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Neue Nationalzeitung · 1908-10-23 · Heft 42 (23.10.1908) · p. Seite 3

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Journal
Neue Nationalzeitung
Volume
X (1908)
Issue
Heft 42 (23.10.1908)
Date
1908-10-23
Page
Seite 3 (sequence 3)
Language
German
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Nr. i'L Neue National-Zeitung" SfciU 3. zu Aemtern und Würden Gelangten seit Neujahr Panegyriken über ihn und präludieren dem „unersetzlichen Verluste seines Abganges". Wir hätten darauf nur mit Cicero zu sagen: „Perge quo cepisti ex urbe egredere, patent portae, proficisci." Wir gönnen ihm den bevorstehenden Ordensregen, auch die Rangserhöhung ad personam — denn wir haben mit seiner Person nichts zu tun und kehrten uns stets nur gegen sein System. Wenn sich aber publizistische Streber und Yorteilssucher in letzter Stunde an den Abgehenden und seinen Anhang heranbiede n und die armen Opfer seines Regimes in der unflätigsten Weise beschimpfen, wenn noch dazu diese Lobredner einer ungerechten Sache und eines ungerechten Menschen d e r j ü - d i s c h e n Nation entstammen, dann erachten wir es als unsere Pflicht, darüber unseren Volksgenossen zu berichten. Die Beilage zur Wiener Mediz. Wochenschrift ,,l)er Militärarzt" -redigiert von Dr. Heinrich Adler und Dr. Adolf Kronfeld -- vom 2. Oktober 1908 enthält eine Verherrlichung Lriels. Wenn sich unser Ekel über diesen Byzantinismus gelegt, kommen wir vielleicht auf den Artikel zurück, um v. Uriels Wirken gerecht zu werden. Für heute wollen wir nur unserer Empörung Ausdruck geben, dass zwei jüdische Redakteure es duldeten, dass die Opfer des Judenhasses v. Uriels als seine Gegner bezeichnet und als „überreif oder dem Korps nicht zur Ehre gereichend" der allgemeinen Verachtung preisgegeben werden. Waren sie 5,überreif" und wurden sie, wie andere derartige Offiziere ausgeschieden, so kommt ihre Gegenerschaft infolge Verbitterung nicht in Betracht — gereichten sie nicht zur Ehre des Korps, dann durften sie nicht durch Uriel zur Pensionierung begnadigt werden. Da gab es nur eine Art ider Ausscheidung — im Wege des ehrenrätlichen Verfahrens. Doch dem ist, soweit Juden, in Betracht kommen, nicht so — sie alle wurden ausgeschieden, um der glücklich vereitelten lex Schmidt nach russischer Vorschrift, die Generalstabsarzt Dr..M yrdac z selbst „merkwürdig" findet, zu präludieren. Als unmenschlich und unwürdig muss es daher erachtet werden, Schiffsbrüchigen des Lebens noch den letzten Halt, das Bewusstsein einer vitae bene peractae, zu rauben. ©ie ^Judtn in der ^iii^e!.*) Gewisse Bestimmungen des Koiex des Theodosius lassen darauf schliessen, dass schon zu Lebzeiten dieses Herrschers (408 bis 450) in Konstantinopel Juden lebten. Dieses Gemeinwesen soll sich nach Angabe der jüdischen Historiker unter der Regierung Justinians (527—567) trotz der Ausnahmsgesetze, die dazu bestimmt waren, seine Ausbreitung aufzuhalten, weiter entwickelt haben. Aus Dokumenten des Benediktinermönchs Bandarus geht hervor, dass unter Andronicus dem Alten (1232—1328) in Konstantinopel ein« Synagoge existiert hat. Jedoch ist es allgemein bekannt, dass die meisten Juden in der Türkei von den im 15. Jahrhundert zusammen mit den Arabern massenhaft aus Spanien vertriebenen Juden abstammen, von denen ein grosser Teil nach dem ottomanischen Reiche seine Zuflucht nahm. *) Uebersetzt und zusammengestellt vom Palästinaamte in Jaffa nach dem*Buche «De la Situation legale des sojets ottomaos non-musulmans" des Grafen F. vanderSteen de Jehay, belgisehen Ministerresidenfen, in Konstantinopel. (Brüssel 1906.) Als die Hauptstadt des byzantinischen Reiches unter die Herrschaft der Ottomanen kam, stand an der Spitze der jüdischen Gemeinde in Konstantinopel der Grossrabbiner