Jüdische Zeitschrift für Wissenschaft und Leben
- Journal
- Jüdische Zeitschrift für Wissenschaft und Leben
- Volume
- 10 (1872)
- Issue
- 4 (1872)
- Date
- 1872-01-01
- Page
- Seite 294 (sequence 54)
- Language
- German
- Belongs to
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294 Umschau. Auch das Volksgefühl kann irren und bietet keine Gewähr unbedingter Richtigkeit, doch bleibt es jedenfalls in Uebereinstimmung mit den Anforderungen des Volkes, und solange die Rechtsprechung im vollen Zusammenhänge mit dem Volksleben bleibt, läßt sich erwarten, daß, wenn die Vorstellungen sich ändern, berichtigen, auch das daraus fließende Recht sich umwandelt, die Gewohnheit der Macht der geläuterten Einsicht Weichen muß. Ist aber dieselbe einmal sanctionirt worden, so erhält sie sich auch gegenüber den umgewandelten Anschauungen, bleibt Gesetz, obgleich sie aufgehört hat, Recht im strengen Sinne des Wortes zu sein. Losgelöst von dem inneren Rechtsbewußtsein, wird die Satzung nun eine selbstständige Macht, ihr starrer Buchstabe herrscht, ohne Rücksicht auf die Motive, die sie veranlaßt haben, und die wuchernden Schößlinge, die sie treibt, wie die Grundsätze, die ihr untergelegt werden, entfernen sich immer mehr von dem gesunden Rechtsgefühle. Diese Erfahrung hat man an allen Gesetzgebungen gemacht, wenn sie nicht rechtzeitig an der fortgeschrittenen Erkenntniß ihre Correctur gefunden haben. Solche Uebelstände sind in der Rechtssphäre unabwendbar, weil für die gegenseitigen Lebensbeziehungen feststehende Gesetze vorhanden sein müssen, die keinem subjectiven Belieben, aber auch keinem zu häufigen Wechsel unterworfen sein dürfen, wenn sie dem Verkehre seine Sicherheit geben wollen. Zu diesen Jncongruenzen kommen für das Recht, wie es -sich innerhalb des Judenthums ausgebildet hat, noch andere fast unbesiegbare Uebelstände hinzu. Das Judenthum hat alle Lebensäußerungen in die Sphäre des religiösen Bewußtseins erhoben. Rein religiöse Institutionen sind dadurch in starre juristische Formeln gebannt und bei ihrer Ausübung ist juristische Buchstäblichkeit verlangt worden. Umgekehrt aber sind in das Rechtsleben so viele religiöse, cultuelle, rituale Elemente eingedrungen, daß ihm sein selbständiger und menschlicher Charakter getrübt worden, sich Einflüsse geltend machen, die diesem Gebiete durchaus fern liegen und fern bleiben sollen. Dann aber ist die Gesetzgebung — die eben dem Rechtlichen keine gesonderte Stelle anwies — als unmittelbar von Gott ausgegangen betrachtet worden, bei der eine Aenderung durch Menschen nicht zulässig ist, so daß sie trotz allen Umgestaltungen in Leben und Erkenntniß bleiben und daher erstarren mußte. Diese Erstarrung einerseits und der dagegen sich auflehnende Drang des Lebens andererseits brachte es dahin, daß man das Feststehende