Jüdische Zeitschrift für Wissenschaft und Leben
- Journal
- Jüdische Zeitschrift für Wissenschaft und Leben
- Volume
- 9 (1871)
- Issue
- 4 (1871)
- Date
- 1871-01-01
- Page
- Seite 270 (sequence 30)
- Language
- German
- Belongs to
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270 II. Ein theologischer Briefwechsel. gelangen werden; es war natürlich, daß Sehnsucht und Hoffnung dieses hohe Gut nicht blos späteren Geschlechtern zuertheilen wollte, man wollte vielmehr selbst gleichfalls daran betheiligt sein, mitlebender Zeuge, Mitgenießer dieser Zukunft sein. So war der Glaube an die leibliche Auferstehung ein Anhang zur Mesfiaslehre, eine nothwendige Folge bürgerlicher Erlösungsbedürftigkeit, ein Aufschrei des gedrückten Volkes und namentlich der nichtaristokratischen Klassen. Auf andere Einzelheiten, die entlehnt sind und entlehnt scheinen, komme ich wohl noch gelegentlich bei der Besprechung der dritten angeblichen Veranlassung der Institutionen, auf die ich nun übergehen will. Du meinst nämlich, dem größten Theile nach seien die Institutionen ein Produkt der Interpretation. Das ist nun an sich ganz naturwidrig. Eine gerichtliche Behörde kann den Buchstaben des Gesetzes Pressen und deuten, danach bei Streitigkeiten ihre Entscheidungen abgeben, und allmälig können dieselben als geltendes Recht in das Leben des Volkes eindringen. Allein Religionsübungen, die im Volke ihre Wurzel haben, gehen nicht aus Deutungen hervor, sie suchen sich erst hinterher eine Rechtfertigung für die sanctionirte Hebung in den als geltend anerkannten Schriften. In der That finden sich auch vielfach Ablehnungen von Vorschriften, welche sich blos auf Deutungen stützen wollten, ohne sonstwie anerkannt zu sein, z. B. in dem Satze: רכי במוביל מואתח דורמו כעמוד? מעמוד? (weil Du eine Deutung machst, sollen wir eine Entscheidung treffen?) oder אפי אתח דורמו כל חיום כולו אין אנו מוובלעין לך (wenn Du auch immerfort deutest, wir hören dennoch nicht auf Dich) und dergleichen mehr. Vielmehr bildeten sich, wie gesagt, zuerst die Institutionen nach innerem Volkstriebe aus, und erst dann suchte man dafür Belegstellen. Das Verständniß für geschichtliche Vorgänge und deren Berechtigung fehlte, man hielt nun einmal das Verpflichtende für abgeschlossen, niedergelegt im Gesetze, das nicht umgewandelt werden, dem Nichts hinzutreten, Nichts entzogen werden dürfe, und fand man dies dennoch, so sah man sich verlegen nach einer Stütze um, gerade wie man heutigen Tages den Schulchan aruch oder den Thalmud zu zwängen versucht, daß er seine Zustimmung zu beabsichtigten Reformen ertheile. (Den 14.) Daher sehen wir, daß die Mischnah sehr wenig biblische Belege für ihre Ansprüche anführt, selbst die alten Baraithasammlungen: Mechiltha, Sifre, Sifra, welche zu den pentateuchischen Büchern in