Neue Nationalzeitung
- Journal
- Neue Nationalzeitung
- Volume
- X (1908)
- Issue
- Heft 20 (15.5.1908)
- Date
- 1908-05-15
- Page
- Seite 6 (sequence 6)
- Language
- German
- Belongs to
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Seite 6. „Neue National-Zeirung" Nr. 20. ®as (Jpteil in der Jlanltfrage. (Von unserem Korrespondenten.) London, den 6 Mai. Ich habe Ihnen bereits telegraphisch den Tenor des in Sachen der Statutenänderung ergangenen abweisenden Urteiles mitgeteilt, womit das Gericht sich auf den Standpunkt der Opposition stellt und im Sinne ihrer Argumente die vorgeschlagene Statutenabänderung kostenpflichtig abweist. Damit ist der Streit zwischen den Zionisten und Territorialisten momentan zugunsten der letzteren entschieden. Ob das Aktionskomitee es bei diesem Urteile bewenden lassen und auf das Rechtsmittel verzichten wird, kann heute noch nicht mit Bestimmtheit erklärt werden. Jedenfalls würde die Verfolgung des Prozesses in höheren Instanzen eine Unmasse von Geld verschlingen, das Geld der armen Juden Osteuropas, die ihre Sparpfennige wohl für ganz andere Zwecke hergegeben haben. In Nachstehendem finden Sie einen ausführlichen Auszug aus dem Urteil; dasselbe enthält neben der Sentenz eine ausführliche Darstellung der Gründung und des Wesens dieser Bank, der mich der Notwendigkeit enthebt, zu demselben noch etwas zu b?merken : „Wie ich bereits dargelegt habe, ist die Gesellschaft im Jahre 1899 eingetragen und zweifellos gegründet worden in der Rechnung und Absicht, sie als ein Instrument zur Förderung der ■endgültigen Verwirklichung des jüdischen Strebens nach einer Rückkehr der Juden nach Palästina zu benutzen, um dort „eine öffentlich-rechtlich gesicherte Heimstätte" zu finden. Die aussergewöhnlich weiten Vollmachten, die der Gesellschaft durch Abschnitt 3 ihres Gesellschaftsvertrages übertragen wurden, sind infolge einer im selben Absatz enthaltenen Einschränkung abhängig von gewissen Vorbehalten, und insbesondere von einem Vorlxmalt, dass alle die Rechte in einer solchen Weise ausgeübt werden, die nach der Ansicht des Aufsichtsrates in erster Linie dazu beiträgt, eine gesetzlich geschützte Heimstätte für das jüdische Volk in Palästina zu sichern oder sonstwie Leuten, die dem jüdischen Volk angehören, entweder im allgemeinen oder in einem bestimmten Lande oder Platze zum Vorteil gereicht. Zu einer früheren Zeit in der Geschichte der Gesellschaft wurde ihre Aufmerksamkeit darauf gelenkt, dass die Vollmachten der Gesellschaft nicht auf die Förderung und Ausbreitung kolonisatorischer Pläne in dem Teile der Welt beschränkt waren, auf den allein das Streben des jüdischen Volkes gerichtet ist, und auf dem ersten Zi.mistenkongress nach der Eintragung der Gesellschaft und auf mehreren folgenden Kongressen wurden Resolutionen beraten und beschlossen, die bezweckten, solche Aenderungen der Vollmachten der Gesellschaft herbeizuführen, als notwendig waren, um ihre Tätigkeit auf den Orient und besonders auf Palästina und Syrien zu beschränken. Dieses, sagte man, sei das wahre und einzige Ziel des Zionismus, und eine Körperschaft, die gegründet worden sei, um den Zionismus rein und lauter zu fördern, könne folgerichtig nicht ihre Kräfte* auf die Ansiedelung von Angehörigen des jüdischen Volkes anderswo als im gelobten Lande verwenden. Tatsächlich hat sich die Gesellschaft niemals ihrer ausgedehnten Vollmacht bedient, um ihre Arbeiten ausserhalb des Gebietes auszuführen, das im Laufe dieser Verhandlungen als das eingeschränkte Gebiet bezeichnet worden ist, und kein Teil ihres Kapitals ist in einer Unternehmung angelegt, die ihre Geschäfte ausserhalb Palästinas betreibt; aber diejenigen, die der Beschränkung der Vollmachten der Gesellschaft widerstrebten und sich ihr noch widersetzen, behaupten, dass die weiteren Vollmachten als wertvolle Hilfsmittel zur Erlangung des letzten Zieles, einer Heimstätte in Palästina, angesehen werden sollen und zu gleicher Zeit die Möglichkeit einer unmittelbaren Besserung der Lage der unterdrückten Juden in Russland und anderen Teilen Osteuropas bieten. Mit Nachdruck behaupten sie. dass, während der Besitz der Vollmachten nicht unbedingt ihre Ausübung in sich schliesst, ihr Fehlen ein für allemal die Gesellschaft davon ausschliessen würde, sich ergänzender und ihrem Ziele dienlicher Methoden zu bedienen. So war die Lage der Dinge, als die ausserordentlichen Generalversammlungen der Gesellschaft am 29. August und 18. September 1906 stattfanden, wo eine Spezialresolution angenommen und bestätigt wurde zum Zwecke der Aenderung des Gesellschaftsvertrags durch Beschränkung des Geschäftskreises der Gesellschaft auf „Palästina, Syrien und andere Teile der asiatischen Türkei, der