Neue Nationalzeitung
- Journal
- Neue Nationalzeitung
- Volume
- IX (1907)
- Issue
- Heft 42 (27.9.1907)
- Date
- 1907-09-27
- Page
- Seite 6 (sequence 6)
- Language
- German
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BE«iaBaiBS»BKfBli«^ 'Neue National-Zeltungr« Nr. 42 Dr. ARNOLD ASCHER: Jüdisdie Hausierer. Das war wohl vorauszusehen, daß sich die Gegner des Hausierhandels nicht würden die Gelegenheit entgehen lassen, unter dem Vorwande, der Blatterngefahr zu begegnen, sich der Hausierer möglichst zu entledigen. Daß dies aber in so offensichtlicher, alle bestehenden Gesetze und Verordnungen oft verletzender Weise geschehen werde, daß im Bezirke Bruck a, d. Leitha die Hausierer in einzelnen Gemeinden sogar durch die Ortsfeuerwehr (!) an dem Betreten der Orte verhindert werden, das konnte man doch wohl nicht erwarten. Man sucht vergebens nach einem Rechtstitel, aus welchem derartige Eigenmächtigkeiten begangen werden. Wohl war man bisher gewohnt, daß einzelne Kurorte, in welchem das Hausierverbot nur temporär besteht, wie z. B. in Baden bei Wien, nach dem Handelsministerialerlasse vom 3. April 1879 für die Zeit vom 1. Mai bis 16. Oktober jeden Jahres, eine Verlängerung dieses Termines dadurch versuchten daß die Behörde — wegen angeblicher aufgetretener ansteckender Krankheiten — auch außerhalb dieser Zeit das Hausieren verbot, während gleichzeitig jedes auftretende Gerücht, daß solche Erkrankungen vorkamen, entschiedenst geleugnet wurde, weil man zwar alle jüdischen Hausierer, aber ja nur keinen einzigen jüdischen Sommerfrischler vertreiben wollte. Was Wunder aber, daß in entlegenen kleinen Gemeinden die Ortsgewaltigen, die bisweilen dieselben Sachen teurer verkaufen, die lustigen Konkurrenten auf solche Weise los haben wollen, wenn in Wien unter den Augen der Zentralbehörden, allerdings aber auch unter dem sicheren Schutze der christlichsozialen Hausiererfeinde eine Bezirksvertretung nacli der anderen, und nicht allein die des X. und XII. Bezirkes, sondern auch die des I., III., V., VIII. und XV. das allgemeine Hausierverbot zum Beschlüsse erheben. Die Gelegenheit scheint eben zu günstig zu sein, als daß man sie nicht benützen sollte, nicht etwa für die Zeit der Blatterngefahr, sondern für immer, um nicht für die bedroht gewesenen Bezirke allein, sondern für ganz Wien ein Hausierverbot herbeizuführen, das bei den unzähligen, langwierigen Verhandlungen im Herrenhause und Abgeordnetenhause nicht durchzusetzen war. Noch ist der in beiden Vertretungskörpern angenommene Gesetzentwurf nicht sanktioniert, noch ist § 10 des Hausierpatentes vom 4. September 1852 und § 5 der Vollzugsvorschrift hiezu vom 22. November 1852 in Geltung, in welchen ausdrücklich der Weg angegeben ist, auf welchem Hausierverbote erfolgen können u. zw.: „In den Städten und anderen Ortschaften, in denen der Hausierhandel bisher nicht gestattet war, ist derselbe auch fortan nicht zuzugestehen. Sollten auch für andere Orte ganz besondere Gründe bestehen, welche die Gestattung des Hausierhandels daselbst als unzuläßig erscheinen lassen, so haben die Kreisbehörden die diesfälligeu Anträge im Wege der Statthaltereien an das k. k. Handelsministerium zu richten, welches im Einvernehmen mit dem Ministerium des Innern und der obersten Polizeibehörde darüber entscheiden wird." Die Ortsfeuerwehren in einzelnen Gemeinden des Bezirkes Bruck a d. Leitha verstehen es aber offenbar