Neue Nationalzeitung
- Journal
- Neue Nationalzeitung
- Volume
- IX (1907)
- Issue
- Heft 53 (13.12.1907)
- Date
- 1907-12-13
- Page
- Seite 2 (sequence 2)
- Language
- German
- Belongs to
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Seite 2 >Neue National-Zeitung« Nr. 53 Ministerium Beck, getreu seinem Prinzipe der „mittleren Linie" den Juden nicht wehe tun wird, das heißt: die politische Zurücksetzung und die wirtschaftliche Aushungerung der jüdischen Bevölkerung werden seitens der Regierung in eigener Regie nicht gefördert werden. Aber damit ist den Juden Oesterreichs keineswegs gedient. Eine Regierung, die den Antisemiten freies Spiel läßt für die volle Entfaltung ihrer politischen Willkür, eine Regierung, die nicht einen Finger rührt, um das an den Juden bisher begangene Unrecht gutzumachen, eine Regierung, welche, indem sie die jüdische Öffentlichkeit durch Berufung zweier antisemitischer Minister aufs schwerste beunruhigt, nicht soviel politisches Verständnis besitzt, um gerade im Namen ihrer „mittleren Linie" durch einen Akt judenfreundlicher Gesinnung ein polisches Gleichgewicht herzustellen, beweist, daß die Juden für sie eine „quantite negligeable" sind, die man höchstens wie Grund und Boden oder Fabriken als Objekte der Besteuerung ansieht, aber als politische Faktoren außer Betracht zieht. Leider hat sich bisher im Parlamente niemand gefunden, der den Mut hätte, die schillernde Phrase von der „mittleren Linie" einer näheren Analyse zu unterziehen. Hofien wir, daß es bei der Budgetdebatte geschehen wird. Die Kreise, mit denen sich österreichische Minister zu umgeben pflegen, stehen höchstens mit der Wiener Börse, aber nicht mit den jüdischen Volksmassen in Verbindung; sie haben wohl ein feines Ohr für den Puls des Kurszettels, aber sie sind unempfindlich gegenüber den Regungen der jüdischen Volksseele — kein Wunder, wenn der Begriff des Judentums bei der Regierung nur in Form von Kultusgeraeinden und sonstigen konfessionellen Verbindungen kristallisiert erscheint. An uns ist es, das Absurde dieser veralteten Anschauungen aufzudecken. Wir dürfen uns durch keine Phrasen betören lassen, denn die Gerechtigkeit gegenüber allen anderen Nationalitäten Oesterreichs, ja selbst das in klangvolle Worte gekleidete Wohlwollen der Regierung bedeutet noch immer kein Gerechtigkeitsgefühl uns Juden gegenüber, an denen von allen österreichischen Regierungen schon zu viel gesündigt wurde, als daß wir uns angesichts des bereits zur historischen Tradition gewordenen Unrechts mit bloßer Objektivität begnügen würden. Die letzten Debatten im österreichischen Parlament und insbesondere die Reden des senil gewordenen Führers und des kampflustigen jungen Nachwuchses der antisemitischen Partei mögen dem jüdischen Volke zur Warnung gereichen. Die „mittlere Linie" bedeutet in Wirklichkeit nichts anderes, als ein neues Schlagwort für alte Zustände. L. Cin amerikanisdier Richter für die jüdisdie Rasse. New-York, den 22. November. Ich habe bereits in meinem New-Yorker Brief vom Mai dieses Jahres Gelegenheit gehabt, den Antisemitismus, wie er sich gerade hierzulande in den höchsten Schichten der Gesellschaft breit macht, genau zu illustrieren. Es handelte sich damals um eine Schwester des jüdischen Senators R a y n e r, der man in einem der elegantesten Hotels des fashionabelsten Seebades »Atlantic City« die Aufnahme unter dem Hinweis auf ihre Zugehörigkeit zur jüdischen Konfession verweigerte. Derartige Fälle ereigneten sich leider sehr oft und die betroffenen jüdischen Persönlichkeiten standen eigentlich wehrlos da. Vor einigen Tagen hatte das hiesige Gericht Gelegenheit sich mit einem solchen Fall zu beschäftigen. Die