Moise Capsali. Diesem sollen, auf Befehl Mohammeds IL, nicht nur seine amtlichen Funktionen belassen worden sein, sondern er soll sogar im kaiserlichen Diwan nach dem Mufti und dem griechischen Patriarchen als dritter einen Sitz erhalten haben. Derselbe Sultan soll den Israeliten zweierlei Arten von Steuern auferlegt haben. Die eine war der Kbaradsch, während die andere dazu gedient haben soll, die Besoldung der Rabbiner zu decken. Wenn man diese Angaben als richtig anerkennt, so muss man daraus folgern, dass schon in ganz alter Zeit die israelitische Gemeinde in Konstantinopel einen Firman besessen habe, wodurch ihr dieselben Rechte zuerkannt werden wie den anderen Nationen. Indes ist der Text und das Dafum eines solchen Firmans nirgends zu finden. Die offizielle Anerkennung der jüdisch-ottomanischen Gemeinde bildet heute ein durch ein kaiserliches Iradc erlassenes Reglement, das vom 28 Schewal 1281 (1. Februar 1864) datiert und im zweiten Band Detours abgedruckt ist. Die Geschäfte der Gemeinde werden auf Grund dieses Reglements (Kakhamh*.nenozamnamessi) geleitet. Es enthält eine Aufzählung von zivilen und administrativen Privilegien, die sich, wie folgt, zusammenfassen lassen: 1. Das Recht, an der Spitze der Gemeinde einen Grossrabbiner (Chachambaschi) zu haben, welcher die Gemeinde* bei der Hohen Pforte repräsentiert.3") Die Wahl des Chachambaschis bedarf der Bestätigung durch einen Firman.**) 2. Das Recht, in Konstantinopel eine Generalsynode hier einen Glossen Rat der Nation einzuberufen, der aus 80 Mitgliedern besteht (60 Laien und 20 Rabbinern), von denen jeder einen bestimmten Stadtbezirk, in welchem Juden wohnen, vertritt. Diese Versammlung hat zur Aufgabe, die neun Mitglieder des Zentralkonsistoriums oder des weltlichen Rates (Medliss-i-Djismani) und die sieben Rabbiner des geistlichen Rates (Medjiliss-i-roubani) zu wählen. Bei der Wahl des Chachambaschi wird der Grosse Rat der Nation durch 40 Vertreter aus den israelitischen Gemeinden Saloniki. Adrianopel, Smyrna, Broussa, Bagdad und Kairo verstärkt Die Aufgaben des Zentralkonsistoriums bestehen darin, die Zwistigkeiten zwischen den einzelnen Gemeinden beizulegen, die Einziehung der Steuern anzuordnen, die Verwendung derselben zum Unterhalt der verschiedenen religiösen Institutionen, der Schulen und öffentlichen Anstalten zu bestimmen, auf die richtige Verwendung der Legate zu achten, welche diesen Instituten und den Waisenhäusern vermacht sind, ferner alle Angelegenheiten, die sich auf den jüdischen Kultus beziehen, zu ordnen und alle Erlasse der Regierung auszuführen. Dem geistlichen Rat liegt es ob, für die Erhaltung der Religion zu sorgen. Unter seiner Aufsicht stehen die Rabbiner und die sonstigen Beamten. In Konstantinopel hat jede Gemeinschaft oder jeder Stadtbezirk, unabhängig von dieser Zentralorganisation, eine eigene Verwaltung unter Leitung eines Rabbiners, der zugleich Mitglied des grossen Rates der Nation ist. Diese Verwaltung urt verpflichtet, über die Interessen des Kultus, des Unterrichts und über die Armenpflege ihres Stadtbezirks zu wachen. In der Provinz besitzen die Städte mit einer jüdischen Gemeinde einen weltlichen Rat, der aus 7 Mitgliedern, und einen religiösen, der aus 8 Mitgliedern besteht. *) Er trägt den Titel „Eminenz* und muss öHomanischer Staatsbürger sein. Laut Angabe von Y 0 u n g erhielt einer def letzten Chachambaschis eine Subvention von 50 türkischen Liras monatlich, die auch für seine Nachfolger beibehalten wurde. **) Die Leiter der israelitischen Gemeinden in Saloniki und Jerusalem tragen ebenfalls den Titel Chachambaschi und erhalten die gleichen Investitururkunden, aber sie stehen unter der kirchlichen Oberaufsicht des Chachambaschi in Konstantinopel.

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