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Neue Nationalzeitung · 1907-11-15 · Heft 49 (15.11.1907) · p. Seite 7

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Journal
Neue Nationalzeitung
Volume
IX (1907)
Issue
Heft 49 (15.11.1907)
Date
1907-11-15
Page
Seite 7 (sequence 7)
Language
German
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Nr. 49 »Neue Nationai-Zeitung« Seite 7 Bei allen Gegensätzen, die uns von der Schlachta trennen, muß dennoch konstatiert werden, daß die Schlachzizen als solche wohl eine einseitige, egoistische Kastenpolitik getrieben, daß sie aber nie einen nationalen Chauvinismus oder antisemitische Schlagworte in die Massen getragen haben. Darin aber sind Herr Glombinski, seine Partei und seine Leibpresse vorzügliche Meister. Das Leibblatt Glombinskis, „Slowo Polskie" war es. welches, um seinem Leibjuden Dr. Gold zum Mandate in Brody zu verhelfen, seinerzeit den Juden skrupellos mit Massakres drohte. Die ersten Mitarbeiter Glombinskis, wie Baron Battaglia (Tarnöw), Professor German (Neu - Sandec), St wiertnia (Stanislau) u. s. w. haben nur dem Terrorismus der Behörden, der sich in erster Linie gegen die zahlreichen jüdischen Wähler richtete, ihre traurigen JSiege zu verdanken. Die allpolnische Partei hat in Russisch Polen ihre Wiege und die letzten Dumawahlen in Warschau haben wieder bewiesen, daß diese Partei vor keinem Mittel zurückschreckt, um den Juden die Ausübung ihrer politischen Rechte zu verkümmern, wenn sie ihr nicht blinde Gefolgschaft leisten. Es sind schwere Tage, denen die jüdischnationale Bewegung in Galizien entgegengeht, da der Führer der allpolnischen Chauvinisten zum .Obmann des Polenklubs gewählt wurde. Aber es wird dadurch die reinliche Scheidung innerhalb der Judenschaft gefördert werden. Die Hausjuden und ihre Kahalcliquen werden sich endlich doch auf ihr Volkstum besinnen oder sie werden als politische Leibeigene des Polenklubs in den Dienst seiner nunmehrigen Gebieter, der Allpolen, treten. In diesem Falle wird die Gesinnungs-Prostitution wahre Orgien feiern. Und das jüdische Volk wird endlich einsehen, wie schnöde es von politischen Kupplern verschachert wird. RCCHISHIlife. Vielfachen Wünschen aus den Kreisen unserer Abonnenten und Leser Rechnung tragend, haben wir beschlossen, in unserem Blatte eine neue Rubrik, betitelt „Rechtshilfe", zu eröffnen. Dieselbe ist dazu bestimmt, der jüdischen Bevölkerung in den Fragen des öffentlichen und privaten Rechtes mit der nötigen Aufklärung zu dienen und ihr mit unserem Rat beizustehen. Wir denken hiebei in erster Linie an strittige Fragen des Eherechtes und des Matrikel wesens, des Vereins- und Versammlungsrechtes, und überhaupt an alle jene Fälle, in denen jüdische Bürger wegen dieser ihrer nationalen Zugehörigkeit von Gerichten oder Verwaltungsbehörden irgendwelche Zurücksetzungen zu erdulden haben. Wir werden stets an der Hand der Gesetze und Judikatur die nötigen Weisungen erteilen. Ueberdies sollen zur Belehrung unserer Leser auch alle in obige Materien einschlägige Entscheidungen der obersten Instanzen in dieser Rubrik zur Veröffentlichung gelangen. Unsere Rechtshilfe ist selbstverständlich ganz kostenlos und steht es jedem Juden frei, dieselbe in Anspruch zu nehmen. Wir verfassen jedoch keine Eingaben und lehnen es ab, in gewöhnlichen Rechtsstreitigkeiten oder Strafrec-htsangelegenheiten der Sache näher zu treten. Unsere Rechtshilfe wird monatlich ein- bis zweimal als separate Rubrik erscheinen. Es ist selbstverständlich, daß unsererseits strengstes Redaktionsgeheimnis gewahrt wird, doch ersuchen