Jüdische Zeitschrift für Wissenschaft und Leben
- Journal
- Jüdische Zeitschrift für Wissenschaft und Leben
- Volume
- 10 (1872)
- Issue
- 4 (1872)
- Date
- 1872-01-01
- Page
- Seite 279 (sequence 39)
- Language
- German
- Belongs to
- journal issue
- OCR quality
- 99% known words query
- IRI
…/2420973-2421013-2421016--3200-2424614- Visual Library
- page viewer of the UB Frankfurt
OCR text
Umschau. 279 seine Enthaltsamkeit zu ehren wissen, so müßten wir ihr dennoch unsere Zustimmung versagen. Versetzen wir uns in die Lage W.'s, so dürfte sich die Sache so verhalten. W. wollte darauf verzichten, das Gewicht seiner Stimme für die Beschränkung der Jesuiten, der er principiell zugethan, in die Wagschale zu legen, weil er den Schein nicht er- Wecken mochte, als wolle der Jude in die Entscheidung über Einrichtungen der christlichen Religion mit eingreifen. Einer solchen Enthaltsamkeit begegnen wir von Seiten der Juden bei unseren eomplicirten staatlichen Ordnungen nicht selten. Man betrachtet dieselbe als von der Klugheit, von ehrenhaften Rücksichten geboten. Bei der Besetzung kirchlicher Stellen städtischen Patronats glauben jüdische Stadträthe und Stadtverordnete, bei aller Wahrung ihres Rechtes, sich dennoch ihres berechtigten Einflusses zu entkleiden, und so gewahren wir es in vielen sonstigen einzelnen Fällen. Ich muß einen solchen freiwilligen Verzicht entschieden mißbilligen. Selbstverständlich handelt es sich ja hier um Einrichtungen, bei denen der christlichen Gemeinde als solcher nicht die letzte Entscheidung zusteht, sondern der Stadt oder dem Staate durch die bestehenden Gesetze das Recht eingeräumt ist, die gültige Endentschließung zu fassen. Ob dadurch die unabhängige Selbstbestimmung der religiösen Gemeinschaft beeinträchtigt wird, ist eine Betrachtung, die uns hier nicht beschäftigen kann. Unsere Zustände sind einmal der Art, daß die kirchlichen Einrichtungen mit dem staatlichen und städtischen Organismus in einander verschlungen sind und die wünschenswerthe Trennung derselben noch ein Desiderium der Zukunft ist. Der Mann, dem ein staatliches oder städtisches Amt anvertraut wird, erhält damit zugleich den Auftrag, auch in jenen tiefgreifenden Angelegenheiten nach der Einsicht, die man ihm zutraut, entscheidend mitzuwirken. Er entspricht dem Vertrauen seiner Wähler nicht, wenn er gerade bei Gegenständen, die denselben sehr am Herzen liegen, sie unvertreten läßt. Es müßte dann am Ende dahin kommen, daß man gerade deßhalb Scheu tragen würde, Glieder des jüdischen Bekenntnisses, wenn sie auch sonst das vollste Vertrauen genießen, mit derartigen Aemtern zu bekleiden, weil man sich damit gewichtige Stimmen für nicht selten vorkommende und tiefeingreifende Entscheidungen entzieht. Ist eine solche Consequenz nicht naheliegend und sehr gefährlich? Sehen wir jedoch von den Ansprüchen der Wähler ab und