Neue Nationalzeitung
- Journal
- Neue Nationalzeitung
- Volume
- IX (1907)
- Issue
- Heft 42 (27.9.1907)
- Date
- 1907-09-27
- Page
- Seite 4 (sequence 4)
- Language
- German
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Seite 4 »Neue National-Zeitung« -Nr. 42 auf die diesbezügliche eherechtliche Bestimmung, beziehungsweise gesetzliche Vorschrift und soll bedeuten, daß gegen den Rabbiner in diesem einzelnen Falle nicht disziplinariter wird verfahren werden können, falls er die Trauung gegen die Bestimmung des 2. Hauptstückes des bürgerlichen Gesetzbuches (§§ 123—136) vollzieht. Ebenso bedeutet die Dispens, daß die Ehe vom Staate wird anerkannt werden. Daraus folgt aber noch nicht, daß ein Rabbiner eine solche Trauung auch vom jüdischen Standpunkte aus betrachtet vollziehen dürfe. Professor Dr. Kurrcin, Rabbiner in Teplitz. Es unterliegt keinem Zweifel, daß das jüdische Religionsgesetz eine Ehe eines Mannes mit der Schwester der von ihm getrennten, lebenden Gattin als Blutschande verbietet; sie gehört zu den Jncesten erster Klasse, auf welche die Karethstrafe gesetzt ist; ist, auch wenn sie formell richtig geschlossen ist, null und nichtig, weil das Band nicht bindet, und ob sie absichtlich oder irrtümlich geschlossen wurde, ist sie als nicht geschlossen zu betrachten und zu deren Auflösung bedarf es keines Get (selbst nach R. Akiba). (Siehe: Ran Kidduschin c. 2. S. 227; Rif c. 2 S. 228, Wien Knöpfelm., Rambam Geruschin c. 10, hal. 9 u. Mischne lemelech z. St.; Eben haeser c. 16, § 26 u. 27; Chatham Sofer z. Eb. haes. Resp. 37). Demzufolge ist eine selbst von einem Rabbiner oder von einem Laien vollzogene Trauung eines Mannes mit der Schwester der von ihm getrennten, lebenden Gattin ungiltig und als nicht geschlossen zu betrachten. Kein Jude, am wenigsten e i n Rabbiner darf selbst mit einerDispens derBehörde eine solche Trauung vornehmen, da man nicht zu den geringsten, geschweige zu einer der schwersten Verletzungen des Religionsgesetzes die Hand bieten darf. (Messaja jedej obre abera ossur). Das betrifft die religionsgesetzliche Seite der Eheschließung; anders verhält es sich mit der staatlichen Anerkennung der Giltigkeit einer solchen Ehe. Im gegebenen Falle wird die Statthalterei, welche die Dispens erteilte, die Ehe als giltig erklären und wahrscheinlich der Matrikenführung den Auftrag geben, die Eintragung vorzunehmen, und es ist fraglich, ob ein Rekurs an das Ministerium nützen wird, der aber keineswegs unterbleiben dürfte, um eine prinzipielle Entscheidung zu provozieren, da das Gesetz katholische Ehehindernisse trotz der interkonfessionellen Gesetze berücksichtigt, und es nicht erfindlich ist, wozu eine Dispens nötig ist, wenn die Zivilehe die religiösen Hindernisse nicht kennt und warum, wenn eine Dispens notwendig ist, nicht das gesetzliche Einvernehmen mit der Religi onsbehörde gepflogen wird. Ueber diesen Punkt schweigen die Gesetzbücher. Um aber diese leidige Affäre, die weder dem Rabbinerstande noch dem Wiener Rabbinate zum besonderen Ruhme gereicht, aus der Welt zu schaffen, ist nur der eine Vorgang denkbar: Das Wiener Oberrabbinat soll klipp und klar die Ehe als eine ungiltige erklären. Da in gewöhnlichen Fällen religiöse und bürgerliche Trauung zusammenfällt, die Giltigkeit dieser Eheschließung von der Religion a priori ausgeschlossen war, so war der Trauungsfunktionär, der ein Rabbiner war, nicht berechtigt, die feierliche Einwilligung entgegenzunehmen und hatte auch dazu vom Oberrabbinate, dessen Stellvertreter er war, keine Ermächtigung, vom Religionsgesetze verbotene Ehen vorzunehmen. Außerdem ist die Ehe unter Irrtum aller Beteiligten geschlossen worden, denn der Funktionär und das Brautpaar waren im Glauben, eine religiös giltige Ehe geschlossen zu haben und befanden sich in einem Irrtum, der die Ehe auch staatlich ungiltig macht. Es verbleibt ja dem Ehepaare die Zivilehe, wenn für dasselbe der Incest keine Bedeutung hat. Durch die Annullierung der Ehe wird aber ein bleibendes, in der Matrik verewigtes Aergernis für Rabbiner und Judentum beseitigt. Rabbiner Dr. Wolf Mischel in Kimpolung. Die beiden Fragen: ob ein Rabbiner Ehen, die nach jüdischem Gesetze verboten seien, auf Grund einer Dispens der Behörde vollziehen dürfte; ferner: ob eine solche Ehe, wenn sie dennoch zustande gekommen sei, giltig wäre, müssen mit einem entschiedenen Nein beantwortet werden. Abgesehen davon, daß vom jüdischen Standpunkte aus, die Gesetze der Thora ewig und unveränderlich seien und keine Macht in der Welt imstande sei, diese aufzuheben, so haben es auch die Behörden nie versucht, insbesondere in Verwandt- und Schwägerschaftsgesetze uns darüber in irgend welcher Weise vorzuschreiben. Was die zweite Frage betrifft: ob eine solche vollzogene Trauung giltig sei, so ist es deutlich im Schulchan Aruch Eben-haeser, Abschnitt 15, §26 und dortselbst Abschnitt 44, § 6 zu lesen, daß die Trauung einer Schwester der lebenden Gattin, selbst wenn sie vollzogen ist, als ungeschehen zu betrachten sei und die Getraute bedürfe nicht einmal eines Scheidebriefes. Rabbiner Dr. Markns Steiner in Bielitz. Auf Ihre werte Frage, ob es vom Standpunkte der jüdischen Konfession gestattet sei, daß ein Mann die Schwester der von ihm. geschiedenen, noch lebenden Gattin heirate, antworte ich Ihnen mit dem Hinweis auf Lev. 18, 18, wo die Ehelichung der Schwester der Gattin als Blutschande verboten ist, so lange die Gattin (sei es als noch Angetraute, sei es als Geschiedene, sei es als wieder mit einem andern Vermählte) noch am Leben ist. Ihre zweite Frage, ob eine solche Ehe, wenn sie doch zustande gekommen ist, nach dem jüdischen Religionsgesetze giltig sei, muß mit einem entschiedenen Nein beantwortet werden. Ihre dritte Frage: Wie ist diese Ehe vom Standpunkte des jüdischen Religionsgesetzes zu behandeln? Antwort: Nachdem das Ehehindernis ein in der heiligen Schrift ausdrücklich ausgesprochenes, nicht aber ein rabbinisches ist, so bedarf es nicht einmal eines Scheidungsaktes, um das Gelöstsein dieser Ehe auszusprechen und die beiden als ledig zu erklären; beide müssen auch ohne vorangegangenem Scheidungsakt als ledig behandelt werden. Ich verweise Sie diesbezüglich auf Resp. Chatham-Sofer, Eben-Haezer, I. Th., Nr. 37, wo sämtliche Ehehindernisse infolge Blutschande, sowohl die mosaischen, als auch die rabbinischen in klarer Uebersichtlichkeit behandelt sind und ausdrücklich gesagt wird: Es ist dem Manne die Ehelichung seiner Gattin mosaisch gesetzlich verboten, selbst wenn die Gattin vorher von ihm geschieden wurde. Professor Dr. S. Stern, Rabbiner in Saaz. Dem Geiste des Gesetzes nach ist die Dispens nur bei den Ehehindernissen zu erteilen, die das bürgerliche Gesetzbuch allein aufstellt und die weiter gehen als die Verbote des religiösen Gesetzes. Gegen den Geist des Gesetzes ist jede Dispens von einem religiös-gesetzlichen Ehehindernis. Gegen den Geist des Gesetzes, aber leider nicht gegen den Wortlaut des Gesetzes, denn es fehlt im Gesetze, daß sich die Landesstelle auch mit dem Rabbiner ins weitere Vernehmen zu setzen habe. Die Statthalterei, die vom religiös-gesetzlichen Ehehindernis Dispens erteilt, kann sich auf den Wortlaut des bürgerlichen Gesetzes berufen und sie hat das formelle Recht, diese Dispens zu erteilen. Die Generalversammlung des Rabbinerverbandes in Böhmen hat darum am. 31. Dezember 1894 den vom Rabbiner Prof. Dr. K i s c h gestellten Antrag angenommen, die Statthalterei in Böhmen zu ersuchen, in Zukunft vor Erteilung einer Dispensation vom Ehehindernisse der Verwandtschaft und Schwägerschaft bei den Juden, sich mit dem Rabbinerve rbande ins Einvernehmen zu setzen. Es kommt öfters vor, daß eine Witwe (Mutter von lebenden Kindern), die den Bruder des verstorbenen Mannes heiraten will, Dispensation vom Ehehindernisse der