Jüdische Zeitschrift für Wissenschaft und Leben
- Journal
- Jüdische Zeitschrift für Wissenschaft und Leben
- Volume
- 11 (1875)
- Issue
- 1-2 (1875)
- Date
- 1875-01-01
- Page
- Seite 92 (sequence 96)
- Language
- German
- Belongs to
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92 IX. Ein eherechtliches Gutachten. Jahrhunderts jedoch trat für die europäischen Länder, soweit sie nicht vom Islam beherrscht wurden, die Gleichberechtigung des Weibes entschieden in den Vordergrund, und der Grundsatz gelangte auch innerhalb des Judenthums dieser Länder zur Geltung, daß zu einer Ehescheidung in der Regel die Einwilligung der Frau erforderlich sei, und daß nur in Ausnahmefällen der Mann dieselbe vermittelst des Gerichtes erzwingen könne. Bei solchen abweichenden Grundlagen, auf welchen im Laufe der Zeit die gesetzlichen Bestimmungen über die Ehescheidung sich erbauten, hätte eine vollständige Umgestaltung früherer Anordnungen in organischem Zusammenhänge hergestellt werden müssen. Allein dazu gebrach es theils am Muthe, da man eine Abweichung von früheren Satzungen nicht zugestehn mochte und lieber die künstlichsten Versuche machte, den Schein der Uebereinstimmung zu be wahren, theils waren die Organe nicht vorhanden, welche mit der für die ganze Zudenheit maßgebenden gesetzlichen Macht bekleidet gewesen wären. So verfuhren denn die einzelnen Gerichte und angesehenen Lehrer je nach Umständen, drängenden Anforderungen und Billigkeitsgründen, zuweilen auch nach dem Spiele scharfsinniger Combinationen, und es stellten sich Gewohnheiten her, die offenliegenden Mängeln theilweise abhalfen, andere Unzuträglichkeiten beließen. Solange die ehelichen Entscheidungen für Juden in der Hand eines jüdischen Gerichtes lagen, welches im engsten Contact mit dem gesammten jüdischen religiösen und Gemeindeverbande stand, resultirte die Rechtssprechung jedenfalls aus der lebendigen Gesammtanschauung und befand sie sich auch in der lebenspendenden Berührung mit der ganzen Entwicklung innerhalb des Judenthums, so daß deren Einfluß auch auf die einzelnen Rechtsfälle nicht ausgeschlossen blieb. Nunmehr aber ist in den meisten Staaten das jüdische Eherecht vollkommen aus dem Leben gewichen und wird für die gesetzliche Ehescheidung lediglich nach landrechtlichen Bestimmungen Verfahren, was einen normalen Zustand bildet, womit aber auch das sogenannte mosaisch-thamudische Eherecht zur abgeschlossenen Antiquität geworden ist, die nach den neuen Gestaltungen des Lebens gleichfalls weiter zu gestalten weder Aufforderung noch Berechtigung vorliegt. In andern Staaten gilt jenes Ehescheidungsrecht noch weiter, ohne daß jedoch rechtsprechende und vollziehende Organe da wären, welche mit diesem Gesetze bekannt sind, also die