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Neue Nationalzeitung · 1907-09-27 · Heft 42 (27.9.1907) · p. Seite 3

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Journal
Neue Nationalzeitung
Volume
IX (1907)
Issue
Heft 42 (27.9.1907)
Date
1907-09-27
Page
Seite 3 (sequence 3)
Language
German
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Nr. 42 »Neue Natlonal-Zeltung« Seite 3 die Trauungshandlung gemäß § 128 cit. in das Trauungsbuch eingetragen, so ist diese Ehe zweifellos formell und ebenso zweifellos materiell giltig, nachdem von dem staatlichen Ehehindernisse der Schwägerschaft rechtskräftig Dispens erteilt wurde und sich der Seelsorger mit dieser Dispens zufrieden gab. Als Juristen und Anwalt der Eheleute S., für deren Eheschließung ich mich juristisch gewissermaßen verantwortlich fühle, wäre mir, so wenig Wahrscheinlichkeit dies angesichts der klaren Sach- und Rechtslage sowie des zu gewärtigenden Einschreitens der Statthalterei hat, die Provozierung eines gerichtlichen Verfahrens Dicht unerwünscht, da ich für diesen Fall eine authentische Bestätigung meiner früher auseinandergesetzten Rechtsanschauung erwarte, daß die gegenständliche Ehe formell und materiell giltig und rechtswirksam ist.u Kafobinisclie Gutachten über die Ungiltigkeit der Ehe. Der Herr Anwalt der beteiligten Ehegatten möge gestatten, seiner Autorität die Autoritäten hervorragender Rabbiner aus allen Ländern unserer Monarchie entgegenzusetzen, die sich einstimmig für die Ungiltigkeit, respektive für den Nichtbestand der geschlossenen Ehe aussprechen. Ueber unsere Rundfrage haben uns die nachstehenden Herren ihre Gutachten gütigst übermittelt: Oberrabbiner Dr. Ehrenfeld in Prag. Was die fragliche Berechtigung der Statthalterei betrifft halte ich mich nicht berufen, über dieselbe ein Urteil abzugeben. Daß aber der Rabbiner die bezeichneten Personen unter keinen Umständen trauen darf, geht aus III. B. M. Kap. 18 Vers 18 in einer jeden Zweifel ausschließenden Weise klar hervor. Und Sie fragen mich weiters an: Ob eine solche Ehe, wenn sie dennoch zustande gekommen ist, giltig ist, respektive wie eine solche Ehe im Standpunkte unseres Religionsgesetzes zu behandeln ist? Auch bei dieser Frage beschränke ich als Nichtjurist mich darauf, bloß den letzteren Teil derselben zu beantworten und zu erklären, daß eine solche Eheschließung vom Standpunkte unseres Religionsgesetzes als vollständig ungiltig zu behandeln ist. (Siehe Ritualcodex Eber haeser Kap. 15, § 1.) Rabbiner B. Weiß in Czernowitz. Die Trauung eines Mannes mit der Schwester seiner geschiedenen lebenden Frau darf unter keinen Umständen vorgenommen werden und vermag keine Macht der Welt, von diesem Hindernisse zu dispensieren. Eine zwischen solchen Schwägern vor sich gegangene Vermählung ist ab sol ut u ngiltig und gehört in jene Kategorie verbotener Ehen, welche, behufs anderweitiger Verehelichung der Eheteile, gar keiner Ehetrennung oder -Scheidung bedürfen. Dies vom Standpunkte der mosaischen Satzungen. Rabbiner Dr. U. Brettholz in Triest. Ich habe den Fall erst in Ihrer Zeitung gelesen und bin selbstverständlich sehr überrascht über die vollzogene Trauung. Sie haben zwar die Urquelle angezapft und da läßt sich nichts rütteln. Soll ich Ihre Worte und Ihre Auseinandersetzung in anderer Form wiederholen? Ich kann es mir anders nicht erklären, als das dem Kollegen Dr. B. doch irgend eine günstige Entscheidung vorgeschwebt haben muß, denn sonst — muß ich offen sagen — ich verstehe die Vollziehung des Trauungsaktes nicht. Ich schlage aufs geradewohl nach. (Es folgen