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Neue Nationalzeitung · 1908-01-10 · Heft 2 (10.1.1908) · p. Seite 7

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Journal
Neue Nationalzeitung
Volume
X (1908)
Issue
Heft 2 (10.1.1908)
Date
1908-01-10
Page
Seite 7 (sequence 7)
Language
German
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Nr. 2 seiner eigenen Ethik enthalten ist, so konnte ihm das doch zur Seeligkeit nichts nützen, weil er seine Lehren nicht als prophetische geottenbarte göttliche Lehren erkannt, sondern als blosse Vorschriften der Vernunft." — Zum Schlüsse noch eine kuize Bemerkung über Spinozas Ansicht betreffs des Christentums und der Religion der Zukunft. Im elften Kapitel unseres Traktats heisst es : r Endlich sind zweifellos aus diesem Umstand, dass „nämlich die Aposteln die Religion auf verschiedenen Grund- Jagen aufgebaut haben, viele Streitigkeiten und Spaltungen entstanden, unter welchen die Kirche schon von den Zeiten der „Aposteln an unablässig gelitten hat und sicherlich auch „fernerhin solange leiden wird, bis endlich einmal die Religion von der philosophischen Spekulation losgemacht und auf die wenigen und ,einfachen Lehrsätze, die Christus seinen ,.J ungern gelehrt hat, zurückgeführt sein wird- Das Material für die Beweise unserer Behauptung ist geradezu erdrückend, aber es fehlt uns an Zeit und Raum es weiter zu benützen. Und das Facit von alldem? Es ergibt sich mit zwingender Notwendigkeit von selbst: Spinoza darf von keiner wie immer gearteten, ob christlichen oder jüdischen Kirche, als der ihrige in Anspruch genommen werden. Er stand himmelhoch über Kirche und Synagoge. Und die unter dem Banne des Rabbinismus stehende jüdische Gemeinde in Amsterdam musste ihn ausschliessen. Sie tat eben, was jede dogmatisch versteinerte Kirche in diesem Falle lediglich im Interesse der Selbsterhaltung tut. Herr Prof. Dr. Ehrmann aber, der in elegischer Klage den Fehler bedauert, den die Amsterdamer jüdische Gemeinde mit der Ausschliesung Spinozas begangen, hat nicht die mindeste Ursache dazu; umsoweniger als er selber meint, auch dieser Fehler sei den Juden teuer, da man aus ihm lernen könne. Und die jüdischen Gemeinden von heute, die sich von äusseren Verhältnissen in eine verhängnissvolle Reaktion drängen Hessen, haben in der Tat aus ihm gelernt, nämlich : ihn fortzeugend zu gebären! Oder steht es um unsere heutigen jüdischen Gemeinden in dieser Beziehung gar um soviel besser? Schliessen doch auch sie, wenn auch stillschweigend, jeden Gelehrten aus, der nicht auf den Rabbinismus schwört, wenn sie auch so gnädig sind, die Kultussteuer bei ihm einzutreiben. Wäre es denkbar, dass unter dem heutigen Regime in einer Synagoge Wiens für einen Rabbiner, der das sogenannte traditionelle Judentum kritisch beurteilt und seine geschichtliche Notwendigkeit nicht anerkennt, oder, sagen wir, für einen freisinnigen Rabbiner überhaupt von Kultusvorstandsgnaden ein Plätzchen eingeräumt würde? Und lässt dieser Kultusvorstand, in welchem Sie, Herr Professor, als Gelehrter die erste Geige spielen, in seinen Kommissionen für jüdische Geschichte, Religionsunterricht u. s. w. jüdische Gelehrte hinein, von denen man weiss, dass sie keine Anhänger oder Parteigänger des Rabbinismus sind? Hand aufs Herz, Herr Professor, würden Sie selbst, der Sie ja als Mann der Wissenschaft wissen müssen, wie segensreich der Widerstreit der Meinungen, der Austausch der Gedanken, wie weit diese auch anfangs auseinander gehen mögen, wie aus einem solchen Kampf, der die Geister erweckt, dass es eine Freude zu leben, Wahrheit und Klarheit sich hervorringen, wie durch ihn das wissenschaftliche wie das religiöse Leben vor Versumpfung bewahrt werden, in welche letzteres, das Sie in allen Tonarten preisen, dank der ewig transigierenden rnattgeherzten „Führung14 des jetzigen Kultusvorstandes, geraten ist; würden Sie, frage ich, den unschwer aufzubringenden Mut haben, in Ihrem Vorstand auf die Anstellung eines ungeheuchelt freisinnigen Rabbineis zu dringen? Oder lassen Sie selber in die eben genannten Kommissionen, in denen Sie ja ein massgebendes Wort haben, Gelehrte von ausgesprochen radikaler religiöser Gesinnung hinein? Ja, Gelehrte, die religiös völlig indifferent, von d^r Geschichte und dem Entwicklungsgang des Judentums nicht die primitivsten Kenntnisse haben : das ist freilich etwas anderes. Und doch begeistern Sie sich für eine »voraussetzungslose Kritik nach allen Seiten hin!'