Neue Nationalzeitung
- Journal
- Neue Nationalzeitung
- Volume
- X (1908)
- Issue
- Heft 18 (1.5.1908)
- Date
- 1908-05-01
- Page
- Seite 3 (sequence 3)
- Language
- German
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»t. m „ftc/ot N^twätof-^eÄNfin^" Seite 3. ©er allgemeine isr. Bundestag. W i e n, den 29. April. Am 27. und 28. April 1. J. fand unter grosser Beteiligungder Vertreter von 90 österreichischen Kultusgemeinden der vom Gemeindebund einbe - rufene Bundestagstatt. Es sind zirka 150 Delegierte aus allen Kronländern erschienen, welche in der würdig geführten Debatte ihre Wünsche und gleichzeitig ihre prinzipielle Geneigtheit zur Schaffung einer Gesanitorganiation bekanntgaben. Ks wurde allerdings sehr oft bloss zum Fenster hinausgesprochen und noch wenig Positives beschlossen, allein die eigentliche praktische Arbeit dürfte wohl Sache des eingesetzten Komitees sein. Unter den Erschienenen sahen wir sämtliche Mitglieder des jüdischen Klubs, die Abgeordneten Dr. Kolischer und Hof rat Kurauda, Doktor Sonnenschein (Troppa u), 1 )r. T i 1 1 e s (K ra - kau), Dr. Brau de (Lemberg). Dr. Czcschcr (Lemberg), Dr. Rosenb a c h e r (Trag), Doktor F i a 11 a (Brünn) usw. Indem wir uns eine ausführliche Würdigung des Bundestages noch vorbehalten, veröffentlichen wir hier die wichtigsten Details der Sitzungen: Erster Verhandlungstag. (Montag, 27. April vormittags}. Präsident Dr. Alfred S t e r n eröffnet die Sitzung um halb 11 Uhr vormittags und begrüsst die Erschienenen namens des Vorstandes der israelitischen Kultusgemeinde und des Bundes. Er erinnert daran, dass schon im Jahre 1890, als das Judengesetz gegeben wurde, die Bildung einer höheren Organisation in Aussicht genommen war, die sich an die Konstituierung der Genieinden an - schliessen sollte und berufe]! gewesen wäre, diejenigen Interessen des Judentums nach aussen und innen hin geltend zu machen, die in genügend wirksamer Weise 7Ai vertreten die einzelnen Gemeinden nicht in der Lage sind. Damals wurden die Kultusgemeinden,, die Jahrzehnte und speziell die Wiener Kultusgemeinde, die fast ein Jahrhundert lang, ohne gesetzliche Anerkennung bestanden hatten, sanktioniert. Schon die Gründer des israelitischen Bundes sprachen sich für die Notwendigkeit der Vorarbeiten betreffend die Vereinigung der einzelnen Gemeinden zu einer höheren Organisation aus, die nach! ihrer Durchführung von der Regierung und der Gesetzgebung anerkannt werden sollte. Er hofft, dass die in dieser Richtung unternommenen Schritte in der heutigen Versammlung endlich zu einem befriedigenden Resultate führen werden. (Beifall.) Der Präsident bringt nun einen aus der Mitte der Versammlung gestellten Antrag zur Kenntnis, Sr. Majestät ein Huldigungstelegramm zu senden, welcher Antrag unter stürmischem Beifalle angenommen wird. Referat des Kultusvorstehers Dr. Sonnenschein Sehr geehrte- Herren! Ein Jahrhundert wird bald verstrichen sein, seitdem mit der Allerhöchsten Entschliessung mm .5. Oktober r8ir der Hofkanzlei die Weisung zuteil wurde: ,,Die Grundsätze, nach welchen die Juden in der ganzen Monarchie zu behandeln wären, in Erwägung zu ziehen". Wohl wurden infolge dieser Allerhöchsten Erschliessung einzelne Fragen der Lösung zugeführt, im Grossen und Ganzen begnügte 1na.11 sich jedoch mit der Lösung jener Fragen, die dringendster Natur waren, hervorgerufen durch die im Laufe der Zeit geänderte rechtliche Stellung der Juden. Als mit dem Stnntsgrundgesetzo vom 21. Dezember 1867 ausgesprochen wurde, dass vor dem Gesetze alle Staatsbürger gleich sind und dass jede gesetzlich anerkannte Religionsgenossenschaf v ihre inneren