Neue Nationalzeitung
- Journal
- Neue Nationalzeitung
- Volume
- IX (1907)
- Issue
- Heft 40 (13.9.1907)
- Date
- 1907-09-13
- Page
- Seite 2 (sequence 2)
- Language
- German
- Belongs to
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Seite 2 Neue National-Zeitung« Nr. 40 steht im Zusammenhang mit der Vorschrift des mosaischen Eherechtes (III. Mose 18, 18), welche lantet: ..Du sollst auch deines Weibes Schwester nicht nehmen, neben ihr, ihre Blöße aufzudecken, ihr zuwider, weil sie noch lebt." Vergleichen wir diese beiden eherechtlichen Vorschriften, so finden wir, daß allerdings nach mosaischem Rechte die Ehe mit der Schwester der verstorbenen Frau giltig ist, während das staatliehe Gesetz sie verbietet, daß aber beide Rechte in einer Richtung sich vollständig decken, nämlich, daß die Ehe eines Mannes mit der Schwester seiner lebenden Frau keineswegs zulässig ist. Das mosaische Gesetz hat dieses Verbot nicht nur pur et simple aufgestellt, sondern es hat eine derartige Ehe in demselben Kapitel behandelt, wie die Verbote der Ehe zwischen Eltern und Kindern, zwischen Geschwistern, zwischen Schwiegervater und Schwiegertochter u. s. w.; es gebraucht bei allen diesen Verboten die markanten Worte: .Du sollst ihre Blöße nicht aufdecken!" Alle diese Ehen werden somit vom jüdischen Gesetzgeber als Blutschande (F galauth ervoso) gebrandmarkt. Diesen Erwägungen hat der staatliche Gesetzgeber vollständig Rechnung getragen. Bereits im Hofdekret vom 21. März 1791, womit vom Kaiser Leopold II. das Judeneherecht behandelt wurde, heißt es: „Auch die Seh wägerschaft kann nur die zunächst verschwägerten Personen zur Ehe unfähig machen. Nämlich: der Mann ist nicht befugt, eine Verwandte seines Weibes in auf- und absteigender Linie, noch auch seines Weibes Schwester zu heiraten. ... Nur wenn wichtige Ursachen eintreten, die eine Ehe mit des verstorbenen Weibes Schwester rätlich machen, wird dem Manne erlaubt, dazu die Dispensation bei der politischen Stelle einzuholen." Dieser Kommentar, den Kaiser Leopold II. zum Jndeneherecht erlassen hat, ist ungemein charakteristisch. Es geht aus demselben wie ein Axiom hervor, daß staatliche Dispense nur von denjenigen Ehehindernissen erteilt werden können, welche einzig und allein vom staatlichen Gesetze aufgestellt wurden. Von denjenigen Hindernissen, die die mosaische Gesetzgebung statuiert, gibt es keineDispens. Pas mosaische Gesetz gestattet es. die Schwester der verstorbenen Frau zu ehelichen; das bürgerliche Gesetzbuch gestattet es nicht. In diesem Falle ist eine Dispens möglich. Hingegen ist die Heirat mit der Schwester der lebenden Frau vom mosaischen Gesetze verboten; daher darf ein Rabbiner eine solche Trauung nie vornehmen — wenn sich auch eine Statthalterei finden sollte, die eine derartige Dispens erteilt. Das scheint Herr Dr. Julius Bach, Rabbiner der Israelitischen Kultusgemeinde, eben nicht gewußt zu haben. Wiewohl er als Stellvertreter des Herrn Oberrabbiners im Trauungsgeschäfte sehr gut bewandert ist, scheint er doch jener Worte nicht zu gedenken, die er bei jeder Trauung hören muß. „Du sollst mir mittelst dieses Ringes geheiligt sein, nach dem Gesetze Mosis und Israels"; so sagt der Bräutigam zur Braut unter dem Traubaldachin. DasGesetzMosisentscheidet über die Zulässigkeit einer Judenehe in erster und letzter Instanz. Ebensowenig wie wir einen Papst haben, einen Sündenerlaß und eine Beichte, ebensowenig gibt es eine Dispens von den Ehehindernissen des mosaischen Gesetzes, ebensowenig gibt es jemanden, der das gestatten kann und darf, was das Gesetz Mosis verbietet. Graf Kieim ans egg ist wohl der Statthalter des Kaisers, aber noch nicht der Statthalter