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Neue Nationalzeitung · 1907-11-15 · Heft 49 (15.11.1907) · p. Seite 8

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Journal
Neue Nationalzeitung
Volume
IX (1907)
Issue
Heft 49 (15.11.1907)
Date
1907-11-15
Page
Seite 8 (sequence 8)
Language
German
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Seite 8 eue ftational-Zeitung« for. 4.9 Advokat Dr. Z. Diese Angelegenheit gehört gegenwärtig nur in die Kompetenz des Handelsministeriums. * M. F. in Wien. Als jüdischer Ausländer werden Sie in Wien die Zuständigkeit schwerlich erlangen. Setzen Sie sich mit einer auswärtigen Gemeinde (Mähren oder Galizien) ins Einvernehmen. Die Aufnahmsgebühr dürfte nicht allzu groß sein. * Auf mehrfache Anfragen. Wir bedauern sehr, auf Fragen privatrechtlicher Natur keine Antworten erteilen zu können. * Ist ein privates Beibaus öffentlich? Im letzten Bande der Entscheidungen des k. k. Obersten Gerichts- und Kassationshofes lesen wir: Durch Ausweisung einzelner Besucher aus dem einem Privaten gehörenden, aber allgemein zugänglichen israelitischen Bethause geht das Merkmal der Oeffentlichkeit für daselbst gemeinsam vorgenommene Religionsübungen der Glaubensgenossen nicht verloren. In dem allgemein zugänglichen Bethause des Schloma S. zu P. waren am Feste Passahende zahlreiche Gläubige zu gemeinsamer Religionsübung versammelt. Während des Gebetes Szemona eszre brach dort zwischen Berl G., Joel F. und anderen ein Raufhandel aus, welcher die Folge hatte, daß der Gottesdienst unterbrochen werden mußte und erst nach Wiederherstellung der Ruhe fortgesetzt werden konnte. Wegen dieses Verhaltens wurden die strafbar Beteiligten mit Urteil des Czernowitzer Landesgerichtes vom 28. November 1905 des § 303 St. G. bezeichneten Vergehens schuldig erkannt. Ihre Nichtigkeitsbeschwerde beschloß der Kassationshof zu verwerfen. Gründe: Die Angeklagten bekämpfen ihre Verurteilung wegen des im § 303 St. G. bezeichneten Vergehens gegen die öffentliche Ruhe und Ordnung aus dem Gesichtspunkte des Z. 9, lit. a des § 281 St. P. O., welchen sie dahin geltend machen, der Deliktstatbestand des § 303 St. G. sei im vorliegenden Falle deshalb ausgeschlossen, weil, da öffentlich im Sinne dieser Gesetzesstelle nur jene Religionsübung anzusehen sei, welche in einem öffentlichen Gotteshause abgehalten werde, nach dem Gutachten des Oberrabbiners sei aber das Bethaus des Schloma S. kein öffentliches. In dieser Nichtigkeitsbeschwerde wird dieser Nichtigkeitsgrund auch in der Richtung ausgeführt, das Gesetz gebrauche den Ausdruck »öffentlich« zur näheren Bezeichnung »des Ortes der Tat« und es sei daher eine Religionsübung nur dann öffentlich, wenn jedermann daran teilnehmen könne, ohne fürchten zu müssen, vom Eigentümer hinausgewiesen zu werden. Diese Ausführungen lassen indes das Vorhandensein einer nur richtigen Gesetzesanwendung nicht erkennen. Denn § 303 St. G. erklärt Aergernis erregendes, unanständiges Betragen ohne jede weitere Einschränkung für strafbar, wenn es während der öffentlichen Religionsübung einer gesetzlich anerkannten Kirche oder Religionsgesellschaft stattfindet. Das Gesetz gebraucht den allgemeinen Ausdruck »Religionsübung«, nicht wie beim zweiten Deliktsfall »gottesdienstliche Verrichtung«; es gehören also hieher nicht nur der eigentliche Gottesdienst, beziehungsweise die einzelnen gottesdienstlichen Handlungen, sondern auch die verschiedenen Andachtsübungen der Glaubensgenossen. Auch bezüglich der Oertlichkeit, wo die Religionstibung stattfindet, enthält das Gesetz keine besonderen Vorschriften und es ist daher der Einwand, die Religionsübung müsse in einem öffentlichen Gotteshause stattfinden, ein völlig willkürlicher. Bei der allgemeinen Fassung des Gesetzes ist nach gemeinem Sprachgebrauche jede Religionsübung als »öffentlich« zu bezeichnen, welche nicht bloß einem individuell begrenzten Personenkreise, sondern jedermann zugänglich ist. Vorliegend steht das Urteil fest, daß die Religionsübung in einem allgemein zugänglichen Bethause stattfand; dieselbe war also dem Gesagten zufolge eine öffentliche. Der im Urteile nicht festgestellte Umstand, daß der Eigentümer des Bethauses, Schloma S., einige Personen hinausgewiesen hat, kann die Oeffentlichkeit der Religionsübung nicht ausschließen. Der Angeklagte Berl G. wendet auch ein, er habe in Notwehr, nicht aber mit der Absicht oder auch nur mit dem Bewußtsein gehandelt, sich bei der öffentlichen Religionsübung auf eine