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Jüdische Zeitschrift für Wissenschaft und Leben · 1872-01-01 · 1-2 (1872) · p. Seite 37

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Journal
Jüdische Zeitschrift für Wissenschaft und Leben
Volume
10 (1872)
Issue
1-2 (1872)
Date
1872-01-01
Page
Seite 37 (sequence 40)
Language
German
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IV. Grünebaum, die Sklaven. 37 giltige Ehe ohne Gesetzesübertretung stattfinden kann, richtet sich das Kind in Betreff seines Geburtsrechts nach dem Vater, wie bei den Verbindungen zwischen Priestern, Leviten und Israel. Wo eine giltige Ehe, jedoch mit Gesetzesübertretung stattfindet, richtet sich das Kind nach dem befleckten Theile, wie bei der Ehe eines Hohen- Priesters mit einer Wittwe, einer Geschiedenen mit einem gewöhnlichen Priester, einer Bastardin mit einem Israel. Wo die Ehe bei dieser Person nicht Platz greift, Wohl aber bei andern Personen, wie unter Blutsverwandten, ist das Kind ein Bastard (נלבלזר), es durfte nie in die Gemeinschaft Israels ausgenommen werden (Deut. 23, 3). Wo aber der weibliche Theil weder mit dieser noch mit einer andern Person eine Ehe eingehen kann, ist das Kind der Mutter gleich, wie bei einer Sklavin oder einer andern Heidnischen Frau". Dieser doppelte Grundsatz: einmal daß der Sohn einer Sklavin in allen Fällen der Mutter folgt, also auch Sklave ist, und sodann daß mit der Sklavin überhaupt keine giltige Ehe geschlossen werden kann, steht nach den ältesten Autoritäten unzweifelhaft fest 1). Die von Andern angenommenen Beschränkungen, daß z. B. das Kind der eigenen Sklavin nicht Skave fei2 3), sind ohne Grund, wie auch das hier ganz ähnliche, sicher auf das rabbinische entscheidend bestimmende römische Gesetz unzweifelhaft bestätigt, wie wir weiter sehn werden. Nach dem letztern Grundsatz in der Mischna sollte das Kind einer Israelitin von einem Sklaven oder einem Heiden, da eine Ehe mit ihnen nicht eingegangen werden kann, gleichviel ob der Mann oder das Weib Sklave oder Heide ist 3), ebenfalls Sklave oder Heide sein, was der Thalmud ebenfalls gefühlt hat und deshalb gezwungene Deutungen der Bibelstelle annimmt 4), um das Gegentheil zu beweisen. Es wird als ausgemacht angenommen, daß das Kind einer Israelitin von einem Heiden oder Sklaven nicht Heide oder Sklave sei, wie auch die Mischna, da sie nur den umgekehrten *) Mech. Mischp. V. 4. Sifra B’har Par. 6, 3. 4. Maim. v. d. Erbschaften 4, 6, v. d. Sklaven 9, 1. 2) S. Abr. b. David zu Maim. 1. m. 1. Mag. Misch, zu erfiercv Stelle. 3) S. Jeb. 45, a, c. Raschi ej. fol. init. Maim. v. b. Ehe 4, 15, *) Kid. 68, b.

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