Jehovas.... Wenn wir uns nun fragen wie es kommt, daß ein Gemeinderabbiner nicht einmal diese elementarsten Grundsätze jüdischen Wissens (Pentateuch) beherrscht, daß er somit nicht einmal das notwendige Handwerkszeug für seinen Beruf, für sein Amt besitzt, so finden wir dafür nur eine Erklärung: er ist ein Zögling der „Israelitisch-theologischenLehranstalt" in Wien. Nach vielen Kämpfen und Bemühungen haben wir vor vierzehn Jahren in Wien eine Israelitisch-theologische Lehranstalt erhalten, eine Anstalt, die auch von Staats wegen subventioniert wird, nachdem die Kultusgemeinden nicht den Mut hatten, die Idee Stremayers auf Errichtung einer Israeli tisch-theologischen Fakultät an der Wiener Universität mit Nachdruck zu vertreten. Diese neue Lehranstalt hat nicht nur wie in Deutschland die Aufgabe, Rabbiner und Seelsorger, sondern auch Standesbeamte heranzubilden. Soll der österreichische Rabbiner in der Lage sein, über die Zulässigkeit und Giltigkeit einer Ehe zu entscheiden, dann muß er auch Gelegenheit haben, neben dem mosaisch-talmudischem Eherechte die für die Juden geltenden Bestimmungen des bürgerlichen Gesetzbuches' kennen zu lernen. Das ist an der Lehranstalt nicht geschehen. Rektor Schwarz mag wohl kompetent sein, das mosaisch-talmudische Eherecht vorzutragen, das österreichische Eherecht trägt weder er, noch sonst jemand vor. Und so bleibt diese Rechtsdisziplin dem Zögling des Lehrseminars auch wirklich fremd; er lernt dafür deutsche Syntax und Scholastik. Die wichtigste Funktion, zu der er in der Gemeinde berufen erscheint, kann gleich in einem komplizierterem Falle seine ganze Ignoranz bloßstellen und den wissenschaftlichen Wert der Lehranstalt, aus der er hervorgegangen, demonstrieren. Die Verantwortung für den schweren Fehler, den Dr. Julius Bach begangen hat, fällt aber nicht nur auf seine Lehrer, sondern auch auf das Kuratorium zurück. In diesem Kuratorium fehlt es gewiß nicht an glänzenden Namen. Wir erwähnen bloß: Theodor Ritter v. Taussig und Samuel Edler von Horowitz, über deren Verdienste alle Juden wohl eines Sinnes sind. Auch das Präsidium der Wiener und Prager Kultusgemeinde, ein Wilhelm Freiherr von Königswarter, Oberrabbiner Dr. Güdemann u. a. verleihen der Lehranstalt durch ihre Namen das. notwendige Prestige. Nur um die wissenschaftliche und pädagogische Aufgabe der Lehranstalt scheinen sie sich wenig zu kümmern. Dies ist lediglich Aufgabe des Rektors und seiner Busenfreunde. Mit welchem Erfolge das- Professoren-Kollegium Schwarz-Kraus-Müller dieser Aufgabe gerecht wird, beweist der Fall Bach. Seit dieser ominösen Trauung sind mehr als zwei Monate verstrichen. Wir haben bisher den Fall öffentlich nicht erörtert, weil wir erwartet haben, daß Kultusvorstand und Rabbinat mit irgend einer Aufklärung vor diein ihrem religiösem Empfinden ^tief beunruhigte öffentliche Meinung treten werden. Das ist aber bisher nicht geschehen. Der Fall wird studiert; die Ehegatten erhalten statt des Trauungsscheines das consilium abeundi,. den Rat — ausde m Judentum auszutreten.... Und Oberrabbiner Dr. Güdemann ist ja orthodox; Rektor Dr. Schwerz ist auserkoren, den Westen Europas dem Rabbinertum zurückzugewinnen. Warum schweigen sie . denn beide? Wollen sie warten, bis über alles Gras wächst? Die Berufung des jugendlichen Dr. Bach auf den. Posten eines Gemeinderabbiners war der erste Akt offenkundigen Nepotismus im Wiener Rabbinate; Cliquenwesen und Kameraderie standen bei allen späteren Ernennungen Gevatter. Eine sonderbare Gesellschaft hält das Wiener Gemeindeleben mit bleiernen Armen, umfangen. Die Erreichung von Würden und Aemtern, die Befriedigung der Eitelkeit ist ihr" einziges Ziel. Ob diese*: