Jüdische Zeitschrift für Wissenschaft und Leben
- Journal
- Jüdische Zeitschrift für Wissenschaft und Leben
- Volume
- 10 (1872)
- Issue
- 4 (1872)
- Date
- 1872-01-01
- Page
- Seite 293 (sequence 53)
- Language
- German
- Belongs to
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Umschau. 293 weil ״sein Name an der Spitze des Synodalblattes die Alliance compromittiren könnte in den Augen derer, welche andere Meinung haben rc." Daß das Central-Comite keine Kenntniß davon hat, daß das Synodal-Blatt lediglich das Privatunternehmen des Hrn. Kl. ist und mit der Synode als solcher, weder der ersten, noch der zweiten, noch irgend einer zukünftigen, in gar keiner Beziehung steht, wollen wir ihm gern zu Gute halten. Aber seine Zärtlichkeit für diejenigen, ״welche andere Meinung haben/' so daß es deßhalb alle die irgendwie mit der Synode in Verbindung Stehenden von sich wegstößt, überhebt eines jeden weitern Urtheils über das gedankenlose Treiben, welchem die Alliance von vorn herein sich hingegeben. Wir haben wahrlich nicht erst nöthig, die Alliance zu ״compromittiren", sie ist compromittirt, sie gehe weiter mit denen Hand in Hand, welche durch Schmähungen und Gemeinheit das Judenthum und seine Bekenner in den Koth herabzerren. Wenn das der Weg ist, auf dem man den Juden förderlich sein will, לא ירד ביי ענלכם. 1. Septbr. 11. Zur Geschichte des jüdischen Rechts. Das jüdische Recht hat in seiner Entwickelung eine Eigenthümlichkeit, die ihm nicht zum Vortheile gereicht und die seine wissenschaftliche Behandlung und Darstellung sehr erschwert. Ein jedes Recht bildet sich zuerst aus der Volksanschauung heraus, ist das Product dunkler Rechtsvorstellungen, die man nur uneigentlich ein Rechtsbewußtsein nennen kann, erwächst an ׳dem Drange der Lebensverhältnisse, an der Nothwendigkeit, den gegenseitigen friedlichen Verkehr zu ermöglichen und zu sichern. So wird es durch häufige Anwendung ein Gewohnheitsrecht, das allmälig eine bindende Geltung erlangt. Auf seiner Grundlage, selbst wenn es sich blos in der allgemeinen Anerkennung festgestellt hat, noch umsomehr wenn es schriftlich fixirt, durch eine berechtigte Macht Zur Rechtsnorm, zu einer normativen Gesetzvorschrift erhoben worden ist, gestalten sich nun Ansätze und Rechtsregeln, die nicht mehr unmittelbar aus der Volksanschauung hervorgehn, sondern logische Folgerungen sind; man sucht nach Grundsätzen, die bald blos nach allgemeinen Vernunftannahmen aufgestellt, bald aus den bestehenden Gesetzen abgeleitet und nun zu fruchtbarer Forterzeugung angewandt werden.