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Neue Nationalzeitung · 1907-09-27 · Heft 42 (27.9.1907) · p. Seite 5

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Journal
Neue Nationalzeitung
Volume
IX (1907)
Issue
Heft 42 (27.9.1907)
Date
1907-09-27
Page
Seite 5 (sequence 5)
Language
German
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m-.yTfj7i-Mr*Tft —tt—r—1-------- Nr. 42 »Neue National-Zeltung« Seite 5 % Schwägerschaft erhält. Die Statthalterei reagierte nicht auf die Eingabe des Verbandes, sie meint wohl, daß sie durch Erteilung der Dispens keinen Rabbiner zwinge, die Trauung vorzunehmen. Sie habe sich nur um den Wortlaut des bürgerlichen Gesetzes zu bekümmern; das religiöse Gesetz zu beachten sei Sache des die Trauung vollziehenden Rabbiners. So hat das bürgerliche Gesetz, die Ehehindernisse der Schwägerschaft bei den Juden betreffend, entschieden eine Lücke, die einem jüdischen Mann ermöglicht, mit der jüdischen Schwester der von ihm geschiedenen Frau in einer Zivilehe zu leben und einer Witwe, die Mutter von lebenden Kindern ist, mit dem Bruder eines Mannes eine Zivilehe zu schließen: beides gegen das jüdisch-religiöse Ehegesetz. Es bleibt nichts übrig, als daß der Rabbiner, wenn aus Irrtum eine solche Trauung vollzogen wurde, den Leuten mitteile, daß die Ehe ungiltig sei, daß sie sich als ehelos zu betrachten haben, nach Bibel und Talmud der eheliche Verkehr zwischen beiden streng verboten sei und daß die Trauung darum auch nicht immatrikuliert werden kann. Wird der Rabbiner von der Behörde aufgefordert, die Ehe zu immatrikulieren, muß er auch der Behörde mitteilen, daß die Trauung so ungiltig ist, als hätte sie nie stattgefunden, denn nur er hat zu entscheiden, ob die Trauung eine religionsgesetzliche oder, wenn ein derartiger Irrtum vorlag, als eine ungesetzliche und nichtige zu betrachten sei. K. k. Rcligionsprofessor Dr. Max Grünfeld in Brünn. Die Angelegenheit ist so klar, und Sie haben sie in Ihrem gediegenen Leitartikel so trefflich auseinandergesetzt, daß dieser Auseinandersetzung nichts hinzugefügt zu werden braucht. Wir haben am gestrigen Jom-Kippur zu Mincha die »Erwoth«*) (Ehehindernisse) gelesen. (III. Buch Mos. XVIII. 18.) Da ist das Ehehindernis, die Schwester seiner Frau bei deren Lebzeiten zu heiraten, deutlich ausgesprochen. Damit stellen wir zusammen, was der »Eben-Haeser« (»Hilchoth Ischas«, 26. Seif) sagt: »Die Schwester seiner Frau zu heiraten, ist verboten von der Thora aus« (siehe auch die Kommentare), »so lange seine Frau lebt, sei es nun, ob sie die Schwester vom Vater aus ist, oder von der Mutter, selbst wenn er sich von seiner Frau geschieden hat.« Was die Ehe anlangt, so ist sie ungiltig, weil die Regel ist (siehe XV, 27. Seif), daß, wenn eine Ehe geschlossen wurde, in der sich ein Ehehindernis herausstellt, diese als null und nichtig erklärt wird (scheen kiduschin sophsin beerwoth). Ich glaube, kein Statthaltereirat kann hier eine Dispens geben, wo unser Ehegesetz so klar spricht. In der geheimen Sitzung. Alle diese rabbinischen Gutachten werden dem Wiener Kultusvorstand nicht imponieren. Seine Juristen wissen besser, was das jüdische Eherecht gestattet, und was es verbietet. In der nichtöffentlichen Vorstandssitzung vom 19. d. M., über die nicht einmal die üblichen Communigues zur Ausgabe gelangen, wurde im Beisein des Herrn Oberrabbiners Dr. Güdemann der Beschluß gefaßt, die zwischen Dr. K. S. und der Schwester seiner lebenden Frau vom Eabbiner Dr. Julius Bach am 12. Juni 1906 im Tempel der Inneren Stadt geschlossene Ehe nicht mehr anzufechten. Der Kultusvorstand beschloß weiters, nicht einmal einen Erlaß der Statthalterei auf Ausfertigung des Trauungsscheines abzuwarten, daher noch weniger, irgendwie die Entscheidung der Verwaltungs- oder Gerichtsbehörden zu provozieren — der Kultusvorstand deckt den Fehler des Dr. Bach mit seiner Autorität. Wohl hat es Dr. Markus Spitzer, der einzige Mann im Kultusvorstand, der jüdisches Wissen hat, ver- *) Dieselben werden in den Wiener Synagogen seit Dr. Jellinek am Jom-Kippur nicht mehr vorgelesen. (Die Redaktion). sucht, das mosaisch-talmudische Eherecht vor Schändung zu bewahren. Und er verlangte, daß der Kultusvorstand nicht ohneweiters die Waffen strecke, sondern wenigstens insoferne den Schein wahren möge, als er sich erst durch eine Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes zur Ausstellung des Trauungsscheines zwingen lassen möge. Aber das alles half nichts. Dr. Spitzer verließ die Sitzung und die Juristen des Kultusvorstandes strecken ihre Waffen, ohne daß auch nur die Statthalterei gesprochen hätte, jene Statthalterei, die bei der Fällung ihrer Entscheidungen entgegen dem klaren Wortlaut des Gesetzes den Kultusvorstand planmäßig ignoriert. Die Herren vom Kultus vorstände, die sich zuerst als Juristen und dann erst als Kultusvorsteher fühlen, haben aber auch neben ihrem juristischen Scharfsinn etwas, was sie ihr „jüdisches Gewissen" nennen. Und nachdem sie ihrem juristischen Verstand eine so großartige und epochale Entscheidung, wie die religiöse Anerkennung einer blutschänderischen Ehe, abgerungen hatten, sind sie nun daran geschritten, ihr „jüdisches Gewissen" zu beruhigen. Gemeinsam mit den Aerzten und den Männern des praktischen Lebens, den Kaufleuten, haben sie zwei „Beruhigungsmittel" ausgetüfltelt: damit haben sie ihr „jüdisches Gewissen" gerettet und dem Ehepaare nicht weh getan. Als solche zwei klug ersonnene Beruhigungsmittel sind in Aussicht genommen: 1. Die ungewöhnliche Form des Trauungsscheines. Die Eheleute erhalten nicht das übliche vorgedruckte Trauungsscheinformular mit dem Beisatze, daß die Ehe nach staatlichen und mosaischenVorschriften giltig sei. Ihr Trauungsschein wird vielmehr geschrieben, und jener Beisatz wird weggelassen. 2. Der Kultusvorstand richtet an Herrn Dr. E. S. einen Brief und teilt ihm mit, daß seine Ehe vom rituellen Standpunkte aus ungiltig sei. .. Und nun können die Herren ruhig schlafen. Sie haben ein Meisterstück vollbracht. Ihr Gewissen ist beruhigt. Aber das öffentliche Gewissen? Es wird derartige Kniffe nicht begreifen können. Es muß sich gegen derartige Tricks aufbäumen. Die öffentliche Meinung wird diese unjüdische Haltung, diese Angstmeierei seiner berufenen Vertreter nie begreifen können. Wenn in einer Gemeinde Rabbiner blutschänderische Ehen einsegnen, wenn es soAveit kommt, daß selbst der Kultusvorstand eine derartige Eheschließung freiwillig *und ungezwungen durch seine Autorität sanktioniert, dann sind die Fundamente geborsten, auf denen das ganze jüdische Gemeinwesen beruht. Es fehlte noch, daß man dem Herrn Dr. Bach ein Dankschreiben übermittelt, weil er nicht aus Absicht, sondern nur aus Nachlässigkeit oder Unwissenheit gehandelt hat. Vielleicht kommt auch das noch!... Wer den Oberrabbiner zum Protektor hat! . . . Mit seinem Beschlüsse voml9.d.M. hat sich der Kultusvorstand kein Denkmal, sondern einen Grabstein gesetzt. Und auf diesen Grabstein gehören die Worte: „So geschehen unter der Präsidentschaft des Doktor Alfred Stern und unter dem Oberrabbinate des Doktor Moritz Güdemann!" L. Leo Tolstoi über die Judenfrage. „Es darf eine Judenfrage überhaupt nicht geben. Alle Menschen sind Brüder-, die Juden bilden davon keine Ausnahme; ihre Menschenrechte dürfen daher nicht eingeschränkt werden. Ich sehe auch gar nicht die Notwendigkeit einer Assimilation der Juden ein. Mögen die Juden hier stehen und die Christen dort; über ihren Häuptern schwebt das Ideal der Menschheit. Dieses zu erreichen, mögen sie anstreben, die Christen und die Juden."

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