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Neue Nationalzeitung · 1907-11-01 · Heft 47 (1.11.1907) · p. Seite 4

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Journal
Neue Nationalzeitung
Volume
IX (1907)
Issue
Heft 47 (1.11.1907)
Date
1907-11-01
Page
Seite 4 (sequence 4)
Language
German
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Seite 4 „Neue National-Zeitung" Nr. 47 PROFESSOR Dr. M. GRÜNFELD: Cine aKtuelk frage- In der Rubrik „Rechtshilfe" in Nummer 44 dieses Blattes findet sich die Aufrage des Herrn R. K. (aus Pilsen), wie Knaben zu behandeln sind, an denen die Beschneidung nicht vorgenommen wurde. Ich gestatte mir nun, darauf hinzuweisen,- dass diese Frage schon vor 50 Jahren, d. i. im Jahre 1857, die Behörden Oesterreichs beschäftigte. Die angeregte Frage gibt mir Anlass auf den Gegenstand zurück zu kommen. Ich folge dabei den Berichten einer vortrefflichen Zeitschrift, die damals von Leopold Stein, Rabbiner in Fankfurt a. M., in dieser Stadt herausgegeben wurde und sich „D er jüdische Volkslehrer" nannte. Im Jahrgange 1857 dieser Zeitschrift findet sich ein ausführliches Gutachten über die Beschneidungsfrage (Seite 347—360) von Leopold Stein selbst verfasst, (datiert Fankfurt a. M. am Lichtfeste 5618). Aus diesem ergibt sich, dass die Unterlassung der Beschneidung von Seite des Vaters nicht als ein faktisch er Austritt aus dem Judentum zu betrachten sei. Der Vater ist nur der Uebertretung eines Religionsgebotes schuldig (Ower be Asseh). Die Beschneidung ist nicht dem Sakramente der Taufe zu vergleichen. Nach dem Sabbathe aber ist sie das wichtigs-te aller Zeremonialgesetze. Beide sind Bundessyinbole (Oth berit). Nach dieser Bemerkung will ich den Fall, der damals, vor 50 Jahre n, (also wieder ein Jubiläum) sehr viel Staub aufwirbelte, hier nochmals ausführen. Zu Horic in Böhmen wurde einem jüdischen Arzte ein Knabe geboren, der im Jahre 1857 das 8. Lebensjahr erreicht hatte. An dem Knaben war der Besehneidungsakt nicht vollzogen worden, er wurde aber von dem Rabbiner, der das G-eburtsbuch (Matrik) führte, in dieses eingetragen. Vielleicht dachte der Rabbiner, es werde die Beschneidung nachträglich vorgenommen werden. Da dies aber nicht geschah, schloss die Gemeinde den Vater von dem Rechte aus, zur Thora gerufen zu werden. Dieser aber trat vor die geöflnete Gesetzesrolle hin und erklärte feierlich, er werde seinen Sohn im Juden turne erziehen lassen. Die Gemeinde begnügte sich mit dieser Erklärung. Nun wurde ein neuer Rabbiner in die Gemeinde berufen, es war dies Dr. Adolph Ehrentheil, ein Schüler Hirsch B. Fasseis. Ehrentheil (gestorben am 19. Jänner 1888 zu Horic) ist durch seine homiletischen „Betrachtungen" und „Skizzen", wie „Ha Maggid" (1854), der „Ahronsstab" (1861), ferner Sammlungen von Konfirmations- und Trauungsreden („Myrthenzweige") in den beteiligten und sich aus seinen Reden beteilenden Kreisen bekannt geworden. Damals aber, d. i. im Jahre 1857, wurde, infolge des BesGhneidungsstreites, sein Name viel genannt. Ehrentheil weigerte sich, das unbeschnittene Kind als ein jüdisches anzuerkennen, indem er die Beschneidung als sakramental (!) — in der Tat ein sonderbares Wort im Munde eines Rabbiners — erklärte und die Unterlassung derselben bei „gesunden Kindern" (sie!) als einen faktischen Austritt aus dem Judentume bezeichnete. Der betreffende Knabe wird ein „religiöses Zwittergeschöpf" genannt, das keiner Religion angehörig sei. Der Rabbiner ging noch weiter, indem er die christliche Behörde geradezu anweisen wollte, den