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Neue Nationalzeitung · 1908-05-01 · Heft 18 (1.5.1908) · p. Seite 4

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Journal
Neue Nationalzeitung
Volume
X (1908)
Issue
Heft 18 (1.5.1908)
Date
1908-05-01
Page
Seite 4 (sequence 4)
Language
German
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Seite 4. „Neue National Leitung" ffr. 18. Lösung dieser Fragen, welche nur einheitlich für ganz Oesterreich crfo Igen kann. nicht herangetreten werden, weil das. gemeinsame < hgau t\-hJi^-. welches die gesetzliehe Autorität hätte, diese Fragen /u lösen und auch durchzuführen. Hiezu kam in den letzten 23 jähren noch ein weiteres Moment, welches es als dringend lmtw endig erscheinen Hess, dass die Juden eine autoritativ ausge-4 dlete Repräsentanz erhalten, diu berechtigt wäre, im \ameu der gesamten Judens<haft Oesterreichs das Wort zu ergreifen. Die Art. 2 und;> d' s Staatsgrundgesctzcs vnm 21. Dezember i8(»7. dass vor dein Gesetze alle Staatsbürger gleich sind und dass die öffentlich n Aemter für alle Staatshürgcr gU-ieh zugänglii h sind, haben von allem Anfange an für die Juden in zahlreichen gelangen nur formelle Geltung erlangt. Nach und naeh wurden diese Bestimmungen des Staatsgrundgesetzes um einen jetzt üi.liehen Ausdruck zu gebrauchen., via facti auch dort ausser Kraft gesetzt, wo sie bisher Geltung hatten, und wir mussten es erst in den letzten Tagen erleben,/ dass der Budgetausschuss des Abgeordnetenhauses eine Reso-' lution annahm, wel« he bestimmt ist, unsere Jugend nach russischem Muster von den Mittel- und Hochschulen auszusdiliessen. Schliesslich .sei es mir gemattet, noch auf einen l instand aufmerksam 711 machen, debei .Beratung der vorliegenden" Krage gewürdigt werden nuiss und nicht unterschätzt werdendarf. Die staatlichen Behörden entsch< iden in zahlreichen Kultussachen <!er Juden ohne jede Kenntnis der einschlägigen Verhältnisse und ohne dass einem Juden (.iclegenheit begeben würde, in autoritativer Weise sein (Hitachten abzugeben. Gewiss wird ein gewissenhafter Referent sich bei einem Juden informieren, wenn er seine KnisCheidung treffen soll, allein dem (hitachten eines solchen unverantwortlichen Beirates, den sich der Referent nach seinem Belieben aussucht, kann auch, wenn die verschiedenen im Judentum bestehenden Strömungen ausser Acht gelassen werden, doch nieht jenes Vertrauen ent- Ke-engebracht werden, das oine hiezu eingesetzte Körperschaft gemessen würde. Ihn diesen Lebclstanden bei Zeiten abzuhelfen, um grösseren Sehaden zu verhüten, müsste daher eine Korperschaft ins Leben -ernten werden, welche gleichwie die Generalsynode der Protestanten gesetzlich berechtigt ist. „Anträge und Beschwerden in Angcleg nheiten. welche die öffentliche Rechtsstellung der Glaubensgenossen im Staate und ihr Verhältnis zu anderen Kirchen und Keligionsgescll.srhaften betreifen", zu erstatten ij / V, Z. } des kaiserl. Patentes vom S. April iShi. Nr. 41 R.-G.-Bl,). Ks wurde wohi bereits der \'ersiich gemacht, eine solche Organisation durch die Bildung des „Allgemeinen Oesterreichisch -Israelitischen Bundes" ms Leben zu rufen. Allein es fehlte dein Bunde die gesetzliche Autorität im Namen der gesamten ludenschaü Oesterreichs aufzutreten, er konnte w .»hl beratend und helfend den Kultusgcmcinden zur Seite stehen, die .sich an ihn wandten, und dankend sei au dieser Stelle der .mannigfachen segensreichen Tätigkeit gedacht, die der ..Bund"" bisher entfaltete, und die in jüdisehen Kreisen viel zu wenig gewürdigt wird, weil dieselbe zumeist nur den beteiligten Kreisen bekannt wurde. die Beschlüsse des ..Bundes" hatten jedoch keine zwingende Kraft den Kultusgemeinden gegenüber. Nicht »inders ist es mit dem Gemcindebunde in Böhmen und dem (".emeindebunde in Galizicn bestellt und müssen wir es