Neue Nationalzeitung
- Journal
- Neue Nationalzeitung
- Volume
- X (1908)
- Issue
- Heft 22 (29.5.1908)
- Date
- 1908-05-29
- Page
- Seite 5 (sequence 5)
- Language
- German
- Belongs to
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Sfeite 5. ||ORReSPCNDgKZ€K\ ©cskppcicfi-Qn^apn. Enianuel Baumgartens Leichenbegängnis. Wien, den 22. Mai. (Orig-.-Korr.) Unter grosser Beteiligung' der jüdischen Intelligenz und der offiziellen Kreide wurde heute Emanuel Bau m g arte n. nachdem es ihm vergönnt war, am 15. Jänner 1. J. seinen 80. Geburtstag zu feiern, zur ewigen Ruhe geleitet, im Trauerhause fanden sich ein die Mitglieder und i 1» Bureau des Kultusvorstandes unter Führung des Präsidiums, Rektor Dr. Schwarz mit dem Lehrkörper der theologischen Lehranstalt, zahlreiche Mitglieder der „Concordia", David Ritter von Gutmann als Präsident der „Allianz", deren Mitbegründer und Vorstandsmitglied der Verstorbene gewesen ist, usw. Die kantoralen Funktionen übte Herr Überkantor S i n g e r in Begleitung seines Chors aus; Rabbiner war keiner erschienen. Der Verstorbene hat sich jede Grabrede verbeten. . . . Bloss am Friedhofe sprach Rabbiner Dr. Bach ein kurzes Gebet. n i w urde B a u m g a r t e n an bevorzugter Stelle bestattet. Ein neuer Lehrplan für den jüdischen Religionsunterricht. Wien. .Wir erhalten nachstehendes Kommunique : „Der Vorstand der israelitischen Kultusgemeinde in Wien veröffentlicht hiermit in Ausführung eines Plenarbeschlusses den Entwurf eines neuen Lehrplanes für dem Religionsunterricht an den Volks- und Bürgers« luden zu dem Zwecke, dass den sich für denselben interessierenden Kreisen (Eltern und Fachmännern) Einblick in denselben geboten und die Gründe für die Ausarbeitung dieses Entwurfes dargelegt werden. Schon im Jahre 1900 trat der Vorstand an die Konferenz der Religion sichrer an den Volks- und Bürgerschulen mit der Aufforderung heran, einen Lehrplan, gestützt auf die gewonnene Erfahrung, auszuarbeiten. Allein der so ins Leben gerufene Lehrplan zeigte bei vielen Vorzügen mancherlei Mängel. Es wurde nämlich das praktische Moment weniger berücksichtigt, so dass die israelitische Schuljugend die Vertrautheit mit dem Gebetbuche und der Lithurgie nicht in jenem Masse erlangen konnte, das zur Teilnahme derselben an dem öffentlichen Gottesdienste unbedingt notwendig, aber bei der geringen wöchentlichen Stundenzahl sehr schwer zu erreichen ist. Daher strebt der vorliegende Entwurf in erster Linie an, dass die israelitischen Schüler schon in der Volksschule die technischen Schwierigkeiten im Hebräischlese 11 überwinden sollen, so dass der Bürgerschule eine breitere Basis für den Unterricht in der jüdischen Geschichte und den Bibel - Unterricht im Urtexte (für Knaben), in der deutschen Bibellektüre (für Mädchen) geschaffen werde. Damit aber auch das notwendige Verständnis für die Liturgie angebahnt werde, müssen zunächst schon von der dritten Klasse der Volksschule angefangen, die wichtigeren Gebetstücke nach Massgabe der Aufnahmsfähigkeit der Schüler übersetzt, bis zur Vertrautheit mit denselben eingeübt, und VOJl Klasse zu Klasse fortschreitend, bei steter ÄViederholung der bereits in den vorangehenden Klassen übersetzten Gebete diese zum geistigen Eigentume der Schüler gemacht werden. Da beim Religions-Unterrichte das erziehliche und gemütbildende Moment in den Vordergrund zu treten hat, müssen auch der Geschichtsunterricht, die deutsche Bibellektüre, die Religioms- und Pflichtenlehre sorgfältig behandelt werden. Bei der Behandlung des Geschichtsunterrichtes soll insofern eine Aenderung eintreten, dass an Stelle der systematischen Geschichte die Vorführung von Geschichtsbildern gewählt werd j. Diese haben den Vorzug, dass sie mit Hin weglassung des nebensächlichen nach allen