Mannheim
Compact Memory

Neue Nationalzeitung · 1907-09-27 · Heft 42 (27.9.1907) · p. Seite 2

Scan of the page
Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Neue Nationalzeitung
Volume
IX (1907)
Issue
Heft 42 (27.9.1907)
Date
1907-09-27
Page
Seite 2 (sequence 2)
Language
German
Belongs to
journal issue
OCR quality
97% known words query
IRI
…/2425679-2425680-2425709--0378-2426657
Visual Library
page viewer of the UB Frankfurt

No entity mentions on this page.

OCR text

Seite 2 »Neue National-Zeitung« Nr. 42 nisses vollzogene Trauung nicht giltig, ja nach Schulchan Aruch Eben haeser § 15, Punkt 26, als gegen ein biblisches Verbot verstoßend, als nicht geschlossen zu betrachten sei; 4. daß über meine Veranlassung der beteiligten Partei dieser Sachverhalt sofort mittelst rekommandierten Schreibens bekanntgegeben wurde; 5. daß diese Sache seither nur deshalb ruhte, weil die beteiligte Partei die Erklärung abgab, vorerst die Rückkunft ihres Rechtsvertreters abwarten zu wollen. Hochachtungsvoll Rabbiner Dr. Bach. Wien, 16. September 1907. Wir finden diese Richtigstellung sehr naiv. Denn nicht anders als naiv kann man es nennen, wenn der Herr Rabbiner selbst zugibt, daß diese Dispens bei ihm ..keinen anderen Gedanken aufkommen ließ, als daß die erste Gattin des Bräutigams bereits verstorben sei". Weiß denn der Herr Rabbiner, der doch schon hunderte von Trauungen vorgenommen hat, nicht, daß jeder Witwer, wenn er heiratet, seinen Standespapieren auch den Totenschein seiner ersten Frau beilegen muß? Weiß er denn nicht, daß die Dispens der Statthalterei vom Ehehindernisse noch keine Dispens für den Rabbiner vom Lesen der Standesdokumente bildet? Er weiß es doch gewiß! Und warum hat er gerade in den Akten des Dr. R. S. nicht nach diesem Totenschein gesucht? Hat er sich denn so vollends auf seinen Sekretär verlassen, der auch sein Sc Ii wag er ist? Es gewinnt den Anschein, als ob Herr Dr. Bach nicht bloß im Eherechte schwach, sondern auch in der Erfüllung seiner Amtspflichten wenig sorgfältig wäre. Sonst hätte er sich doch nicht bloß mit „Gedanken begnügen" können, „daß die erste Gattin des Bräutis-ams bereits verstorben sei," sondern hätte vielmehr das Scheidungserkenntnis, eine ihm doch nicht ganz unbekannte Urkunde, die den Akten beigelegt war, sehen müssen. Wenn Herr Dr. Bach hinzufügt, daß er sofort, als ihm der wahre'Sachverhalt von einem Freunde klargelegt wurde, das Sekretariat der Kultusgemeinde selbst aufmerksam gemacht hat, so muß es auffallen, daß Herr Dr. Bach nicht angibt, wann das geschehen ist. Wir können nun seine Ausführungen dahin ergänzen, daß, während die Ehe am 12. Juni geschlossen wurde, Herr Dr. Bach erst am 5. Juli über den Sachverhalt vom Sekretariat befragt und auf seinen Fehler aufmerksam gemacht wurde. Hierauf hat er das beteiligte Ehepaar von dem in ihm entstandenen Bedenken verständigt. War damit für Herrn Dr. Bach überhaupt der ganze Fall erledigt? Wenn nun Herr Dr. Julius Bach in der Einleitung bemerkt, daß „unser Artikel für seine Person wenig Sympathie verrät^, so scheint sich der Herr Rabbiner der Aufgaben und Pflichten der jüdischen Presse nicht ganz bewußt zu sein. Für die jüdische Presse ist. nach unserer Auffassung, nicht die Sympathie oder Rücksicht, sondern das öffentliche Interesse maßgebend. Die anderen jüdischen Blätter haben allerdings eine andere Auffassung: sie haben auch den Fall totgeschwiegen. Aeußerungdes beteiligten Ehepaares. In einem Brief, den wir von Herrn Dr. Julius Knöpfmacher als Vertreter des Ehepaares Dr. R. S. erhalten, wird der Standpunkt desselben klargelegt. Dasselbe ist durchaus nicht derart religiös-konservativ, daß es nur auf einer rituellen Eheschließung beharrt hätte. Als Juden mußten beide zuerst beim Rabbinat wegen der Eheschließung