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Jüdische Zeitschrift für Wissenschaft und Leben · 1872-01-01 · 1-2 (1872) · p. Seite 41

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Journal
Jüdische Zeitschrift für Wissenschaft und Leben
Volume
10 (1872)
Issue
1-2 (1872)
Date
1872-01-01
Page
Seite 41 (sequence 44)
Language
German
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IV. Grünebaum, die Sklaven. 41 deinen Sohn, d. h. deinen Enkel von ihr und deinem Sohne verführen, der Sohn einer Heidin von einem Israeliten nicht mehr der Sohn des Israeliten heiße, also nicht mehr Jsraelite fei 1). Wer sieht nicht ein, daß diese ganze künstliche Deutung so sehr gegen alle gesunde, natürliche Exegese ist, daß man unmöglich darauf hätte verfallen können, wenn man nicht für eine bereits vorgefundene, durch das Leben selbst entwickelte Bestimmung wie immer eine, wenn auch noch so gezwungene Stütze aus dem Bibelwort gesucht hätte! Die Mischna hat eben nur einen allgemein geltenden Rechtsgrundsatz aufgestellt, den man wörtlich dem römischen Rechte entnommen hatte: ״daß nämlich da, wo eine Ehe nicht stattfinden kann, das Kind der Mutter folgt, daß aber da, wo eine Ehe stattfindet, das Kind dem Vater folgt2). Und merkwürdig, das römische Gesetz macht von seinen Grundsätzen eine Ausnahme, welche mit dem Gesetze, welches die Mischna anzunehmen scheint, übereinstimmt: daß nämlich das Kind einer Römerin von einem Fremden als Fremder gelte, und ebenso umgekehrt, d. h. dem Geringern folge 3), also ganz so wie die alten Lehrer Akiba und Simon, welchen R. Jehuda I. der Verfasser der Mischna, wie wir im Jerusalem'schen Thalmud sehn, beistimmte. Denn das Mamser hat eben seine wesentliche Bedeutung darin, daß es nicht in die Gemeinde zulässig war, also mutati8 mutandi8 was das römische peregrinus ift 4). Es ist damit klar, warum die Mischna trotz ihrem allgemeinen Grundsatz nur die eine Seite anführt: wenn die Mutter Heidin oder Sklavin ist. Denn im umgekehrten Falle, wenn es der Vater ist, die Mutter dagegen Jsraelitin, ist das Kind auch nach der Mischna nicht Heide oder Sklave, sondern Mamser, peregrinus. Schon das Gesetz der Mischna also r) So erklärt Raschi die Stelle. Die Erklärung des Bibelwortes wird nicht Natürlicher, wenn man der Auffassung R. Tam's folgt, da auch nach diesem unter ,,Sohn" nicht dieser, sondern der Enkel verstanden wird. צ) Ulp. T. V, 8— 10: Connubio interveniente liberi oernper patrem sequuntur, non interveniente connubio matris conditioni accedunt. a) Nach dem Vorhergehenden sährt Ulhian fort: ... lex Mensia ex alterutro peregrino naturn deterioris parentis conditionem sequi jubet. 4) Dies scheint uns auch der Sinn des Thalmuds, wenn er נלבלזר mit בלום זר erklärt: es haste nämlich an ihm der ״Fehler ernes Fremdlings", der Gemeinde Israels gegenüber. S. Mos. Mendels, zu Exod. 30, 33.

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