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Neue Nationalzeitung · 1907-10-10 · Heft 44 (10.10.1907) · p. Seite 8

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Journal
Neue Nationalzeitung
Volume
IX (1907)
Issue
Heft 44 (10.10.1907)
Date
1907-10-10
Page
Seite 8 (sequence 8)
Language
German
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Seite 8 „Neue National-Zeitung" Nr. 44 RECHTSHILFE. Vielfachen Wünschen aus den Kreisen unserer Abonnenten und Leser Rechnung tragend, haben wir beschlossen, in unserem Blatte eine neue Rubrik, betitelt „Rechtshilfe", zu eröffnen. Dieselbe ist dazu bestimmt, der jüdischen Bevölkerung in den Fragen des öffentlichen und privaten Rechtes mit der nötigen Aufklärung zu dienen und ihr mit unserem Rat beizustehen. Wir denken hiebei in erster Linie an strittige Fragen des Familien- und Eherechtes, des Matrikel- und jüdischen Gemeindewesens, des Vereins- und Versammlungsrechtes, der Gemeinde- und Wahlordnungen, und überhaupt an alle jene Fälle, in denen jüdische Bürger wegen ihrer nationalen Zugehörigkeit von Gerichten oder Verwaltungsbehörden irgendwelche Zurücksetzungen zu erdulden haben. Wir werden stets an der Hand der Gesetze und Judikatur die nötigen Weisüngen erteilen. Da uns die größten Bibliotheken (auch Hof- und Parlaments-Bibliothek) zur Verfügung stehen, werden wir in der Lage sein, auch den Herren Rabbinern und Advokaten auf Grund der ihnen etwa nicht zugänglichen Literatur- und Judikatenbehelfe mit Aufklärungen zu dienen. Ueberdies sollen zur Belehrung unserer Leser auch alle in obige Materien einschägige Entscheidungen der obersten Instanzen in dieser Rubrik zur Veröffentlichung gelangen. Unsere Rechtshilfe ist selbstverständlich ganz kostenlos und steht es jedem Juden frei, dieselbe in Anspruch zn nehmen. Wir verfassen jedoch keine Eingaben und lehnen es ab, in gewöhnlichen Rechtstreitigkeiten oder Strafrechtsangelegenheiten der Sache näher zu treten. Unsere Rechtshilfe wird von der nächsten Nummer angefangen monatlich ein- bis zweimal als separate Rubrik erscheinen. Es ist selbstverständlich, daß unserseits strengstens Redaktionsgeheimnis gewahrt wird, Wir ersuchen jedoch, in den Anfragen, die in allen österreichischen Landessprachen, insbesondere aber auch in hebräischer oder jüdischer Sprache abgefaßt sein können, stets die Chiffre anzugeben, unter welcher die Antwort zu erfolgen hat und am Kuvert unter dem Namen unserer Wochenschrift den Beisatz „Rechtshilfe" zu setzen. Die Leitung dieser Rubrik ruht in den Händen eines besonderen fachmännischen Komitees. Die Redaktion. Zur Frage der Beschneidung. R.K. (Pilsen). „Ich kenne viele Knaben, sowohl am hiesigen Platze, als auch in der Provinz, welche jüdischen Eltern entstammen, ohne daß sie beschnitten wären. 1. Es interessiert mich zu erfahren, ob die Knaben unter obwaltenden Umständen der religiösen Gemeinschaft, der sie entstammen, angehören? 2. Ferner frage ich ob der behandelnde Arzt das Recht hat, die Beschneidung aus Gesundheitsrücksichten zu verweigern? 