einschreiten. Hätte das Rabbinat, wie es pflichtgemäß tun müßte, die Eheschließung verweigert, dann wären die Brautleute darauf angewiesen, auf Grund des ihnen vom Rabbinat auszustellenden Weigerungszeugnisses beim Magistrat der Stadt Wien wegen Abschließung der Notzivilehe einzuschreiten. Das Rabbinat hat jedoch die Ehe rituell vollzogen, und damit war für das Ehepaar der Fall erledigt. Das ist der Gedankengang eines ausführlichen Rechtsgutachtens, das uns Herr Dr. Julius Knöpfmacher übermittelt. In tatsächlicher Beziehung stellt Herr Dr. Knöpfmacher die Vorgeschichte des Falles folgendermaßen dar: „In Ergänzung des von Ihnen bereits gebrachten Tatbestandes sei mitgeteilt, daß ich am 23. Mai 1907 bei der Statthalterei um Nachsicht des für die Nupturienten bestehenden Schwägerschafts-Ehehindernisses ansuchte. Ich habe in diesem Gesuche ausdrücklich angeführt, daß die erste Gattin des Dr. S. noch lebe, und die bezügliche Ehetrennuagsbewilligung vorgelegt, so dass von einer selbst unbeabsichtigten Irreführung seitens meiner Klienten gar keine Rede sein kann. Die mir über dieses Ansuchen erteilte Dispens habe ich nebst zwei weiteren Dispensen, der Ehetrennungsbewilligung und den Standespapieren der Brautleute gelegentlich dtir von mir selbst am 8. Juni 1906 besorgten Anmeldungder Trauung der Kultusgemeinde vorgelegt und befinden sich diese Dokumente noch heute im Besitze derselben. Die Trauung selbst, bei der ich auch als ein Zeuge fungierte, wurde am 12. Juni 1907 unter Beobachtung aller gesetzlich vorgeschriebenen Formen vorgenommen, in das Trauungsbuch eingetragen und meinen neuvermählten Klienten auch eine hebräische Bescheinigung über die geschlossene Ehe, die sich in meinem Akte befindet, übergeben. Erst am 5. Juli 1907 teilte Herr Rabbiner Dr. Bach, dem inzwischen eine in orthodoxen Kreisen sehr bekannte Persönlichkeit den Bestand des angeblichen rituellen Ehehindernisses angezeigt hatte, meinen Klienten brieflich mit, daß die vollzogene Ehe ungiltig sei, welches Schreiben ich nach Rückkunft von meinem Sommerurlaube dahin beantwortete, daß ich von der Kultusgemeinde mittelst schriftlicher Eingabe die Ausfertigung eines Trauscheines verlangte. Da diese Eingabe bisher eine Erledigung nicht gefunden hat, habe ich mich mittelst Aufsichtsbeschwerde an die k. k. n.-ö. Statthalterei gewendet, damit dieselbe dem ihr unterstehenden Matrikelamt der israelitischen Kultusgemeinde in Wien die erforderlichen Weisungen erteile. Der Erfolg dieser Aktion kann nicht zweifelhaft sein." Hierauf folgt das juridische Rechtsgutachten über die Giltigkeit der Ehe, dessen Tenor lautet: „Diese Dispens der Statthalterei bedeutet aber auch keinerlei Intoleranz gegenüber der jüdischen Religionsgenossenschaft und auch keine Verletzung der Vorschriften ihres Ritus : denn hat auch der Staat die Macht, von den durch ihn gesetzten Ehehindernisseu — und andere als staatliche gibt es, wie gezeigt, nicht (?) — zu dispensieren, so hat der Seelsorger, sei es der katholischen Kirche oder der jüdischen Religionsgenossenschaft andererseits das Recht, sich um diese staatliche Dispens nicht zu kümmern und aus rituellen Gründen die Vornahme der Trauung zu verweigern. In diesem letzteren Falle hat er lediglich die Pflicht, das Weigerungszeugnis gemäß Artikel II des Gesetzes vom 25. Mai 1868 R. G. Bl. Nr. 47 auszustellen und es den Brautleuten zu überlassen, miteinander eine Zivilehe zu schließen. Hat aber der Seelsorger bewußt oder irrtümlich diese Ehe unter Beobachtung der Vorschriften des § 127 a. b. G. B., also nach ordnungsmäßigem Aufgebot in der Synagoge und vor zwei Zeugen vollzogen und überdies

Text as recognised by OCR (ABBYY FineReader), without corrections. Entity mentions: TagMe (2021); their positions were matched to this text again.