Jüdische Zeitschrift für Wissenschaft und Leben
- Journal
- Jüdische Zeitschrift für Wissenschaft und Leben
- Volume
- 11 (1875)
- Issue
- 1-2 (1875)
- Date
- 1875-01-01
- Page
- Seite 93 (sequence 97)
- Language
- German
- Belongs to
- journal issue
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IX. Ein eherechtliches Gutachten. 93 maßgebenden Gerichte von einem belebenden Einflüsse auf dessen Fortbildung ganz ausgeschlossen sind, während die Sachkundigen, der entscheidenden Praxis und der lebendigen Verhandlung fernstehend, auf den Standpunkt gelehrter Allerthumsforscher gedrängt sind. Die vorstehenden Betrachtungen möchten darauf hinwirken, daß dem gefährlichen Zustande der Erhaltung eines zur Leblosigkeit und Entwicklungsunfähigkeit verdammten Eherechtes baldigst abgeholfen werde, sie wollen aber auch darauf Hinweisen, wie ein jedes sachverständige Gutachten immer auf anfechtbaren Grundlagen beruht. Indem ich nun zu den vorgelegten Fragepunkten übergehe, erkläre ich nach gewissenhafter Prüfung, Ad I. daß wiederholte Beschimpfungen und thätliche Mißhandlungen des Mannes von Seiten des Weibes in Gegenwart Dritter auch nach der späteren Bestimmung, welche zur Ehescheidung in der Regel die Zustimmung der Frau verlangt, die Zwangsscheidung vollkommen rechtfertigen. Eben Haöser 6. 115 § 4 und c. 154 § 3. Nach dem strengen mosaisch-thalmudischen Standpunkte kann überhaupt blos die Frage sein, ob es gegebenen Falls in der Gewalt des Mannes steht, die Frau ohne die Morgengabe zu entlassen, da die Entlassung an sich rein von seinem Belieben abhängt. Auch diese Bestrafung der Frau durch Entziehung ihrer Geldansprüche ist in dem genannten Falle gesetzlich. Tractat Ketuboth 101. 72 ab. Ad II. Nicht blos nach dem älteren Rechte, sondern auch nach dem spätern rabbinischen Rechte ist der Mann befugt, sobald er erklärt, er hasse die Frau, sich von ihr Zu scheiden, nur mit der Auflage der Erfüllung der ihr zukommenden pecuniären Anforderungen. Eben Haeser 6. 77 §. 1. Ad III. Nach der späteren Entwickelung kann allerdings auch gegen den Mann, der nach vergeblicher mehrmaliger Warnung die thätliche Mißhandlung seiner Frau, ohne von ihr dazu gereizt worden zu sein, fortsetzt, ein Zwangsverfahren zur Ehescheidung ausgeführt werden. Eben Haöser 6. 154 § 3.