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Jüdische Zeitschrift für Wissenschaft und Leben · 1875-01-01 · 1-2 (1875) · p. Seite 91

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Journal
Jüdische Zeitschrift für Wissenschaft und Leben
Volume
11 (1875)
Issue
1-2 (1875)
Date
1875-01-01
Page
Seite 91 (sequence 95)
Language
German
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IX. Ein eherechtliches Gutachten. 91 IX. Ei» eherechtiiches Gutachten. Es gehört zu den schreiendsten Anomalien des Rechtslebens, wenn die Rechtsprechung auf eine Gesetzgebung zurückgreifen soll, der alle Entwicklungsfähigkeit entzogen ist, weil ihr alle dazu nothwendigen bewegenden Factoren abgehn. Das muß unausbleiblich Rechtsverkümmerung im Gefolge haben und zu chikanöser Prozeßführung verleiten. Dieser Fall tritt da ein, wo für die Genossen des jüdischen Glaubensbekenntnisses ein sogenanntes mosaischthalmudisches Eherecht, namentlich in Betreff der Ehescheidung noch heute maßgebend ist. Dasselbe befindet sich schon lange im Stillstände und ist unfähig, sich in!Übereinstimmung mit den geänderten Anschauungen und Lebensverhältnissen weiter zu entwickeln; es fehlen ihm die Organe, welche ebenso die Erkenntniß wie die Machtbefugniß dazu besitzen. Daraus entstehen die widrigsten Un- Zuträglichkeiten, die einem einsichtsvollen Gerichte umständlich darzulegen ganz überflüssig ist. Die Bibel stellt die Entlassung des Weibes ausschließlich in die Willkür des Mannes. Der Thalmud hält im Ganzen an diesem Standpunkt fest, beschränkt die Gewalt des Ehemannes in diesem Punkte durchaus nicht, empfiehlt ihm blos Rücksichten der Billigkeit, über deren Einhaltung ein Richter zu erkennen nicht befugt ist. Nur die Vermögensrechte des Eheweibes werden thalm. durch Anordnungen geschützt, und dieselben nur unter gewiffen Verschuldungen von Seiten der Frau ihr entzogen. Noch immer war demnach eine Zustimmung von Seiten der Ehefrau zu der Scheidung nicht erforderlich, hatte ein Widerspruch ihrerseits keine Geltung, konnte ferner von ihr aus in der Regel eine Scheidung ohne Einwilligung des Mannes nicht erwirkt werden. Doch traf auch hier der Thalmud Anordnungen, wonach unter gewissen Umständen die Scheidung von Seiten der Frau beansprucht und selbst wider den Willen des Mannes durch das Gericht erzwungen werden könne. Hiermit war eine bedeutende principielle Umgestaltung mit der Ehescheidung vorgenommen, und auf dieser Stufe verharrte die Rechtssprechung viele Jahrhunderte. Gegen Ende des elften

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