*) Ein Rpgionslehrer. Wien, den 28. Dezember 1907. Recbtsbilfe. Vielfachen Wünschen aus den Kreisen unserer Abonnenten und Leser Rechnung tragend, haben wir beschlossen, in unserem Blatte eine neue Rubrik, betitelt „Rechtshilfe", zu eröffnen. Dieselbe ist dazu bestimmt, der jüdischen Bevölkerung in den Fragen des öffentlichen und privaten Rechtes mit der nötigen Aufklärung zu dienen und ihr mit unserem Rat beizustehen. Die Redaktion. W. S. B. N. Die neueste Reform der Gewerbeordnung kommt für Galizien vorläufig nicht in Betracht. Von einem Komptoiristen wird überhaupt kein Befähigungsnachweis verlangt L. S. in Göding. Ein ungarischer Staatsbürger kann in Oesterreich für den Kultusvorstand ein aktives Wahlrecht unter den} im Gemeindestatut angegebenen Modalitäten ausüben. So ist es auch in Wien der Fall. Ein Ausländer hat jedoch kein passives Wahlrecht. Z. in Wien. Für die Frage der Reklamation ist nicht Ihr Aufenthaltsort, sondern der Magistrat Lemberg, wo Ihre Eltern wohnen, kompetent. Dr. R. in Olmütz. Die Finanzprokuratur kann Ihnen allerdings die Aufnahme als Konzipient verweigern. B. in Kolomea Senden Sie uns die Entscheidung der Statthalterei ein. Die Aenderung des jüdischen Vornamens wird von der galizischen Statthalterei stets abgelehnt, das Ministerium des Innern hat jedoch wiederholt dieselbe bewilligt. .Jüngling hebräischer Abstammung" — keine Ehrenbeleidigong. An die Direktion einer in Berlin veranstalteten Ausstellung gelangte vor einiger Zeit ein Reklamationsbrief, worin der Absender bemerkte, er habe seine Beschwerde bereits mündlich im Bureau vorgebracht, sei aber „von einem Jüngling hebräischer Abkunft* in ungeziemender Weise abgefertigt worden. Der betreffende Bureaubeamte stellte Strafantrag gegen den Briefschreiber, wurde aber von der königlichen Staatsanwaltschaft auf den Weg der Privatklage verwiesen. In dem die Klage ablehnenden Beschlüsse des Amtsgerichts wurden als Gründe angeführt: „In der Bezeichnung des dem Beschuldigten dem Namen nach unbekannten Klägers nach Alter und Abkunft ist eine Beleidigung des Klägers nicht zu finden. Wenn Beschuldigter das Verhalten des Klägers als ungeziemend bezeichnet hat, hat er hierbei in Wahrnehmung berechtigter Interessen gehandelt (?» Weder Form, noch begleitende Umstände ergeben ein bewußtes Überschreiten der Grenzen des § 193 des Strafgesetzbuches oder eine Absicht der Beleidigung." Die gegen diesen Bescheid eingereichte Beschwerde des Privatklägers wurde kostenpflichtig abgewiesen. In der Begründung heißt es: . In dem Briefe an die Direktion bringt der Beschuldigte lediglich Beschwerden an. Seine Äußerungen macht er somit zur Wahrung berechtigter Interessen. Wenn er sich hierbei der Wendung bedient, er sei von einem „Jüngling hebräischer Abkunft" in ungeziemender Weise abgefertigt worden, so geht aus der Form der Äußerung noch nicht die Absicht hervor, den Kläger zu beleidigen. Der Beschuldigte wollte vielmehr anscheinend den ihm dem Namen nach unbekannten Privatkläger nur in einer Weise kennzeichnen, daß er unter der großen Anzahl der Bureauangcstellten ermittelt werden konnte. Hierzu konnte dem Beschuldigten gerade die Angabe des Lebensabschnittes, in dem sich der Privatkläger befindet und seines äußeren Aussehens besonders geeignet erscheinen. Hierdurch ist der Privatkläger *) Ueber Wunsch des Herrn Professor Ehrniann bestätigen wir, dass er uns seine im Kultusvorstande öffentlich gehaltene Rede bereits am 24. Dezember zukommen Hess. Die Red.

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