wir, in den Briefen stets die Chiffre anzugeben, unter welcher die Antwort zu erfolgen hat. Die Reduktion. „Mosaische" Chen. Fra^e. I. Infolge der neu eröffneten Rechtshilfe bitte mich gefl. von dem neuen Erlaß des Ministeriums des Innern betreffs Vereinfachung der Legitimation außerehelicher Kinder durch nachfolgende Eheschließung der Eltern in Kenntnis setzen zu wollen, weil wir bis nun noch nicht das Vergnügen haben, diesen Erlaß zu kennen. II. Dann, auf welche Art mosaisch geheiratete Eheleute, welche keine Geburtsmatrik haben und ihr Alter nach Herkunft nicht mehr imstande sind zu beweisen, nachträglich gesetzlich heiraten können. Pinkus Rappaport isr. Matrikenführer. Antwort. ad I. Folgendes ist der wesentliche Inhalt des Ministerialerlasses vom 17. Juni 1907, betreffend die Beurkundung der Legitimation außerehelicher Kinder durch nachfolgende Eheschließung der Eltern: Es ist nicht unerläßlich, daß die erforderlichen Erklärungen der Parteien vor der politischen Behörde abgegeben werden; die Abgabe dieser Erklärungen kann nunmehr auch vor dem zuständigen Matrikenführer erfolgen. Die politische Landesbehörde kann aber auf Grund von Parteienerklärungen der letzteren Art die Legitimationsvorschreibung nur dann anordnen, wenn nachstehenden Bedingungen entsprochen wurde: 1. Es muß eine Vaterschaftserklärung vorliegen, die neben dem Bekenntnisse der Vaterschaft auch das ausdrückliche Begehren des als Vater sich bekennenden Mannes enthalten muß, daß sein Name in die Geburtsmatrik eingetiagen werde. 2. Der als Vater sich bekennende Mann muß als solcher von der Kindesmutter bezeichnet sein. Die Vaterschaftserklärung muß daher in Gegenwart und mit Zustimmung der Kindesmutter abgegeben worden sein, die den Umstand, daß sie mit dieser Erklärung einverstanden ist, ausdrücklich erklärt und durch ihre Unterschrift bestätigt haben muß. 3. Die Erklärungen der Parteien müssen vor zwei Identitätszeugen erfolgt sein, welche ausdrücklich bestätigen, daß sie die Parteien persönlich kennen, sowie, daß der als Vater sich bekennende Mann sich tatsächlich als Vater bekannt und die Einschreibung seines Bekenntnisses und Namens in die Geburtsmatrik verlangt hat. 4. Das vom Matrikenführer mit den Parteien aufgenommene Protokoll, welches stempelfrei ist, muß die genaue Angabe der Wohnorte der Parteien und Zeugen enthalten und von dem Matrikenführer unterfertigt sein. 5. Es muß der Geburtsschein des außerehelichen Kindes und der Trauungsschein der Eltern vorliegen. 6. Der Matrikenführer legt das mit den Parteien aufgenommene Protokoll samt den von ihnen beigebrachten Dokumenten seiner zuständigen politischen Bezirksbehörde zur weiteren Veranlassung vor. Eine Verpflichtung der Matrikenführer zur Entgegennahme der oben erwähnten Erklärungen besteht nicht. Es ist den Parteien nach wie vor anheimgegeben, sich in diesen Angelegenheiten an die politische Bezirksbehörde oder das Bezirksgericht zu wenden. ad II. Ehewerber, die ihre Geburtsscheine beizubringen nicht in der Lage sind, haben bei der politischen Landesbehörde um Dispens von der Beibringung dieser Dokumente anzusuchen. Dr. B. Osias A. Es hat weder der Gymnasialdirektor, noch ein Professor das Recht, Ihren Sohn zum Schreiben am Sarstag zu zwingen. Die Schule muß er allerdings am Samstag besuchen. Doch hat der Landesschulrat das Recht, hievon zu dispensieren. Der Schulbesuch am Samstag ohne Schreiben führt zu mannigfachen Chikanen. Wir könnten Ihnen nur raten, daß Sie Ihren Sohn als Externisten zur Maturitätsprüfung vorbereiten lassen. *

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