ganze amerikanische Judenschaft erwartete mit großer Spannung die richterliche Entscheidung über die Frage, ob ein Hotelier einen jüdischen Gast abzuweisen berechtigt ist. Man konnte sich nicht im Unklaren darüber sein, daß diese Entscheidung zu Ungunsten des Hoteliers ausfallen müsse. Was dahei diese Entscheidung zu' einer Sensation macht, ist die Motivierung. Der Richter macht in den Entscheidungsgründen vor der jüdischen Rasse — wie er sich ausdrückt — eine tiefe Verbeugung. Das Urteil des Richters Lynn ist nicht mehr eine bloße richterliche Entscheidung, es ist ein historisches Dokument in diesem Zeitalter, da in zivilisierten europäischen Staaten die Juden trotz aller »Gleichberechtigung« nur als Staatsbürger II. Klasse toleriert werden. Im nachstehenden folgt der Bericht über den Prozeß selbst:- Ein besonderer Zug dieser Angelegenheit, welche in jüdischen Kreisen großes Interesse wachgerufen hat, ist, daß keine der direkt an ihrem Ausgange interessierten Personen Juden sind. Die Advokaten, die diese Sache vertraten, sind Christen, einen einzigen ausgenommen, der gegen die Juden aufgestellt war. Und der Richter, welcher entschied, daß es unamerikanisch ist, einen Mann seiner Rasse oder seines Glaubens wegen aus einem Hotel auszuschließen, war römischkatho lisch. Aus dem Beweisverfahren der Verhandlung ging hervor, daß George H. Abott, ein hiesiger Rechtsanwalt, im hiesigen »Hotel Renaissance« Appartements gemietet hat, doch nachträglich die Wohnung nicht mehr beziehen wollte. William Wattson, der Leiter des Hotels, willigte ein, daß dies geschehen könne, wenn Herr Abott einen Mieter von »unzweifelhafter Vertrauenswürdigkeit« fände. Auf eine Annonce meldete sich Herr Walter J. Salomon, Realitätenspekulant, dessen Bureau in der Fifth Avenue 500 sich befindet. Er sah sich das Zimmer an, fand es entsprechend und stimmte zu, es Herrn Abott abzulösen. Der Hotelleiter erklärte sich jedoch damit nicht einverstanden. Der Eigentümer des Hotels, D. H. King Jr., hat nämlich den Grundsatz, keinen Juden als Mieter anzunehmen. Es bestand weder ein Zweifel über Herrn Salomons finanzielle . Vertrauenswürdigkeit, noch in seiner Annehmbarkeit als Mieter, die Tatsache, daß er ein Jude sei, — ausgenommen. Es wurde in der Verhandlung dargelegt, daß Herr Abott keinen anderen Mieter finden konnte, das Zimmer blieb unbesetzt und der Prozeß wegen des Mietzinses war die Folge. Dieser Prozeß endete mit der Abweisung der Klage. Der Richter, Mr. Lynn, begründete dieses Urteil folgendermaßen: Rechtsfrage des Gegenstandes. Hätte der Kläger unter diesen Umständen das legale Recht, den Aftermieter abzulehnen, weil ihm etwa dessen Haarfarbe, die Größe seiner Füße oder die Facon seiner Kleidung nicht gefallen hätten? Wenn er ein solches legales Recht gehabt hätte, dann wäre er gleichermaßen berechtigt, mit des neuen Mieters Rasse und Glauben unzufrieden zu sein. Aber angesichts der Tatsachen, fasse ich die Sachlage hier so auf, daß der Kläger eine Uebertragung der Miete nur an einen ihm passenden Mieter zustimmen wollte. Wenn es sich nun um Geschmacksbefriedigung, um persönliche Annehmlichkeiten oder um individuelle Vorzüge handeln würde, dann könnte ich es im schlimmsten Falle für richtig halten, daß der Mieter dem Hausherrn sympathisch erscheinen müßte, dies ist-aber, meiner Beurteilung nach, hier nicht der Fall. Es ist im Gegenteil ein Fall, von dem das Gesetz sagt: »Womit die vertragschließende Partei mit Recht zufrieden sein sollte.« Es obliegt daher dem Richter, zu entscheiden, ob der Kläger rechtmäßig mit dem Aftermieter hätte zufrieden sein sollen. Dies legt dem Gerichtshof eine delikate, aber dpch klare Pflicht auf.