3. Ferner, ob der unbeschnittene Knabe, die dem religiösen Ritus entsprechende Behandlung erfährt, wie wenn er nicht beschnitten wäre? 4. Endlich, welche Konsequenzen die Unterlassung oder Nichtbeachtung dieser Vorschrift a) für den Knaben, 1. wänrend seiner Kinderjahre, 2. während seiner Schuljahre, (Bär-Mizwa), 3. im reiferen Alter b) für die Eltern c) für den Arzt nach sich zieht? Ich erbitte mir die Beantwortueg dieser Fragen, sowohl vom rechtlichen Standpunkte, als auch unter besonderer Berücksichtigung der religiösen Gebote." Die Beschneidung ist lediglich ein ritueller Akt, der weder vom Rabblnat noch von irgend einer Behörde erzwungen werden kann. Der Beschneidungsakt hängt mit der Eintragung in die Matriken in keiner Weise zusammen. Laut Entscheidung des Ministeriums des Innern vom 11. September 1869 kann die Eintragung eines Geburtsaktes eines Israeliten in die israelitischen Matriken von der Beschneidung nicht abhängig gemacht werden. Da die Beschneidung eine Operation ist, so kann jeder Arzt die Vornahme dieser Operation, deren Unterlassung keine Lebensgefahr bedeutet, verweigern. Die Unterlassung der Beschneidung kann weder für den Knaben noch für die Eltern oder den Arzt, irgendwelche rechtliche Konsequenzen nach sich ziehen. Ob sich nicht für den Knaben in späteren Jahren gesellschaftliche Nachteile oder Unannehmlichkeiten ergeben, hängt stets mit den religiösen Anschauungen der Kreise, in denen er sich bewegt, zusammen. _ Aus einem gaiizischen Gemeinderat. M. G. (Galizien) ist im I. Wahlkörper der Stadt K zum Ersatzmann für den Gemeinderat gewählt worden. Bei der Wahl haben alle Ersatzmanner die gleiche Stimmenzahl auf sich vereinigt. Das Eingreifen des G. für den jüdisch-nationalen Reichsratskandidaten hat die Gemeindegewaltigen empört und als die Stelle eines Gemeinderates frei wurde, hat der Bürgermeister nicht im Wege der Auslosung, sondern nach Willkür einen Ersatzmann einberufen. Die dagegen gerichtete Beschwerde des G. wurde abgewiesen. Wir raten Ihnen den Rechtsweg zu betreten und sich vorerst unter Anführung des abschlägigen Bescheides an die Bezirksvorstehung (Rada piowatowa) zu wenden. Sollte dieser Rekurs erfolglos bleiben, dann wäre der Landesausschuß die höhere Instanz. Gleichzeitig könnte auch im Reichsrate eine Interpellation an den Minister des Innern gerichtet werden. Schicken Sie eiue Abschrift Ihres Rekurses an den Obmann des „Jüdischen Klubs", Herrn Dr. B. Strauch er, Wien, I., Parlament. Dr. L. in A. frägt an, ob in Wien oder in sonst einer österreichischen Stadt uuter Umgehung der Chaliza seitens einer Witwe eine religiöse Ehe geschlossen werden kann. * So weit uns bekannt, wird in Wien von einer kinderlosen Witwe der Nächweis der Chaliza unbedingt verlangt. Es ist uns nicht bekannt, daß irgend ein Rabbiner in Österreich hievon absieht. Die noch unerledigten Anfragen sind uns zu spät zugekommen. Wir behandeln dieselben demnächst. Allerlei. Darf ein jüdischer Kaufmann seinen an-tr s e m i t i s c h e n A n g e s t e 111 e n e n 11 a s s'e'n? Darüber wird aus Mannheim berichtet: In den Diensten einer hiesigen Eisenhandlung, deren beide Inhaber Juden sind, stand zuerst als Reisender, zuletzt als Verkäufer mit einem Gehalt von 150 Mark ein junger Mahn. Am 12. August nachmittags erging sich dieser im Geschäfte einem Kunden und dem anderen Personale gegenüber'in antisemi. tischen Redensarten. Als die Chefs davon hörten, entließen sie begreiflicderweise sogleich ihren Angestellten mit sofortiger Wirkung. Dieser aber hatte nichts Eiligeres zu tun, als seine Chefs auf die Gehaltszahlung von dem Entlassungstäge bis zum 30. September mit 245 Mark zu verklagen. Nachdem im ersten Termin der junge Mann zur Zurücknahme seiner Klage nicht zw bewege^ war, erfolgte eine weitere Klageabweisung, da das

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