Jüdische Zeitschrift für Wissenschaft und Leben
- Journal
- Jüdische Zeitschrift für Wissenschaft und Leben
- Volume
- 10 (1872)
- Issue
- 1-2 (1872)
- Date
- 1872-01-01
- Page
- Seite 43 (sequence 46)
- Language
- German
- Belongs to
- journal issue
- OCR quality
- 96% known words query
- IRI
…/2420973-2421013-2421014--2962-2423812- Visual Library
- page viewer of the UB Frankfurt
OCR text
IV. Grünebaum, die Sklaven. 43 Form, die jedenfalls nicht selten ein Hemmniß bildete, ganz gleich wie sie das Römische Recht forderte. Beide, das rabbinische wie das alte Römische Recht forderten nämlich zu einer giltigen Besreiung einen schriftlichen Akt. Das Römische Recht war in dieser Hinsicht noch strenger: es verlangte durchaus einen gerichtl i ch e n Akt; das rabbinische begnügt sich mit jedem, von Zeugen bestätigten Freibrief. Jedenfalls mußte es aber ein geschriebenes Aktenstück, ein Freiheitsbrief sein. So wenigstens hat die Mehrzahl der Rabbinen entschieden und wurde zum stehenden Gesetz erhoben 1). Jedoch hat man in sehr vielen Fällen, besonders wenn religiöse Momente dazwischentraten, den Herrn gerichtlich zur Ausstellung eines Freibriefs gezwungen, wenn in irgend einer Weise seine Absicht sich kund gab, dem Sklaven die Freiheit zu schenken 2). Auf diesem Standpunkte jedoch, daß in allen Fällen eine schriftliche Urkunde nöthig war, blieb man stehn. Das Römische Recht dagegen entwickelte sich in dieser Hinsicht zu größerer Freiheit: es genügte später zur Befreiung eines Sklaven eine einfache mündliche Erklärung vor Zeugen 3). Nur in dem Falle, wenn der Herr das Alter von 20 Jahren, oder der Sklave das von 30 Jahren noch nicht erreicht hatte, mußte die Freilassung vor einem richterlichen Collegium, welches die Gründe zu untersuchen hatte, stattfinden ^). Doch leuchtet ein, daß dies eine ebenso für den Sklaven wie für den Herrn in vielen Fällen weise, das Wohl und die Sicherheit beider schützende Bestimmung war. Die Rigorosität der Rabbinen in dieser Hinsicht und ihren eigentlichen Charakter kennzeichnet die weitere, mit ihrem sonst unläugbar herrschenden Rechtsgefühle kaum zu vereinigende Bestimmung, daß der Jsraelite dem heidnischen Sklaven überhaupt die Freiheit nicht schenken sollte, welche der gefeierte Lehrer R. Akiba, der Autor dieses Gesetzes, an 3 Mos. 25, 46 anknüpft, das er als Gebot aufgefaßt: ״Ihr sollt sie (euere heidnischen Sklaven) ewig im Sklavendienste halten." Der nicht minder berühmte Lehrer R. Jsmael dagegen, der auch sonst Jenem gegenüber den einfachen, natürlichen Sinn des Bibelworts aufrecht erhält, faßt jene Bestimmung, wie sie sicher auch nicht anders ge- *) Gittin 40, b. Maim. v. d. Sklaven 5, 3. ‘2) Man vgl. die Casuisten. 3) Puchta i. 1. §. 213. ף ülp. T. I, 12. 13.