Vater zur Beschneidung seines Sohnes zu zwingen. Der Vater wendet sich an die Statthalterei und diese entscheidet folgendermassen: „Nachdem das Kind nicht getauft, wohl aber in das jüdische Geburtsbuch eingeschrieben sei, so ist das Kind als Jude zu betrachten und die Behörde hofft, dass der für seinen Glauben eifrige Rabbiner gewiss das Kind unterrichten werde und macht ihm dies zugleich zur Pflicht. Dem Kinde steht es, nachdem es die annos discretionis (d. i. das 14. Jahr) erreicht hat, frei, zum Christentum überzugehen." Die Behörde steht also auf dem Standpunkte der rabbinischen Literatur und Entscheidung, die es freilich nicht kannte und doch besser kannte als der Verfasser der „Myrthenzweige". Denn nach Chulin IV. 5, Maimonides, Hilchoth Schechita IV. 14 und Kesseph Mischne zu dieser Stelle, ferner Beth Joseph zu Tur Jore Dea 2, ist der Unbeschnittene als Jude zu betrachten und man darf von dem Fleische gemessen, das von ihm rituell geschlachtet wurde. Der Verfasser des ,. Ahronsstabes" aber ruhte nicht und wurde in seinem Streitrufe von seinem Lehrer Hirsch B. F a s s e 1, Rabbiner zu Gross-Kanischa, unterstützt. Dieser forderte eine Vorstellung an das Ministerium also a papa male informato ad papam melius informandum : das Kind dürfe nicht zur Thora gerufen werden (sie!). Kein Rabbiner dürfe es trauen. Wie man sieht, hatten sich die Gemüter arg erhitzt, ob zum Wohle des Judentums wollen wir heute, nach fünfzig Jahren, nicht entscheiden. Ehrentheil folgte dem Rate seines Lehrers, er wendete sich an diese höchste Instanz, das Ministerium, und von diesem gelangte folgende Entscheidung herab : (man merke wohl, wir befinden uns in der Konkordatszeit) — „Es könne kein Rabbiner gezwungen werden, einen unbeschnittenen Knaben als Mitglied der israelitischen Kultusgemeinde anzusehen, da hiezu die Beschneidung als das unumgängliche Moment stets gelte." Aber nun kommt die eigentliche Weisheit des entscheidenden Daniel, welche den Pferdefuss schwer verbirgt: „Da ohne bestimmte Religion kein Untertan geduldet werden könne (und man wollte damals sehr gehorsame ^Untertanen',) so sei der betreffende Vater anzuweisen, seinen Sohn entweder beschneiden, oder sofort (!) taufen zu lassen." — Nun hatte der Rabbiner was er wollte, aber auch die „oberste Instanz". Ich füge zu diesem Exkurse in halbvergangene und ganz verschollene Zeiten hinzu, dass das Benehmen des Rabbiners von der ganzen jüdischen Presse gerichtet wurde. Eine Stimme aus Amerika — selbst bis über den Ozean hinaus drang der Horicer Streit — fragt den Rabbiner, was er täte, wenn der allgewaltige christliche Klerus unter dem „Deckmantel der Humanität" (man vergleiche die modernen Scheohita- Verbote in Sachsen und in der Schweiz) die Hadrianischen Dekrete erneuern und aus höheren Staats- Polizei-Sanitäts-Rücksichten „Das Verbot der Beschneidung" erwirken würde. In ungemein gründlicher und gelehrter Weise führt nun Stein in dem eingangs erwähnten Gutachten aus, wie das Vorgehen Ehrentheils allen rabbinischen Bestimmungen widerspricht und wie er sich insbesondere durch sein Wort vom „Ausschliessen aus dem Judentum" gegen den Geist des Judentums vergangen habe. Wir können zum Schlüsse dieser Ausführungen nicht umhin, dem Redakteur des „Jüdischen Volkslehrers" zuzustimmen, wenn er ausruft: „Es herrscht in der Tat unter uns eine Verkehrtheit der Begriffe, die ans Unerklärliche grenzt!" Was hätte Stein erst zu der „sonderbaren Ehe" gesagt, mit der wir jüngst beglückt wurden?

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