daher dankend anerkennen, dass auch der Verband der österreichischen 11 umaniiätsv creine B'nai Bhith für (»esterreich die Schaffung einer gesetzlichen Organisation der Judenschaft in < »estern-ieh anregte. Wie soll mm die angestrebte Organisation beschaffen sein und mit welchen Mitteln wollen wir dieselbe erreichen? Die historischen Reminiszenzen über die Organisation der Juden hatten den Zweck, Ihnen vor Augen zu führen, dass wir' nicht etwas ganz Neues zu schaffen brauchen, sondern an' bestandene Verhältnisse anknüpfen können, dass wir eine solche Organisation schaffen können, welche die Juden heute in einem Teile Deutschlands und die Protestanten in Oesterreich bereits besitzen. Meine Aufgabe kann es jetzt nicht sein. Ihnen einen1 bis ins kleinste Detail ausgearbeiteten Gesetzentwurf vorzulegen, sondern lediglich die Grundsätze auseinanderzusetzen, von welchen derselbe ausgehen müsste. (. Die unterste Stufe der Organisation müsste die Kultusgemeinde bilden. 2. Soliin müssten Verbände mehrerer Kultusgemeinden geschaffen werden, in welchen diese durch Delegierte vertreten sind. Wie viele Verbände zu bilden sind, wäre Sache der ."praktischen Ausführung, wobei ins Auge gefasst werden könnte, dass Mähren und Schlesien je einen Verband, Böhmen. Galizien und Bukowina je zwei Verbünde und die Alpenländer samt Niedcrösterrcich. Triest und das Küstenland zusammen einen Verband zu bilden hätten. Wien würde einem Verband^ nicht angehören, sondern r. ichsunnüttelbar sein, das heisst direkt dem Obersten Judenrat.' unterstehen. * 3. Die oberste Stufe in der Organisation soll der Oberste Judenrat" in Wien bilden, welcher aus den Delegierten dei Verbände zusammengesetzt wird. 4. Die Leitung des Verbandes am Sitze der Landesregie rung soll als Beirat für jüdische Angelegenheiten, der Oberste Judenrat als Beirat im k. k. Ministerium für Kultus und Unterricht fungieren. 5. Die Feststellung der Kompetenz der Verbände und des Obersten Judenrates bleibt dem abzufassenden Gesetzentwürfe vorbehalten, doch wäre grundsätzlich auszusprechen, dass von der W irksamkeit derselben alle Prägen des Ritus ausgeschlossen sind. (>. Die Kosten der Organisation sind von den Kultusgemeinden nach Verhältnis der Stcuerleistung zu trugen. Zur Abfassung eines Gesetzentwurfes nach diesen Grundsätzen wäre ein Komitee •einzusetzen, welches das Elaborat einer im Herbste laufenden Jahres einzuberufenden Versammlung sämtlicher Kultusgemeinden Oesterreichs zur Beschlußfassung vorzulegen hätte und bleibt es dieser Versammlung über, lassen über die einzuschlagenden Schritte schlüssig zu werden, damit die Organisation von der Regierung genehmigt und im Gesetzgebungswege ins Leben gerufen werde. Auf Grund dieser Ausführungen bitten wir Sie daher nachstehende Beschlüsse zu fassen: I. Die heute versammelten Vertreter von Kultusgemeinden Oesterreichs erklären den gesetzliehen Ausbau der jüdischen Kultusverfassung in Konsequenz des Gesetzes vom 21. März 1890 für eine unahweisVtche Notwendigkeit, wenn nicht die wichtigsten Institutionen des Judentums unwiederbringlichen Schaden leiden sollen. II. Zur Erreichung dieses Zweckes setzen dieselben ein Komitee. bestehend aus 17 .Mitgliedern, ein, welches einen Gesetzentwurf unter Beachtung nachstehender Grundsätze, zu -entwerfen hat: 1. Die unterste Stufe der Organisation müssten die khiltusgemeinde bilden. 2. Sohin müssten Verl ände mehrerer Kultusgemeinden geschaffen werden, in welchen diese durch Delegierte vertreten sind. Wie viele Verbände zu bilden sind, wäre Sache der praktischen Ausführung, wob-j jns Auge gefasst werden könnte, dass Mähren und Schlesien je einen Vorband, Böhmen, Galizien und Bukowina je zwei Verbände und die Alpenlander samt Niederösterreich, Triest und das Küstenland zusammen

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