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Neue Nationalzeitung · 1908-03-20 · Heft 12 (20.3.1908) · p. Seite 7

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Journal
Neue Nationalzeitung
Volume
X (1908)
Issue
Heft 12 (20.3.1908)
Date
1908-03-20
Page
Seite 7 (sequence 7)
Language
German
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Nr. 12. ,Neue National-Zeitung' Seit© 7. ItORRUSPONDeNZCN ©«sfcrrcich-Qn^apfi. Koscherwürste und — Tanfliste. Wien, den 13. März. (Orig.-Korr.j Während unser Rabbinat über den Inhalt einer koscheren Wurst noch immer im Unklaren ist, zeigen sich che Erzeuger solcher Würstwaren über die moderne Strömung sehr orientiert. Dieser Tage ist die Witwe nach dem bekannten, Selchwaren-Erzeuger D. Low y aus dem J u d e ntum ^ausgetreten, nachdem sie vorher ihre Söhne den verheissungsvollen Weg gehen sah. Es kann ja nicht wundernehmen, wenn die immens reiche Dame dem Judentum den Rücken kehrt. Lange genug war ihr die Kaufkraft des jüdischen Publikums behilflich, ihr Vermögen zu mehren. Als die Selchwaren-Erzeugung verkauft war, geschäftliche Judentumsgründe also wegfielen, trat sie auch baldigst aus. Die Koscher-Selchwaren, nach vielseitigen Versicherungen seit ijeher nicht ganz koscher, bleiben von diesem Austritte natürlich tmberührt. Ihr rituelles Schicksal wird erst demnächst zur Entscheidung gelangen. Vorläufig sind sie noch ,.koscher". Frau Löwy aber will mit „koscheren" Dingen nichts zu Uin haben. . . . Abg. Dr. Mahler bei Dr. Elbogen. Wien, den 19. März. (Orig.-Korr.) Der jüngst versammelte zionistische Distriktstag hat den Beschluss gefasst, sich an der Hilsneraktion des Dr. Elbogen nicht zu beteiligen und zur Versammlung keinen Redner zu entsenden. In den letzten Tagen haben sich die Herren eines besseren besonnen. Gestern erschien bei Dr. Elbogen Herr Dr. Mahler mit dem Ersuchen, in der Versammlung die zionistische Resolution vorlesen und begründen zu dürfen. Dr. Elbogen wies die Herren an den Vorsitzenden Dr. Seberiny. Bei dieser Gelegenheit meinte Dr. Mahler, dass Dr. Elbogen kein Recht habe, im Namen des Judentums zu sprechen; darauf erwiderte Dr. Elbogen, er spreche nur im Namen einer unglücklichen Mutter und eines armen Sträflings. Ueber Zustimmung des Herrn Dr. Seberiny hätte Dr. Mahler in der Versammlung sprechen sollen. Vor Beginn derselben machten jedoch zwei Herren dem Vorsitzenden die Mitteilung, dass Herr Dr. Mahler Herzkrämpfe bekommen habe. Wien. Wir erhalten von Herrn Dr. Berthold M e r \v i n in Lemberg folgende Zuschrift: „Hochverehrter Herr Redakteur! In einer der letzten Nummern der „Neuen National- Zeitung" befindet sich eine Korrespondenz aus Lemberg ..Die galizischen Landtagswahlen", die ich mir im Interesse der Wahrheit zu berichtigen erlaube. 1. Dr. Aschkenaze ist nicht Herausgeber der .Jednosc". Der Herausgeber und verantwortliche Redakteur des Blattes ist der Gefertigte. (Erst seit einigen Wochen. Anm. d. Red.) 2. Dr. Aschkenaze hat während der letzten Landtags¬ .wahlen gar nicht kandidiert. Der einzige jüdische Kandidat in Lemberg war Dr. N. Loewenstein. 3. „Das Assimilantenblättehen" Jednosc wird nicht ..\;>n Hiorowitz bezahlt." Die Kosten der Herausgabe des Blattes bestreiten die Abonnenten. (?) Zwischen der Redaktion des „Jednosc" und dem Herrn Samuel von Horowitz gibt es keine finanziellen (Beziehungen." (Seit wann? Anm. d. Red.) Der Beizer Zadik und das Rabbiner-Seminar. Lemberg, den 16. März. (Orig.