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Jüdische Zeitschrift für Wissenschaft und Leben · 1872-01-01 · 4 (1872) · p. Seite 296

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Journal
Jüdische Zeitschrift für Wissenschaft und Leben
Volume
10 (1872)
Issue
4 (1872)
Date
1872-01-01
Page
Seite 296 (sequence 56)
Language
German
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296 Umschau. daß sie für die Praxis ganz untauglich geworden. Aber ebensowenig wünschenswerth muß die Rehabilitirung des Civilrechts erscheinen, wenn man nur Bestimmungen erwägt, wie, daß wer ein angeblich biblisches oder dem gleichstehendes Verbot übertreten, also etwa wer sich den Bart mit einem Messer scheeren läßt oder ahnliche schwere Verbrechen begeht, als untauglich erachtet werde, ein Zeugniß und einen Eid abzulegen, oder die Bestimmungen des Erbrechts, welche, in vollem Widerspruche mit unseren Lebensanschauungen, dem Erstgeborenen einen Doppelantheil zuerkennen, der Tochter alles Erbrecht absprechen, Bestimmungen, welche ein listiges Umgehen des Gesetzes, entgegenstehende Verträge Hervorrufen, oder auch das Zinsverbot, welches wiederum zu Scheinverträgen, zu rechtverdrehendem Raffinement nöthigte. An dem Eherechte, das, weil es eine sittliche Lebensgemeinschaft ordnet, mit religiösem Charakter bekleidet ist und deßhalb noch weiter der Anerkennung sich erfreut, selbst nachdem ihm die bürgerliche Rechtsgültigkeit entzogen ist, ersieht man, welche arge Verlegenheiten seine schiefe Ausbildung in unseren Lebensverhältnissen bereitet, so daß eine Nichtberücksichtigung desselben zur Nothwendigkeit, ja zur Pflicht wird. Einem solchen Rechte ist es nicht möglich, eine eigentliche wissenschaftliche Behandlung angedeihen zu lassen; man kann seiner seltsamen Entwickelung nachgehn, muß aber dann mit aller Unbefangenheit und Offenheit die schiefen Wege aufdecken, in die es hineingerathen und auf denen es zu seiner eigenthümlichen Gestalt gelangt ist. Man ist jedoch in neuerer Zeit, in welcher erst der Gedanke gekommen ist, das jüdische Recht in seiner Entwickelung zu untersuchen, nicht mit der Unbefangenheit zu Werke gegangen, die für ein solches Unternehmen erforderlich ist ^); man hat meistens zu wenig die allmälige Entstehung beachtet und die letzte Gestaltung als die ursprüngliche betrachtet-, und man hat ferner mehr oder Angeklagten noch nicht zur Ausführung gekommen, die Bestrafung der Zeugen eintritt, aber unterbleibt, wenn es bereits vollstreckt worden. Dieser Widersinn ward zur recipirten Halachah. Darauf baut daun Joseph Chabiba weiter und erklärt in diesem Sinne die Worte וה!טונייד5 פטודדן in Mischnah 9, wovon weder in Gemara noch bei alteren Erklärern eine Spur, während spätere Erklärer bereitwillig darin eingehn. *) Eine Anzahl von Werken, welche das jüdische Recht behandeln, findet man zusammengestellt in Levy's Bearbeitung des Munk'scheu Werkes über Palästina S. 396 Anm. 2.

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