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Jüdische Zeitschrift für Wissenschaft und Leben · 1872-01-01 · 4 (1872) · p. Seite 295

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Journal
Jüdische Zeitschrift für Wissenschaft und Leben
Volume
10 (1872)
Issue
4 (1872)
Date
1872-01-01
Page
Seite 295 (sequence 55)
Language
German
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Umschau. 295 und Ueberkommene mechanisch und skrupulös zerlegte, den unabweisbaren Anforderungen des Lebens aber in höchst künstlicher Weise, oft auf Schleichwegen zu genügen versuchte, den Inhalt des Gesetzes verändernd, wenn man nur den Buchstaben des Gotteswortes zu retten glaubte. Die Aengstlichkeit und Aeußerlichkeit, mit der man das Wort deutete und zwängte, hat den Angelegenheiten des religiösen Gewissens alle Frische und Innerlichkeit entzogen, das Recht aber bei aller scheinbaren Treue gegen das ursprüngliche Wort verdreht und die verständige Gerechtigkeit, und Milde, die darin waltet, oft zum Unsinn und zu gedankenloser Ungerechtigkeit umgewandelt. Freilich ist, solange das Rechtsverfahren wirkliche Lebensgeltung hatte und nicht blos Thalmudstudium war, das Leben mit seinen Anforderungen, ein gesunder starker Verstand wie ein reges Billigkeitsgefühl der ausübenden Richter, welche zugleich die Gesetzausleger waren, in die Erstarrung umgestaltend eingedrungen. Allein dennoch waren das nur einzelne Breschen, die künstlich maskirt wurden, das ganze Gefüge in seiner Seltsamkeit blieb; je mehr aber das Recht seine Geltung verlor und blos Gegenstand des Studiums wurde, da war es zu einer scholastischen Geistesübung, zu einem Schauturnen herabgesunken, bei welchem die Spitzfindigkeit ihre Künste producirte und sich ihrer als Großthaten verrenkenden Scharfsinns erfreute. Wir mögen es daher nicht bedauern, wenn dieses Recht seine Anwendung eingebüßt hat. Die criminalrechtlichen Grundsätze sind, als schon lange obsolet, bald mit Härten einer rigiden religiösen Auffassung behaftet^), bald in so schiefe Entwickelungen gezwängt?), 1) Es braucht blos an die כלולידין ולא נלעלין erinnert zu werden. *) Ich verweise blos auf die Verkehrtheit, womit die babylonische Gemara Makkhoth 5a, angeblich nach einer Baraitha, die Ansicht der Pharisäer geradezu auf den Kopf stellt. Nach der Mischnah das. 1, 6 behaupten diese nämlich, daß Lügenhafte Zeugen — worunter man bereits nach alter, wenn auch nicht ältester, Ansicht, solche verstand, denen durch Nachweis des Alibi ihre Glaubwürdigkeit entzogen worden — schon dann bestraft werden (getödtet, wenn der durch sie Angeklagte nach ihrem Zeugnisse die Todesstrafe hätte erleiden müssen), sobald das Urtheil über den von ihnen des Verbrechens Bezichtigten gefällt, wenn auch noch nicht ausgeführt worden, während die Sadducäer ihre Bestrafung erst dann eintreten lassen, wenn das Urtheil vollzogen worden. Daraus macht die b. G. im Widerspruche mit dem Sinne und dem Wortlaute der Mischnah — und auch Jeruschalmi weiß Nichts davon —, daß nach den Pharisäern nur dann, wenn das Urtheil über den

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