-Korr.) Bekanntlich hat das Komitee zur Gründung eines jüdisch theologischen Seminars in Lemberg ein Zirkulär - schreiben an sämtliche gallische Kultusgemeituhn gerichtet, in welchem diese aufgefordert werden, sowohl zu dem Gründungsfonds beizusteuern, als auch eine jährliche, wiederkehrende Beitragsk istung zu votieren. Es liegen nunmehr die Beschlüsse der meisten Kultusgemeinden vor. Von sämtlichen 300 galizischen Ivultusgemeinden habin bisher bloss 27 Gemeinden sowohl Beiträge für den Gründur.gsfonds als ,auch Jahresbeiträge bewilligt. 1 )ie Subskriptionen für den Gründungsfonds betragen insgesamt 32.220 Kronen, während die Jahresbeiträge nicht mehr als 7835 Kronen ausmachen. Nun hat sic h der Beizer Rabbi vorige Woche hiehcr begeben, um beim Statthalter Graf l'otock i durchzusetzen, dass die i.andtagsbeschlüsse bezüglich der Errichtung des jüdischen Seminars reassumiert, beziehungsweise annulliert werden, da er äusserstande sei, die (hassidim, in deren Kreisen wegen des Seminars die grösstc Aufregung herrsche, zu beruhigen. In den beteiligten Kreisen ist man wegen dieses Eingreifens des heiligen Haus juden sehr niedergeschlagen. Geber die Proteste der Zi misten hätte man sich noch hinweggesetzt, aber an den Pforten der Klaus des Beizers hört auch die Macht der Oberjuden auf. Am Ende zieht er noc h seine schützende Hand von den Regierungskandidalen weg! W as geschieht dann mit den Mandaten der Hausjuden? Die Anfttahms Taxpn für Gemeindemitglieder. 3udapest. Die Eisenstädter orth. Kultus - gemeinde hat vor Kurzem eine Acndcvung ihrer Statuten vorgenommen. Der ungarische Minister für Kultus und Unterricht hat diese Aenderungen nicht genehmigt. Das diesbezügliche, an den Vizegespan des Ocdenburger Komitates gerichtete ministerielle Reskript ist auch für die österreichischen Juden v >n Interesse, weil der ungarische Minister darin hinsichtlich der (Aufnahmstaxe.1 für neueimretendc Mitglieder einer Kultusgemeinde genau denselben Standpunkt einnimmt, wie die (iidischnationalc 1 in Oesterreich. Minister Graf Apponyi bemängelte nämlich, dass die Statuten der Eisenstädtcr orth. Kultusgemeinde ein, Regulativ über die Aufnahmstaxen enthält. Der Eintritt in die Ktihusgemeinde kann jed ich an gar keine Aufnahme oder Gebührcnenti ichtung geknüpft werden, da die Zugehörigkeit zur Kultus gemeinde laut der mit dem § 2 des G. A. 42 vom Jahre 1895 erweiterten Yeifügung des G. A. 53 vom Jahre 1886 für jeden Juden verpflichtend ist. Die Ktihusgemeinde habe daher nicht das Recht, die Mitgliedschaft eines in ihrem Bezirke wohnenden Juden von der Erfüllung irgendwelcher Bedingung abhängig zu machen. Interessant ist auch die fernere Verfügung des Ministers, dass in die Statuten die Institution des Schiedsgerichtes, beziehungsweise die Erklärung aufzunehmen sei, dass zur Beurteilung vorkommender strittiger Gemeindea;;gelcgcnheitcii (abgesehen von den im Verwaltungswege einzutreibenden Kultusstcuernj „ausschliesslich das in dem allerhöchsten Ortes sanktionierten orth.-isr. Organisationsstatut festgesetzte konfessionelle Schieds - gericht kompetent ist.'

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