zum Aergernis für andere geeignete Weise unanständig zu betragen. Allein jene Tatsachen, auf Grund welcher die Annahme der gerechten Notwehr erfolgen könnte, sind im Urteile nicht festgestellt. Das Urteil hebt vielmehr hervor, daß durch die Rauferei die zahlreichen, an einem der höchsten jüdischen Feiertage zum Gottesdienste versammelten Glaubensgenossen in der Verrichtung des wichtigsten Gebetes gestört wurden, daß der Vorbeter mit der Rezitation nicht beginnen konnte, so daß der Gottesdienst durch eine Viertelstunde unterbrochen werden mußte. Im Hinblicke darauf spricht es mit Recht au>, daß das Betragen ein zum Aergernis für andere geeignetes und unanständiges war, denn es verstieß gegen Sitte und Anstand und mußte die religiösen Empfindungen der versammelten Gläubigen in der schwersten Weise verletzen. Daß die Angeklagten sich der Qualität ihres Betragens auch bewußt waren, spricht der Gerichtshof durch sein »schuldig« aus, es kann überdies keinem Zweifel unterliegen, daß Pe'rsonen, welcher normaler Einsicht fähig sind, wjs vorliegend nicht bestritten wird, bei einer so groben langdauernden Störung einer Religionsübung das Bewußtsein haben müssen, hiedurch die Andächtigen in ihrem religiösen Empfinden zu verletzen. Eine weitergehende Absicht wird aber zum Deliktstatbestande des § 303 St. G. nicht erfordert. Aus diesen Gründen mußte die Nichtigkeitsbeschwerde verworfen werden. * Hlu!} ein jüdischer Hominis am jüdischen Fleujahrstage ins Geschäft kommen? Mit dieser Frage hatte sich vor einigen Tagen das Wiener Gewerbegericht beschäftigt. Der Verhandlung lag die Klage des jüdischen Komptoiristen S. gegen den jüdischen Besitzer einer Pfandleihanstalt F. auf Zahlung eines vollen Monatsgehaltes zugrunde, da ihn sein Chef ohne Kündigung entlassen habe, weil er am Neujahrsfeste nicht ins Geschäft kam. Der Vorsitzende ermahnte den Chef, freiwillig die Klagesumme zu zahlen, »da sein Vorgehen als eines Juden einem Glaubensgenossen gegenüber doppelt inhuman erscheine.« Der geklagte Chef erklärte, daß er selbst am Versöhnungstage das Geschäft geschlossen halte, doch müsse er es an den Neujahrstagen offen halten, weil die Bedingungen der Konzession dies vorschreiben. (?) Er mußte auch deshalb mit der Entlassung vorgehen, weil sonst die Disziplin unter seinen zahlreichen Angestellten, von denen fünf Juden sind, gelockert würde. Sollte das Gericht ihn verurteilen, so müßte ihn das veranlassen, in Zukunft prinzipiell keinen Juden mehr anzustellen. Der Kläger deponierte, daß sein Chef von ihm am 1. Neujahrstage ein Entschuldigungsschreiben erhalten habe. Er sei zunächst aus religiöser Ueberzeugung und auf ausdrücklichen Wunsch seines greisen Vaters vom Geschäfte ferngeblieben. Nun kam das von der Wiener israelitischen Kultusgemeinde eingeholte Gutachten zur Verlesung, welches dahin lautete, daß nach mosaischem Gesetze wohl der Sabbath als Hauptfest- und Ruhetag gelte, doch komme dem Neujahrs- und Versöhnungsfeste gleichfalls eine eminente Bedeutung zu, so sehr, daß der Volksglaube diese Feste über den Sabbath und die übrigen Festtage stelle. Das Gericht erkannte schließlieh, der Beklagte sei verpflichtet, dem Kläger einen vollen Monatsgehalt auszuzahlen. In der äußerst interessanten Urteilsbegründung heißt es: Das Handelsgesetz verlangt für die plötzliche Auflösung des Vertrages schwerwiegende Gründe. Zwar anerkennt die Gewerbeordnung bloß den Sonntag als Ruhetag, aber das Gericht habe sich der Anschauung nicht verschließen können, daß Kläger der Ansicht sein konnte, daß sein Chef, der selbst Jude ist, ihm das Ausbleiben am jüdischen Neujahrsfeste nicht als ungerechtfertigtes Fernbleiben vom Geschäfte ansehen werde, da nach dem vorliegenden Gutachten die Neujahrstage zu den höchsten jüdischen Feiertagen gezählt werden. Er konnte sich in dieser seiner Meinung auch dadurch bestärkt sehen, daß auf sein am ersten Neujahrstage eingelangtes Entschuldigungsschreiben keine Antwort erfolgte, was er als ein Einverständnis seines Chefs ansehen mußte. — Das Urteil ist rechtskräftig. ÄRRgSPONöSNZfN r Oesterreich-Ungarn. Polizeipräsident Frk. von Habrtla. Wien, den 12. November (OrigvKorr.). Dem scheidenden Polizeipräsidenten können wir nachsagen, daß er ein sehr humaner Mensch und ein gerechter, bei der Ausübung seiner Amtstätigkeit streng objektiver Beamter war. Wir müssen aber gleichzeitig eine Einschränkung hinzufügen. Nach einer Richtung war Herr v. Habrda

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