Angelegenheiten selbständig ordnet und verwaltet, war wohl die schwierigste Frage, die Rechtsverhältnisse der Juden, gelost, es brauchte nicht mehr auf die alten Judenordnungen und Judenpatente zurückgegriffen werden, die Frage der inneren Organisation harrte jedoch noch bis zum Erscheinen des Gesetzes 21. März 1890 der gesetzlichen Regelung. Wenn erwogen wird, da3s bei Schaffung dieses Gesetzes aus dem Kreise der Judenschaft selbst das Verlangen gestellt wurde, eine hierarchische < Gliederung der Kultusverfassung zu dekretieren, ja sogar die gesetzlichen Kriterien der Rechtsgläubigkeit festzustellen, muss es gewiss idankbar anerkannt; werden, dass die Gesetzgebung die Regelung der inneren Angelegenheiten den Juden selbst überliess und sich diesbezüglich mit der Forderung begnügte, dass jede Kultusgemeinde ein Statut besitzen müsse. Das Gesetz vom 21. März 1890 knüpfte an die stehenden und historisch gewordenen Verhältnisse an und schuf die Kul tusgemeinde als Grundlage der Organisation der israelitischen Religionsgesellschaft. Allem schon bei der Beratung des Gesetzentwurfes Jassir dir Kommission des Herrenhauses die Einführung höherer Orgaiiisationsf..'rinen ins Auge, ohne damit jedoch durchdringen zu können. Seit 18 Jahren besteht nunmehr das Gesetz über die Regelung der äusseren Rechtsverhältnisse der israelitischen Religionsgesellscliait in Kraft, ein Zeitraum, der genügt, um beurteilen zu können, ob dieses Gesetz den Bedürfnissen der Juden entspricht. Diese Frage muss verneint werden. Es soll hier vorläufig davon abgesehen werden, dass in diesen iS Jahren eine mächtige. Wandlung im Judentum, insbesondere aber unter den Juden Oesterreichs vor sich gegangen ist, welche auch andere Voraussetzungen für die Organisation des Judentums geschaffen hat, als sie vor 18 Jahren noch bestanden. Allein auch hei Festhaltung des Standpunktes, dass die Juden lediglich eine Religionsgesellschaft sind, kann mit dem Gesetze vom Jahre 1890 das Auslangen nicht gefunden werden. Dem Judentum ist eine Hierarchie fremd, dasselbe wird nicht durch seine Religionsweiser (Rabbiner), sondern durch die gewählten Repräsentanten der Kultusgemeinde vertreten, ein Standpunkt, der, seitdem die Juden in der Diaspora sielt befinden, konsequent von den Juden wie von den Gesetzgebungen festgehalten wurde. Es fehlte jedoch den fuf'en ein äusseres Band, das sie vereinigt hätte, und wenn ein solches nicht geschaffen wurde, so war hieran einerseits die gedrückte Lage der Juden, andererseits die Politik der Staaten schuld, in denen sie lebten, welche die zerstreuten, auf sich allein angewiesenen Juden leichter drangsalierten und als willenlose Sklaven behandeln konnten, als wenn diestlb< n eine Vereinigung gebildet hätten. Auch in unserem Staate machte sich das Bedürfnis nach einem die Kultusgemeinde äusserluh umschlingenden Band«' alsbald nach dem Inkrafttre-en des Gesetzes vom Jahre 1S90 geltend; zahlreiche Belange, deren Regelung im Interesse der Erhaltung des Judentums unabweislich notwendig war. mussten ungeregelt bleiben, weil die einzelnen Kultusgemeinden zu schwach waren, diese Angelegenheiten zu ordnen, eine Verbindung mit d.-n anderen Kt.iiusge:iicindeil jedoch fehlte. Um nur einige dieser Fragen anzuführen, sei erwähnt, dass die Regelung des Religionsunterrichtes, die Heranbildung von tüchtigen Religionslehrern insbesondere für die Volks- und Bürgerschulen, die Entlohnung und Versorgung der Rabbiner und der übrigen Kultusbeamten, die Schaffung eines jüdischen Archivs dringend notwendig geworden sind, wenn das Judentum nicht dauernden Schaden leiden soll; doch konnte an die