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Neue Nationalzeitung · 1907-09-13 · Heft 40 (13.9.1907) · page 1

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Journal
Neue Nationalzeitung
Volume
IX (1907)
Issue
Heft 40 (13.9.1907)
Date
1907-09-13
Page
– (sequence 1)
Language
German
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NEUE NKiONQL-ZEICUNG JUDlStfiPOUCISCRg WOCRSNSCRRIFC öfS.R.LNNOiSÜ!!!X. JAHRGANG. WIEN, 13. SEPTEMBER 1907. No. 40. Cine sonderbare Judenehe. In Wien ist jüngst unter Assistenz eines Rabbiners eine gesetzwidrige Judenelie geschlossen worden. Dieser Rabbiner ist nicht einer jener Halbgebildeten oder Autodidakten, die an einer Jesehiwah ihr hebräisches Wissen und an einer ausländischen Universität ohne Maturitäts- Examen das Doktorat erworben haben. Der Mann hat die Wiener „Israelitisch - theologische Lehranstalt" absolviert, er hat das Doktorat der Wiener Fakultät erworben, er ist Wiener Gemeinderabbiner: der erste Zögling des Wiener Rabbinerseminars, der zur Seelsorge berufen wurde, ja. dem das seltene Glück zuteil geworden ist. an der Schwelle der Volljährigkeit als Wiener Gemeinderabbiner fungieren zu dürfen. Dieser Rabbiner der Wiener Judengemeinde hat eine Trauung vollzogen, die nach staatlichen Gesetzen u n g i 11 i g, nach jüdischen Gesetzen blutschänderisch ist. Der Sachverhalt ist folgender: Dr. R. S. ließ sich von seiner Frau scheiden, um deren Schwester zu heiraten. Das Rabbinat, welches über Abwesenheit des Herrn'Oberrabbiners Dr. Güdemann in der Person des Herrn Dr. Julius Bach verkörpert war, machte Herrn Dr. S. darauf aufmerksam, daß hier das Ehehindernis der Schwägerschaft vorliege und wies ihn an, wegen Dispens von diesem Eliehindernisse bei der k. k. Statthalterei einzuschreiten. Die Statthalterei erteilte diese Dispens, ohne beim Rabbinat ein Gutachten einzuholen. Auf Grund dieser Dispens hat dann Herr Dr. Bach den Dr. S. mit der Schwester seiner lebenden Frau verehelicht. Nach vollzogener Trauung gelangte der Akt ans Meldungsamt der Kultusgemeinde, behufs Eintragung in die Matrikelbücher. Bei dieser Gelegenheit fand das Matrikelamt, daß eine solche Ehe vom Standpunkte des mosaischen Ehegesetzes absolut unzulässig sei. Die Eintragung dieser Ehe wurde sohin verweigert und der Akt an das Rabbinat zurückgeleitet. Herr Dr. S. ist somitformell giltig getraut und doch ist seine Ehe im" Matrikelbuch nicht eingetragen; es wird ihm sogar die Ausfolgung eines Trauungsscheines verweigert. Das Präsidium der Kultusgemeinde, das Rabbinat und das Matrikelamt zerbrechen sich nun ihre Köpfe, um einen Ausgang aus dieser unhaltbaren Situation zu finden. Würden wir diesen Vorgang auf einer Bühne, sagen wir auf der des „Jüdischen Theaters" sehen, diese Komödie der Irrungen würde uns gewiß sehr heiter stimmen. Ein Statthaltereireferent, der das bürgerliche Gesetzbuch nicht kennt, ein Rabbiner, dem das Pentateuch iremdgeblieben ist, und ein Ehepaar, das nach der Trauung in wilder Ehe zusammen leben muß: dieses komische Ensemble müßte zwerchfellerschütternd wirken. In Wirklichkeit aber haben wir gar keinen Grund zur Heiterkeit. Alle in Betracht kommenden Faktoren haben eine derartige krasse Unwissenheit der fundamentalsten Gesetze des mosaisch-talmudischen und des österreichischen Eherechtes an den Tag gelegt, daß man sich geradezu an den Kopf greifen muß, wenn man überlegt, daß solchen Personen Funktionen von der Bedeutung und der Feierlichkeit einer Eheschließung anvertraut wrerden. Vom juristischen Gesichtspunkte aus stellt sich der Fall folgendermaßen dar: Das allgemeine bürgerliche Gesetzbuch enthält in dem zweiten Hauptstück ,.von dem Eherechte in den §§ 123—136 besondere Vorschriften über das Eherecht der Juden, welche vom Gesetzgeber mit der Ueberschrift „Ausnahmen der Judenschaft" versehen sind. Unter diesen Ausnahmsbestimmungen in Ansehung der Juden befindet sich auch der § 125, welcher die der Eheschließung zwischen Juden im Wege stehenden Ehehindernisse der Verwandtschaft und der Schwägerschaft genau aufzählt. In diesem Paragraphen heißt es ausdrücklich: „Nach aufgelöster Ehe ist der Mann nicht befugt, eine Verwandte seines Weibes in auf- und absteigender Linie, noch auch seines Weibes Schwester ... zu ehelichen." Diese Bestimmung des österreichischen Eherecbtes

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