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Jüdische Zeitschrift für Wissenschaft und Leben · 1871-01-01 · 3 (1871) · p. Seite 166

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Journal
Jüdische Zeitschrift für Wissenschaft und Leben
Volume
9 (1871)
Issue
3 (1871)
Date
1871-01-01
Page
Seite 166 (sequence 6)
Language
German
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166 II. Grünebaum. dieners aussetze, und daß von seinem Oel und Wein ein Genuß gestattet sei, in welchem Zusammenhang die Erörterung zunächst im babylonischen Thalmud auftritt. Später hat man aber offenbar auch die Sittengesetze damit in Verbindung gebracht, wie dies ausdrücklich in dem jüngeren Tractat Gerim ausgesprochen ist*), so daß also nach der Ansicht, daß nur der als Beisaßfremder zu betrachten sei, welcher sich zu allen Gesetzen mit alleiniger Ausnähme von Speisegesetzen verpflichtet habe, auch nur gegen diesen die Mosaischen Rechts- und Sittengesetze erfüllt werden mußten, was sicher mit dem Buchstaben wie mit dem Geiste des Mosaismus im Widerspruch steht. Aehnliches finden wir bei einer andern verwandten Frage. Das Gesetz nämlich, welches die Auslieferung eines entlaufenen Sklaven an seinen früheren Herrn verbietet?), kann in seiner Allgemeinheit gar keinen Zweifel zulassen, daß es sich auf den Heidnischen wie auf den israelitischen Sklaven bezieht, mag dieser einem heidnischen oder israel. Herrn entflohen, sein, und zeigt, indem es dem entlaufenen Sklaven das freie Niederlassungsrecht im ganzen Lande, ganz nach seinem Gutdünken gewährt und ihn vor jeder Bedrückung zu schützen ausdrücklich gebietet, eine der schönsten Seiten des umfassendsten humanen Geistes der Mosaischen Lehre, ein Geist, der in seinem Gegensätze zum Verfahren in einem aufgeklärten, frommen Lande bis in die neueste Zeit um so Wohlthuender uns anweht. Das Gebot, den Schutz suchenden entlaufenden Sklaven nicht zu bedrücken, dürfte im Gegentheil beweisen, daß das Gesetz vorzugsweise den heidnischen Sklaven im Auge hatte, da es sich gegen den israelitischen Sklaven doch von selbst verstand. Nur die eine Beschränkung, die aber auch in der Natur der Sache liegen dürfte, da das Gegentheil in dem kleinen Lande einer völligen Aufhebung des ganzen Sklavenwesens, die unter den gegebenen Verhältnissen kaum schon möglich war, gleichgekommen wäre — nur die eine Beschränkung scheint angenommen werden zu sollen: daß nämlich der Sklave aus dem Auslande geflüchtet sein mußte, wozu auch die Gewährung des freien Niederlassungsrechts besonders passen dürfte. So hat es offenbar auch der alte : 1) c. 3. Aber in der Mischna und Gern. B. Mez. Fol. 111 wird die Verpflichtung von Rechts- und Sittengesetzen auch dem Beisaßfremden gegenüber ganz allgemein anerkannt. 2) Deut. 23, 16־

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