Halbinsel Sinai und der Insel Cypern". Dieses ist die Aenderung, die der Gerichtshof jetzt bestätigen soll. Ich brauche nicht die Resolution zu verlesen, sie ist vollinhaltlich im § 11 des Gesuchs enthalten, und ihr Zweck ist der, den ich bereits auseinandergesetzt habe. Die Versammlungen vom 29. August und 18. September waren durch Anzeigen gemäss den Statuten der Gesellschaft einberufen. Auf jeder Versammlung fand eine Abstimmung statt. Bei der ersten wurden 5185 Stimmen auf gewöhnliche Aktien abgegeben, von denen 4488 für und 687 gegen die Resolution waren; auf der zweiten'Versammlung wurden 4176 Stimmen auf gewöhnliche Aktien abgegeben, die alle mit Ausnahme von zwei für die Resolution lauteten. Auf jeder Versammlung wurden die Stimmen der Gründeraktien mit insgesamt 5185 Stimmen auf der ersten und 4176 auf der zweiten Versammlung für die Resolution abgegeben. Bei der Einreichung des Gesuchs am 17. März 1907 wurde Nachdruck darauf gelegt, zu zeigen, dass die Gesellschaft niemals Schuldverschreibungen ausgegeben oder deren Ausgabe beschlossen hat, dass ihre finanzielle Lage gesund ist und dass die vorgeschlagene Aenderung die Gläubiger in keiner Hinsicht betreffen wird. Es wurde bestimmt, dass der Termin zur Verhandlung des Gesuchs auf den 9. Tuni 1907 festgesetzt werden soll und dass eine Anzeige der Einretchung des Gesuchs und des festgesetzten Verhandlungstermins erlassen werden soll. Das Gesuch wurde ordnungsgemäss behandelt, und da die Aufmerksamkeit des Gerichtshofes auf das überaus weite Gebiet gelenkt worden war, über das die Inhaber der gewöhnlichen Aktien der Gesellschaft verstreut sind, sowie auf die kleine Zahl derjenigen, die abgestimmt hatten, und auf die Wichtigkeit, die der fraglichen Angelegenheit von der Judenheit beigelegt wurde, ordnete der Richter nach längerer Verhandlung an, dass das »Gesuch bis zun\ 7. April d. J. aufgeschoben werden soll, und dass während dieser Zeit Anzeigen in mehreren unter den Juden verbreiteten Zeitungen in verschiedenen Teilen der Welt erlassen werden sollten, und wie ich annehme, billigte er eine Form der Anzeige, die die Aktionäre einlud, ihre Zustimmung oder ihre Gegnerschaft zu den vorgeschlagenen Aenderungen zum Ausdruck zu bringen. Die Gesellschaft hat Wert darauf gelegt, zu zeigen, dass sie die Anweisungen des Richters genau ausgeführt hat, und auch ich bin der Meinung, dass der Aufsichtsrat alles getan hat, was in seinen Kräften stand, um diese Weisungen auszuführen und um mittels der darin angegebenen Mittel die Ansicht der grossen Menge der Aktionäre zum Ausdruck zu bringen. Dje Anzeige erschien in den verschiedenen Ländern und Sprachen in der folgenden Form: (Hier folgt Wiedergabe der bekannten Anzeige und der beiden Abstimmungsformulare.) Das Resultat der Anzeige ist dieses: Antworten liefen ein von 18.493 Aktionären mit 59.543 Aktien, und von diesen stimmten 16.006 Aktionare mit 50.117 Aktien für und 2487 mit 9426 Aktien gegen die Aenderung. Die Resolution wird also von einer Mehrheit von 5 zu 1 derjenigen, die abgestimmt haben, unterstützt; aber ^uf der andern Seite hat die gewaltige Mehrzahl der Aktionäre, die über drei Viertel des Aktienkapitals repräsentiert, nicht geantwortet und ihre Wünsche nicht zum Ausdruck gebracht. Bei der Verhandlung des Gesuches trat man diesem von der Minorität sehr eifrig entgegen, teilweise aus Gründen der Zweckmässigkeit und ähnlichen — über welchen Punkt ich, wie ich bereits ausgeführt habe, mich nicht für berechtigt halte, zu entscheiden — teilweise mit der Begründung, dass die wahre Meinung der Aktionäre nicht zum Ausdruck gekommen ist und in Wirklichkeit auch nicht erforscht werden kann, und teilweise wiederum mit der Begründung, dass es unrecht und unbillig sei, die Minorität ein für allemal jeder Möglichkeit zu berauben. Vollmachten der Gesellschaft ausführen zu lassen, die, wie man freimütig zugebe, so lange unbenutzt bleiben sollten, als der Aufsichtsrat auf seiner augenblicklichen Meinung beharre. Die letzten beiden Gründe der Opposition sind sehr überzeugend: Die Minorität ist berechtigt, auszuführen, dass die Aktionäre, die sich der Abstimmung enthalten haben, eine Körperschaft bilden, die noch der Ueberzeugung zugänglich ist, und die ebensosehr der Meinung der Minorität als der des gegenwärtigen Aufsichtsrates zustimmen kann. „Entweder", sagt die Minorität, „haben die Anzeigen diese Körperschaft nicht erreicht, in welchem Falle der Gerichtshof in Abwesenheit von über drei Vierteln der Aktionäre entscheiden würde, oder, wenn die Anzeigen bis zu ihr gedrungen sind, hat sie sich selbst so apathisch gezeigt, wie es einer Meinung entspricht, die tioch der TÜberzeugung offen ist. und in djesem letzteren