Seiten abgegrenzt und in sich geschlossen, auf das kindliche Gemüt besser einzuwirken vermögen." Die uns zugekommenen Entwürfe haben wir unserem Referenten zur Besprechung übergeben. Ein Memorandum über das „Minjan". Wien. Die von uns seinerzeit berichtete Sperrung; des vom Vereine ,,S c h > m r e Ilad ath" im XX. Bezirke erhaltenen Vereinsbethauscs seitens des Kuhusvorstaniies hat den Vorstand dieses Vereines veranlasst, in einem ausführlichen -Memorandum si'inen Rechtsstamlpunkt zu vertreten. Dieses Memorandum liegt nunmehr im Drucke \ >r uns, und wir müssen gestehen, dass wir eine so interessante, juristisch tiefe uncl klare Definition des Wesens und der rechtshistorischen Entwicklung des ..Minjan'" bisher nicht gefunden haben. Der \ erfasser. Der." Dr. X : p ■- <■• r. u ist /u Tst aus der alteren österreichischen liest tzgebung n.tch. wie dieselbe eine Sperrung freiwilliger Betvereinigungen ganz ausgeschlossen hat. Denn unter Minjan \ erstand beispielsweise die Allerhöchste Entschliessung vom 19. November 1 ~<>S für Westgalizien eine ..jüdische gemeinschaftliche Andachtsübung im eigenen Hause — im Gegensatz zu den von der Kultusgemeinde erhaltenen Synagogen und Bethäusern." „An dieser Frcih-eit der Betätigung' der Religion in Minjanim" — meint der Verfasser — ,,wie sie die ältere noch jetzt in Geltung .«teilende Gesetzgebung" statuiert, hat auch das Gesetz vom 21. März 1890. R.-G.-Bl. Nr. 57 nichts geändert." ..Im S 25 des Gesetzes vom Jahre nSgo ist die freie Bctätigumigder religiösen l eberzeugung der Juden ausdrücklich anerkannt und im alinea 2 des genannten Paragraphen wird der Kultusgemeinde, damit eben diese freie Betätigung der religiösen l'eberzeugung den Mitgliedern der Kultusgemeinde ermöglicht wird, zur Pflicht gemacht, bei Errichtung und Erhaltung von Bethäusern auf die üblichen Ritualfonnen tunlichst Rucksicht zu nehmen. Gerade dieses alinea 2 des genannten Paragraphen, beweist, dass die Kultusgemeinde kein Recht hat. die Minjanim, in denen sich die Betweise nach besonderen Nusachim. l'sancen. Traditionen herausbildet, zu schliessen, weil sie ja bekanntlich der Pflicht, allen diesen Ritualfornien aus eigenen Mitteln Rechnung zu tragen, nicht nachkommt und weil die Minjanim selbst aus eigenen Mitteln dies besorgen, wodurch sie überdies die Kultusgenieindc einer ihr vom Staate auferlegten Pflicht entheben und materiell entlasten." Weilerswerdvn die Konsequenzen des traurigen Konzessionssystems gehörig beleuchtet. Es werden nun zum Schlüsse des Memorandums verschiedene Aenderungen des Kultusstatuts betreffend die Privatbethäuser beantragt, die unseres Erachtens höchst zeitgemäss wären, damit für die Dauer auf dem Kultusvorstand nicht;das Odium lastet, dass er mit der Gewissensfreiheit eines grossen Teiles seiner Mitglieder leichtfertiges Spiel treibt. Dieses Memorandum ist vom Kultusvorstand nur zum Teile erledigt worden. In dem an Herrn Dr. Zipscr gerichteten, Bescheide vom 2./4. 1908 erklärt der Kultusvorstand, dem Ansuchen auf Aufhebung des Betverbotes im Vereine ..Schomre Hadath" keine Folge geben zu können, äussert sich aber in keiner Weise über den zweiten Teil des Begehrens im Memorandum, welches dahin ging, dass der Vorstand die §§ 79 und So des Kultusstatutes abändern möge. Am 2i. Mai fand nun eine neuerliche Konferenz, die von zahlreichen Vereinen beschickt wurde, statt, in welcher Herr Dr. Zipser über den Bescheid des Kultusvorstandes ausführlich referierte. In der sich nun an das Referat anknüpfenden Diskussion kam der bis jetzt unbeachtete und sehr empfindliche Uebelstand zur Sprache, dass der Kultusvorstand bekanntlich viele Privatbethäuser subventioniert und hierbei nach vollständig freiem Ermessen, also nach Willkür vorgehe, was dem Kultus-Statut widerspreche.