zur christlichen Religion bekannte, somit diese Ehe