Jüdische Zeitschrift für Wissenschaft und Leben
- Journal
- Jüdische Zeitschrift für Wissenschaft und Leben
- Volume
- 10 (1872)
- Issue
- 1-2 (1872)
- Date
- 1872-01-01
- Page
- Seite 38 (sequence 41)
- Language
- German
- Belongs to
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38 IV. Grünebaum, die Sklaven. Fall anführt, anzunehmen scheint. Allein wie ist nun das Kind zu betrachten? Ist es ein Bastard (נלנל7ר), das aus der Gemeinschaft Israels ausgeschlossen ist (ohne als Heide betrachtet zu werden)? Oder ist es auch das nicht, jedoch von der Verbindung mit einem Priester ausgeschlossen (215-2)? Oder ist selbst letzteres nicht der Fall, sondern es steht dem vollkommenen Israeliten gleich —? (כשר) Bei den alten Lehrern gilt nun allerdings großentheils als Grundsatz: daß überall, wo eine giltige Ehe nicht stattfinden kann, das Kind Bastard, בלנלזר, sei, das daher nach 5 M. 23, 3 von der Gemeinde Israels ausgeschlossen ist. Da nun mit Heiden und Sklaven, wie ebenfalls als feststehend angenommen wird, eine giltige Ehe nicht abgeschlossen werden kann, so ist nach jener Annähme auch das Kind aus einer solchen Verbindung unzweifelhaft Bastard und aus der Gemeinde Israels ausgeschlossen. Dieser Zusammenhang zwischen der Giltigkeit der Ehe und der Legitimation des Kindes als Israel ist an mehren Stellen des Thalmuds ausgesprochen 1). Der Grund ist sehr einfach. Sobald nämlich die Ehe nicht giltig abgeschlossen wurde, wird die Mutter als Buhlerin, N-17, betrachtet, und das Kind daher als Bastard^). So wenigstens urtheilten R. Akiba und sein Zeitgenosse Simon der Jemanite. Der Erstere erklärt daher jedes Kind aus einer wegen irgend welchen Verwandtschaftgrades verbotenen Ehe als Bastard, weil ihm jede solche Ehe eine ungiltige ist. Sein Genosse Simon geht nun zwar nicht so weit und erklärt bloß das Kind aus einer mit Ausrottung כרת bedrohten Ehe als Bastard, weil er eine mit bloßem Verbote, ohne Todes- oder Ausrottungsstrafe belegte Ehe, für giltig erklärt, wenn sie abgeschlossen ist. Ueberall dagegen, wo die Ehe ungiltig ist, gilt auch ihm das Kind als Bastard. Nur R. Josua bewährt auck) hier seine überall hervortretende Milde. Denn obgleich er zugibt, daß die Ehe mit solchen, auf deren Verbindung bie göttliche Ausrottungsstrafe steht, ungiltig ist, erklärt er das einer ף S. Jeb. 1. I. ferner 49, b; s. auch Th. Jer. Kid. III. Hab 12, wo dies in der Gem. ausdrücklich vou R. Meir ausgesprochen wird. sVgl. Urschrift S. 54 und 351. Geigers. '2) Tos. Jeb. 44, b. s. N517!׳נשאה’. Es wäre darnach die Bedeutung des נלנל7ר ganz so wie es die LXX aufsassen, die es mit ex noovris wiedergeben.