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Jüdische Zeitschrift für Wissenschaft und Leben · 1875-01-01 · 3-4 (1875) · p. Seite 284

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Journal
Jüdische Zeitschrift für Wissenschaft und Leben
Volume
11 (1875)
Issue
3-4 (1875)
Date
1875-01-01
Page
Seite 284 (sequence 124)
Language
German
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284 Aus Briefen. dern von ihren Ständen aus, stattfinden zu lassen, und zwar so, daß sie das Gebet des Cantors leise nachsprechen. Die Gründe, welche die dortige Gemeinde veranlaßt hat, das Duchenen aufzuheben, ohne gegen den Ritus zu verstoßen, zu hören, wäre mir sehr erwünscht, auch würde Ein hohes Collegium mich sehr verbinden, wenn Hochdafselbe über die bei uns beschlossene Einrichtung Seine mir maßgebende Ansicht aussprechen wollte. Antwort vom 18. Juni. Bei ihrer Anordnung in Betreff der Aufhebung des sg. Duchenens durch die sg. Kohanim ist die hiesige Gemeinde von der Erwägung ausgegangen, daß wir überhaupt kein Kohanim mehr haben, daß der angeblich einem solchen Stamme Angehörige durchaus eine höhere Weihe und Berechtigung nicht mehr inne hat, daß die Segensprechung von Seiten dieser zufälligen Persönlichkeiten die Gemeinde mehr anwidert als erhebt. Uebereinstimmend damit ist auch der Beschluß gefaßt wordeu, die einleitenden Worte!ד!אנלודד ־‘panp מפי אדר־ ועריו עם zu beseitigen, und ist dieser Beschluß nur deßhalb noch nicht zur Ausführung gelangt, weil er mit der Einführung des ganzen revidirten Gebetbuches in's Leben treten soll. Hingegen ist ein anderer, mit den vorangehend besprochenen Bestimmungen in Zusammenhang stehender Beschluß bereits ausgeführt, nämlich der, wonach bei den Aufrufen zur Thorah die zwei ersten nicht als ״Kohen", oder Levi, sondern einfach als ״rischon" und ״seheni" (erster, zweiter) angerufen werden, und zwar gleichviel ob sie dieser angeblichen Abstammung angehören oder nicht, ebenso wie die angeblichen Kohanim und Lewijim mitten in der Reihe herangerufen werden. Einer weitläufigen Begründung bedürfen diese Anordnungen für denjenigen nicht, der es sich nicht verhehlt, daß wir einen Tempel mit Opferdienst und deren fungircnden Priester nicht mehr haben und einen solchen wiederhergestellt zu sehen weder erwarten noch wünschen. Uebrigens darf nicht außer Acht gelassen werden, daß der Thalmud selbst mit Bestimmtheit sich dahin ausspricht, daß die gegenwärtigen Kohanim ihre Abkunfts-Berechtigung nachzuweisen nicht im Stande sind, und lediglich als solche nach Gewohnheitsrecht zugelassen werden, daß ferner die Ehrenrechte, die denselben belassen oder eingeräumt werden, nicht als auf gerechten "Anspruch

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