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Jüdische Zeitschrift für Wissenschaft und Leben · 1872-01-01 · 4 (1872) · p. Seite 297

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Journal
Jüdische Zeitschrift für Wissenschaft und Leben
Volume
10 (1872)
Issue
4 (1872)
Date
1872-01-01
Page
Seite 297 (sequence 57)
Language
German
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Umschau. י%י 297 weniger apologetische Tendenzen verfolgt-, den Rechtsinstituten Begründungen und Tendenzen untergelegt, die ihnen fremd sind. Davon scheint mir auch keine Ausnahme zu machen ein neueres Werk, welches sehr großartig angelegt und dessen erster Band im vorigen Jahre erschienen ist. Ich meine: Das jüdische Obligationenrecht nach den Quellen und mit besonderer Berücksichtigung des römischen und deutschen Rechts systematisch dargestellt von Dr. Leopold Auerbach. Erster Band. Umriß der Entwicklungsgeschichte des jüdischen Rechts. Die Natur der Obligation (Berlin 1871. Carl Hehmann. XX und 625 Seiten). Der Vers, ist offenbar in den einschlägigen Gebieten bewandert und hat fleißige Studien zu seinem Unternehmen gemacht, zeigt auch den Willen mit historischer Kritik zu Verfahren; dennoch vermißt man die scharfe Präcisirung der kritischen Grundsätze und die offene klare Aussprache einer bestimmten Ansicht über die Quellen, denen die Kenntniß des Rechts zu entnehmen ist. Einerseits wird von der ״sogenannten" sinaitischen Gesetzgebung gesprochen (S. 12), die im Grunde nichts Anderes sei, als die Fixirung dessen, was im Volksbewußtsein gelegen; es wird aber sogar angenommen, als habe im Grunde das Wesentliche schon vorpentateuchisch bestanden, ja, es werde in dem Pentateuch durch die zuweilen angewendeten Worte ״wie ich Dir befohlen", nicht auf eine früher bereits gegebene, gleichfalls im Pentateuch mitgetheilte Vorschrift Bezug genommen, sondern auf ein ״früheres Gewöhnheitsrecht" (vgl. noch S. 19), das als solches seine ״unbedingte (?) Richtigkeit" habe (49. 51). Der Begriff des Rechts überhaupt sei nämlich als ein von Gott hergeleiteter angesehen worden, wenn auch die einzelnen Dogmen desselben als durch den Menschen entstanden erkannt wurden. Mit dem Pentateuch aber werde Gott als der unmittelbare Gesetzgeber ״eingeführt." Die ״mündliche Lehre", die ״Tradition", die ״Satzung dem Mose von Sinai" ist nichts Anderes als die alte Volkssitte (vgl. besonders S. 21 f., 47 und sonst). Dennoch wird andererseits dies Alles in ein gewisses Dunkel gehüllt, und wie die sinaitische Gesetzgebung als die Fixirung eines Gewohnheitsrechtes bezeichnet wird, das ״unbedingte Nichtigkeit" und daher unverbrüchliche Giltigkeit hat, so soll ״Moses" schon ״die von Sinai gegebenen Gesetze erläutert" haben, weil Deuter. 1, 5 der Ausdruck באד von ihm gebraucht wird (S. 24) — was doch nichts anderes bedeutet, als er habe sie deutlich vor-

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