hebräische Zitate. Anm. d. Red.) Mit anderen Worten: Selbst eine Chalizah darf er seiner Schwägerin nicht geben, da er sie ja nicht »mjaben« sein kann und da ist doch die »Chalizah« ganz überflüssig. Sie haben — nach meiner bescheidenen Ansicht — den Nagel am Kopf so richtig getroffen, daß kein Rabbiner Ihnen widersprechen kann. Rabbiner Dr. J. Caro in Lemberg. Eine gegen den klaren Wortlaut des mosaischen Rechtes geschlossene Ehe eines Mannes mit der Schwester des lebenden, sei es auch geschiedenen Weibes, ist unerlaubt und ungiltig. Irgendeine staatliche Dispens, sei sie begründet oder nicht, ändert gar nichts an der Sache. Staatliche Dispense können nur für den bürgerlichen, niemals für den religiösen Wirkungskreis erteilt werden. Wer die Religion zur Dienstleistung anruft, hat sich ihren Forderungen zu unterwerfen. Dem Nichtwollenden steht ja auch in Österreich der Weg der nur bürgerlichen Trauung, der Notzivilehe, offen, die aber eben, weil sie nicht religionsgesetzlich ist, nur vom bürgerlichen Standesbeamten immatrikuliert wird. Auch dadurch, daß die Ehe vor einem Rabbiner geschlossen wurde, macht sie um nichts giltiger; sie bleibt, weil sie dem Religionsgesetze widerspricht, religionsgesetzlich unerlaubt und ungiltig. Mit dem Rabbiner mögen sich seine Vorgesetzten auseinandersetzen, am Gesetze Mosis darf weder die Statthalterei, noch ein Rabbiner etwas ändern! Rabbiner Dr. Josef Hoff in Bisenz. Es geht keineswegs an, daß die Statthalterei einen Juden von dem Ehehindernis der Schwägerschaft gegenüber der Schwester seiner geschiedenen, noch lebenden Gattin, die er heiraten will, dispensiere; der Rabbiner darf unter keiner Bedingung — selbst auf Grund einer behördlichen Dispens — diese Personen trauen, da es ausdrücklich im »Eben Haeser« heißt: »Die Schwester des Weibes ist nach biblischer Satzung (Levit. 18, 18) zu heiraten verboten, so lange die Frau lebt, auch wenn er von seiner Frau mittelst eines Scheidebriefes geschieden ist, gleichwohl ob es die Schwester väterlicher- oder mütterlicherseits ist.« Ist eine solche Ehe dennoch zustande gekommen, ist sie ungiltig und muß vom Standpunkte unseres Religionsgesetzes als »blutschänderisch« bezeichnet werden. Rabbiner Dr. H. E. Kaufmann in Virovitica. In erster Linie mußte sich doch der Rabbiner, der die Trauung vornahm, gefragt haben, warum im gegebenen Falle eine Dispens von der Statthalterei nötig sei? Bekanntlich wird in Staaten, in welchen keine obligatorische Zivilehe eingeführt ist, ehegesetzlich auf die verschiedenen Konfessionen stark Rücksicht genommen. Es ist dies besonders in Oesterreich der Fall, wo das bürgerliche Gesetzbuch in seinem eherechtlichen Teile bei jüdischen Eheschliessungen und Ehescheidungen dem bei uns Juden geltenden mosaisch-talmudischen Eherechte Rechnung trägt. Wenn nun zur Eheschließung zweier jüdischer Brautleute eine Dispens von der Statthalterei notwendig ist, so müßte der betreffende Rabbiner, wenn er trotz Approbation als Rabbiner mit dem jüdischen Ehegesetze nicht vertraut ist, doch bei kundigeren Leuten Umfrage halten. In Wien gibt es genug jüdische Hausierer aus Polen, die in Fragen des Schulchan Aruch wohl Bescheid wissen und so manchen Rabbiner eines Besseren belehren könnten. Die Dispens seitens der Regierung verleiht weder dem Rabbiner das Recht, sich über grundlegende Gesetze des jüdischen Eherechtes hinwegzusetzen noch gegen sie zu handeln, noch räumt sie den Brautleuten das Recht ein, die jüdischen Ehegesetze mißachten zu dürfen. DieXDispens [bezieht sich nur

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