besser, ob ,.ganz besondere Gründe bestehen" und entscheiden lieber ohne Kreisbehörden, Statthalterei, Handelsministerium, Ministerium des Inneren und oberster Polizeibehörde. Aber selbst wmn einzelne Behörden der Ansicht sind, daß die bisherigen Bestimmungen des Hausierpatentes, von 1852 obsolet geworden und vor lauter Ungeduld die noch nicht erfolgte Sanktion des Hausiergesetzes antizipieren, erscheint ein solches Vorgehen ungerechtfertigt; denn auch dann werden gemäß § 12 solche Beschlüsse der Genehmigung des Handelsministers bedürfen und auch dann bleibt nach § 32 Personen, welche sich beim Eintritte der Wirksamkeit des Gesetzes im Besitze einer Hausierbewilligung befinden, der Betrieb des Hausierhandels bis zum Ablaufe der Giltigkeit des Hausierbuches gestattet. All das kümmert offenbar die einzelnen Bezirksvertretungen nichts; die Bezirksvertretung Landstraße hat den genialen Plan gefaßt, sich an die anderen Bezirksvertretungen wegen Anschluß an den Antrag auf Aufhebung des Hausierhandels zu wenden und mit Begeisterung stimmen die anderen ein, ohne auch nur einen Moment daran zu denken, welch unsägliches Elend, welche entsetzliche Not und Verzweiflung sich hunderter, braver, rechtschaffener Familienväter bemächtigen muß, die schon heute mit Mühe und Sorge kümmerlich sich und die ihren erhalten; allerdings denken sie bei diesem Vernichtungsplane nur in erster Linie an die jüdischen Hausierer, wiewohl ja in Wien auch nichtjüdische Hausierer leben. Allein für letztere wird schon gesorgt werden; sie brauchen nur ein bischen christlichsozial zu agitieren. Die städtische Straßenbahn, Gasgesellschaft, Elektrizitätswerk, Brauerei, irgend eine Amtsdienerstelle, nötigenfalls die Armeninstitute, werden ihnen schon reichlichen Ersatz bieten, von Zeit zu Zeit bringen Reichsrats-, Landtags-, Gemeinderatswahl außerordentliche Zuschüsse. Nichts von allem — und hierauf bezieht sich der Titel dieser Zeilen — bietet dem jüdischen Hausierer eine Hoffnung; er wird alle Bitternis, alle Mühsal bis zur Neige leeren und an ihm werden sich die Worte in traurige Wirklichkeit umsetzen, die ein gewiß in Hausiersachen unparteischer Mann, Fürst Karl Auersperg, am 4. April 1903 im Herrenhause sprach: „Die Verwirklichung des Hausiergesetzes führt zu nichts anderem, als daß eine Klasse von Menschen mehr oder weniger der Willkür preisgegeben wird. Eine solche Gesetzgebung wird einmal über den Gutsituierten, den Reichen, den Wohlhabenden herfallen und trachten, ihn auszurauben, ein anderesmal wird sie über den Aermsten der Armen herfallen und ihm den letzten kärglichen Rest seiner Existenz wegnehmen; sie wird aber immer den Wehrlosen treffen, denjenigen, um dessen Gut man handelt, weil es ungestraft geschehen kann/' hemberger Brief. 24. September. Der Wahlreformentwurf für den Landtag. — Der nationale Kataster. — Die Handelskammer in Brody. — Das jüdischtheologische Institut. — Die christlichen Deutschen in Galizien. — Die jüdische Mittelschuljugend. Galizien steht gegenwärtig im Zeichen der Eeform des Land tags Wahlrechtes. Nicht nur die bäuerlichen und demokratischen, sondern auch die konservativen Parteien sind für dieselbe. Die Beibehaltung des alten Wahlsystems mit seiner Mündlichkeit und seinen Wahlmännern wäre für die oppositionellen Parteien das beste Agitationsmittel. Die jüngste Wahl eines sozialdemokratischen Euthenen in der privilegierten Landgemeindenkurie hat